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Frage geschrieben am 19.05.2009 19:15:12

Carport-Dach als "Kinderspielplatz". Wer haftet ?

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1782
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,
meine Nachbarin und ich wollen auf unseren zusammen liegenden Pkw-Stellplätzen (unser jeweiliges Sondereigentum zu Eigentumswhg.) ein Doppelcarport errichten. Das ist auch laut Teilungserklärung genehmigt. Jetzt ist in der Nachbarschaft bei einem ähnlichen Fall (mehrere nebeneinander liegende Carports) dies passiert : Kinder sind auf die Dachfläche geklettert und haben sich verletzt.
Meine Frage: wie muss ich mich absichern bzw. das Carport um nicht für eventuelle Schäden aufkommen zu müssen ?


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Diese Antwort ist vom 19.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.05.2009 19:57:00
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Sie haben die sogenannte Verkehrssicherungspflicht zu beachten.
Dieses ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - führen kann.

Derjenige der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.

Um Ihnen ein Beispiel zu geben:

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm macht sich ein Grundstückseigentümer in der Regel schadenersatzpflichtig, wenn ein auf seinem Grundstück befindlicher Carport auf ein Auto stürzt und dieses beschädigt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Grundstückseigentümer beweist, daß er seinen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist. Dieser Entlastungsbeweis kann nicht erbracht werden, wenn der Grundstückseigentümer keine Baugenehmigung eingeholt hat. Dazu ist er nämlich verpflichtet, so daß durch das Nichteinholen der Baugenehmigung bereits feststeht, daß er seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm v. 22.03.1995; AZ: 13 U 167/94)

Also unabhängig davon, was eine privatrechtliche Teilungserklärung für zulässig erklärt, wäre von Ihnen gegebenenfalls eine Baugenehmigung nach der Bremischen Verordnung über Garagen und Stellplätze
(BremGaVO) in Verbindung mit der Landesbauordnung Bremen (LBO) noch einzuholen, sollte dieses noch nicht geschehen sein.

Dieses würde ich daher vorrangig abklären. Nach meiner Recherche ist ein Bauantrag in Ihrem Bundesland grundsätzlich einzuholen.

Ansonsten können Sie sich durch eine private Haftpflichtversicherung absichern.

Jedenfalls können Sie naturgemäß nicht alle Gefahrenherde durch entsprechende Vorkehrungen ausschließen, zumal es das Spielverhalten von Kindern betrifft.

Sicherlich dürfen z. B. keine scharfen Kanten etc. vorhanden sein, die unweigerlich zu Verletzungen führen können.
Aber im Übrigen dürfte es kaum möglich sein, alle Gefahrenstellen zu tilgen, insbesondere weil das Carport an der Grundstücksgrenze liegen dürfte, also regelmäßig Kinder dort Zugang finden können.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und Ihnen eine erste Einschätzungsmöglichkeit Ihres Falls gegeben zu haben.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.




Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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