Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Grenzbebauung.
Guten Tag,
ich habe einen dreiseitig umschlossenen Carport an der Grundstücksgrenze (Grenzbebauung ohne eigene Abstandsfläche) mit Baugenehmigung vom 10.10.2000 in Berlin.
Inwiefern ist eine zwingende Nutzung dieses Carports ausschließlich zur Unterstellung von PKW gestattet? Anders gefragt: inwieweit kann man- ggf. mit Beantragung auf Nutzungserweiterung - den Carport sporadisch auch zu anderen Zwecken, wie z.B.
- Spielmöglichkeiten von Kindern (Tischtennis, Kartenspielen, Teenagertreffpunkt, o.ä.)
- Sitzgelegenheit und Unterstellmöglichkeit bei schlechtem und/oder kaltem Wetter
- Sitzgelegenheit abends infolge dort günstigerer Licht- und Geräuschverhältnisse
nutzen?
Positiv wäre doch hierbei unter besonderer Rücksichtnahme auf gutnachbarschaftliche Beziehungen insbesondere die Vermeidung von Lärm- und/oder Geruchsbelästigung (Sprechen, Lachen, Grillen) der Nachbarschaft. Hierbei bietet sich der dreiseitig geschlossene Carport ideal an, da die einzige offene Seite zur Strasse zeigt und damit in eine Richtung, die nicht unmittelbar von Nachbarschaft umgeben ist.
Gibt es hierfür konkrete Regelungen, Ausnahmemöglichkeiten, beantragungspflichtige Nutzungserweiterungen...?
Ich möchte explizit darauf hinweisen, dass es nicht um eine generelle Nutzungsänderung geht, sondern um einige wenige Ausnahmen. Der Carport wird selbstverständlich hauptsächlich für die ständige Unterstellung von PKW, Moped und Fahrrädern genutzt. Aber wie ist es doch oft in der Praxis? Kinder haben Langeweile, wollen Tischtennis spielen, aber es regnet gerade. Also: Auto raus aus dem Carport, TT-Platte aufgebaut und es kann losgehen. Ist das verboten? Wenn ja, wo steht das? Und wenn nein, wo steht auch das? Gibt es bundeslandspezifische Unterschiede bzw. Besonderheiten – exakt Berlin?
Falls die von mir erwähnte, weitere gelegentliche Nutzung nicht ohne weiteres statthaft ist, inwiefern kann ich eine "Nutzungserweiterung" bei der Baubehörde beantragen und wie groß wären die Erfolgsaussichten auf eine Zusage?
Vielen Dank!
--
Dipl.-Ing. René Dellner
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.04.2010 16:56:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Soweit der Carport grundsätzlich genehmigt worden ist, spricht auch nichts dagegen, dieses gelegentlich für die genannten Zwecke zu verwenden.
Es muss keine Nutzungsänderung beantragt werden, wenn der Carport vorübergehend für andere Zwecke als Unterstellen des Autos genutzt wird.
Insbesondere ist es nicht verboten, auch andere Gegenstände zusätzlich zum Auto oder separat unterzustellen.
Weiterhin ist es nicht verboten, gelegentlich eine Tischtennisplatte aufzustellen.
Soweit es sich aber um eine regelmäßige Nutzungsänderung handeln soll und Sie planen, einen regelmäßigen Teenagertreff zu gestalten, kann dies problematisch werden.
Es würde aber nichts dagegen sprechen, wenn der Carport tagsüber – während Sie bpsw. mit dem Auto zur Arbeit fahren – für die Kinder genutzt wird, damit diese dort die Tischtennisplatte aufstellen können.
Auch bedarf es keiner Nutzungsänderung, wenn man sich bei Gelegenheit unter den Carport setzt, um zu Grillen etc.
Es gibt dazu keine expliziten Regelungen, dass z.B. das Einstellen einer Tischtennisplatte in einen Carport erlaubt oder verboten wäre.
Die Nutzungsänderung an sich ist in den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer geregelt, aber im Grunde genommen einheitlich ausgestaltet.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.04.2010 16:08:57
Guten Tag Herr RA Schwerin,
vielen Dank für Ihre schnelle und für mich persönlich zunächst hilfreiche Antwort.
Jedoch lässt sich Ihre Antwort und die hierin aufgestellten "Behauptungen" für mich mangels geeigneter Textpassagen aus Gesetzen, Verordungen und Bestimmungen, also unzureichendem Fundquellennachweis nicht zielführend weiter verwenden.
Um erfolgsorientiert argumentieren zu können, benötige ich daneben geeignete Fakten, mit denen ich meine Gegendarstellung unterlegen kann.
Dies wäre für mich sehr hilfreich, vielleicht könnten Sie mir hierzu exaktere Ausführungen machen.
Vielen Dank schon einmal vorab!
Dipl.-Ing. René Dellner
Guten Tag Herr RA Schwerin,
vielen Dank für Ihre schnelle und für mich persönlich zunächst hilfreiche Antwort.
Jedoch lässt sich Ihre Antwort und die hierin aufgestellten "Behauptungen" für mich mangels geeigneter Textpassagen aus Gesetzen, Verordungen und Bestimmungen, also unzureichendem Fundquellennachweis nicht zielführend weiter verwenden.
Um erfolgsorientiert argumentieren zu können, benötige ich daneben geeignete Fakten, mit denen ich meine Gegendarstellung unterlegen kann.
Dies wäre für mich sehr hilfreich, vielleicht könnten Sie mir hierzu exaktere Ausführungen machen.
Vielen Dank schon einmal vorab!
Dipl.-Ing. René Dellner
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.04.2010 17:41:46
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen immer dann, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige in Betracht kommen.
Die Nutzungsänderung verfahrensfreier Anlagen nach § 62 BauOBln ist ebenfalls verfahrensfrei.
Alle anderen Anlagen sind je nach Voraussetzung den bauaufsichtlichen Verfahren
* Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauOBln
* vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauOBln
* Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauOBln
Wie schon ausgeführt, gibt es keine ausdrücklichen Regelungen zu dieser Problematik.
Ggf. kann § 62 der Berliner Bauordnung herangezogen werden. In Absatz 1 Nr. 1 b findet man etwas dazu.
Im Ergebnis bedarf es keine Nutzungsänderung für Ihr Vorhaben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit sonnigen Grüßen für ein schönes Wochenende.
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen immer dann, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige in Betracht kommen.
Die Nutzungsänderung verfahrensfreier Anlagen nach § 62 BauOBln ist ebenfalls verfahrensfrei.
Alle anderen Anlagen sind je nach Voraussetzung den bauaufsichtlichen Verfahren
* Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauOBln
* vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauOBln
* Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauOBln
Wie schon ausgeführt, gibt es keine ausdrücklichen Regelungen zu dieser Problematik.
Ggf. kann § 62 der Berliner Bauordnung herangezogen werden. In Absatz 1 Nr. 1 b findet man etwas dazu.
Im Ergebnis bedarf es keine Nutzungsänderung für Ihr Vorhaben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit sonnigen Grüßen für ein schönes Wochenende.
Steffan Schwerin
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