Frage geschrieben am 06.10.2008 20:34:00
Cannabis in gerigen Mengen per Packetversand
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2543Wie ich herausbekommen habe ist ein grosses Packet auf dem internationalem Postwege zu mir auf dem Weg (USA). (Es sollte gut gemeint sein) Inhalt Kindergeschenke für meinen Sohn,Kleidung, Bücher etc. und unter anderem 1g Cannabis. Den Abesender werde ich bestreiten (wird wohl auch falsch sein). Das Packet ist noch nicht angekommen. Wie verhalte ich mich wenn die amerikanische Polizei vor der Tür steht? Muss ich mit kommen aufs Revier?
Wenn doch der Postbote vor der Tür steht ich aber sehe das das Päcken aufgemacht wurde, und es dann der Polizei melde, würde die den Inhalt auch auf meine Fingerabdrücke testen? Muss ich Personennamen Nennen von denen ich das Packet vermute?
Sicherlich werde ich aus dem Land verwiesen, oder muss ich zusätzlich ins Gefängnis. Natürlich rechne ich mit einer Geldstrafe.
Vielen Dank für die Hilfe
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.10.2008 21:32:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55, 33604 Bielefeld, Tel: 05 21 / 9 61 58 04, Fax: 03212 / 200 40 41
Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 148
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wie ich Ihrem Absender entnehme, befinden Sie sich innerhalb Deutschlands, so dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass gleich die amerikanische Polizei bei Ihnen vor der Tür steht. In Deutschland wird das Verfahren grundsätzlich von deutschen Ermittlungsbehörden durchgeführt. Abzustellen ist hier nämlich darauf, dass der Besitz, die Einfuhr und der Handel usw. von Rauschmitteln in Deutschland verboten ist und damit der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in Deutschland begangen wird.
Sollte das Paket in Deutschland eintreffen, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass es bereits beim Zoll aussortiert wird, wenn - z. B. durch eine stichprobenartige Durchsuchung mit Drogenspürhunden - festgestellt wird, dass sich Cannabis in dem Paket befindet. Dann wird das Paket aber mit Sicherheit nicht mehr an Sie zugestellt. Sie müssten dann allerdings mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz rechnen, da Sie als Empfänger benannt sind und damit zumindest unter Verdacht stehen, an der Tat beteiligt zu sein.
Sollte Ihnen das Paket zugestellt werden und würden Sie mit dem geöffneten Paket zur Polizei gehen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass u. U. auch Ihre Fingerabdrücke genommen werden. Auch wenn keine Fingerabdrücke von Ihnen genommen werden, müssten Sie der Polizei Ihre Personalien bekannt geben. Weitere Angaben zur Sache müssen Sie bei der Polizei nicht machen und sollten Sie auch nicht machen, ohne sich vorher von einem Anwalt beraten lassen zu haben.
Bei der Beurteilung des Falls kommt es u.a. darauf an, ob Sie das Cannabis bestellt haben, ob Sie das Cannabis im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingeführt oder sich sonst verschafft bzw. besessen haben, und wenn ja, zu welchem Zweck.
Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn eine geringe Menge des Betäubungsmittels zum Eigenverbrauch sich verschafft, eingeführt oder besessen wird.
Darüber hinaus kann nach § 31 BtMG eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe in Betracht kommen, wenn Sie durch die Bekanntgabe Ihres Wissens bzgl. des Verstoßes gegen das BtMG und durch die Bekanntgabe der Beteiligten, entweder helfen, die Tat aufzuklären oder aber eine geplante Tat zu verhindern. In beiden Fällen müssten Sie dann aber wohl den Absender des Pakets benennen.
Schließlich kommt auch ein Absehen von der Strafverfolgung in Betracht, wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, Ihre Schuld als gering anzusehen ist und das Cannabis nur zum Eigenverbrauch beschafft / besessen wird.
Ob diese Ausnahmen von der Bestrafung / Verfolgung bei Ihnen in Betracht kommen, kann von mir derzeit aber nicht beurteilt werden. Hierzu wäre mehr Detailkenntnis erforderlich. Sollten diese Ausnahmen nicht greifen, richtet sich die Bestrafung nach der Schwere der Tat, wobei evtl. Vorstrafen mit zu berücksichtigen sind.
Eine Ausweisung aus Deutschland ist für deutsche Staatsbürger ausgeschlossen. Eine Ausweisung von Ausländern muss besonders geprüft werden. Dies ist im Rahmen einer ersten Einschätzung der Rechtslage in diesem Forum aber nicht möglich.
Die beste Möglichkeit für Sie ist es, sich schnellstmöglich von einem Kollegen vor Ort, der auch über die übrigen Details informiert wird, anwaltlich beraten zu lassen, bevor Sie selbst "auf eigene Faust" irgend etwas unternehmen.
Bitte beachten Sie, dass hier nur eine vorläufige Auskunft aufgrund des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts möglich ist. Dieses Forum ist weder dafür gedacht noch dazu geeignet, eine persönliche Beratung bei einem Anwalt Ihres Vertrauens zu ersetzen. Das Hinzufügen oder Weglassen von Details kann zudem den Sachverhalt und damit die rechtliche Einschätzung erheblich verändern. Alle Angaben beziehen sich auf das Recht in Deutschland.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Ehlentruper Weg 55
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E-Mail: silke.jacobi-RAin@web.de
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