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Frage geschrieben am 20.04.2010 19:45:19

Cannabis eigenkonsum

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3053
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo kann mir jemand weiterhelfen.ich stecke da etwas in der klemme.
hier die geschichte:
in dem letzten halben-dreiviertel jahr habe ich über einen früheren arbeitskollegen (normale arbeit!!! kein drogenhandel) ,der wegen großen handels jetzt mittlerweile richtung gefängnis wandert, (er gehörte zu ner bande von ca 60!! leuten) gras/cannabis/marihuana gekauft (zwischen 10 und 20 mal).und aufgrund der observierung bei ihm ist meine nummer der polizei aufgefallen und die haben mein haus durchsucht auf verdacht des handel oder herstellen oder abgabe/besitz von nicht geringer menge BTM.die polizei hat bei der durchsuchung 2,1 gr gras gefunden welches ich noch von dem arbeitskollegen hatte.ich war daraufhin am nächsten tag bei der polizei und habe meine aussage gemacht.und habe denen auch gesagt das ich NIEMALS damit gehandelt habe sondern immer nur für mich gekauft habe.
nun habe ich eine ladung zur gerichtsverhandlung als angeklagter erhalten.bedeutet dies das ich mit viel mehr als mit einer geldstrafe rechnen kann? möglicherweise sogar freiheitsentzug oder was nun?kann man bei dieser menge überhaupt freiheitsentzug aufgebrummt bekommen?das was ich bei dem typen geholt habe war auch NUR für den eigenkonsum ich habe niemals damit gehandelt oder das an freunde weiterverkauft oder sowas


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.04.2010 21:05:23
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Frage.

Grundlegend geregelt ist das Betäubungsmittelstrafrechtes im Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Danach ist zwar der Konsum von Betäubungsmitteln selbst nicht strafbar; allerdings ist damit verbundenes Verhalten, wie Erwerb und Besitz mit Strafe bedroht.

Im Gegensatz zur landläufigen Meinung ist es nicht so, dass der Besitz von geringen Mengen zum Eigenkonsum etwa erlaubt sei. Grundsätzlich ist auch dies strafbar. Es besteht jedoch die erweiterte Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens bzw. eines Absehens von Strafe (§§ 29 Abs.5, 31a BtMG).

Was eine geringe Menge ist, ist nicht deutschlandweit festgelegt. Auch gehen verschiedene Staatsanwaltschaften unterschiedlich damit um. Es kommt hier auch auf die Menge Wirkstoffgehalt an.

Allerdings sind 2,1 Gramm üblicherweise als geringe Menge anzusehen.

Eine Einstellung bzw. ein Absehen von Strafe ist auch bei der Hauptverhandlung möglich, sofern das Gericht überzeugt sein sollte, dass Sie nur zum Eigenverbrauch diese Menge besessen haben.

Was Sie zu erwarten haben, hängt von dem genauen Tatvorwurf ab.
Bleibt es bei dem Besitz des gefundenen Menge und ergeben sich keine weiteren belastenden Tatsachen (etwa im Rahmen der Observierung des Arbeitskollegen) spricht Ihre Darstellung dafür, dass sie nicht mit einer Freiheitsstrafe rechnen müssen. Je nach Umständen kann eine Einstellung erreicht werden.

Allerdings sei der Hinweis erlaubt, dass dies ohne Akteneinsicht nur eine sehr grobe Einschätzung sein kann.

Sie sollten sich einen Verteidiger suchen, der Einsicht in die Akte nimmt, überprüft, welcher Vorwurf Ihnen genau gemacht wird, welche Beweismittel vorliegen und die Verteidigung dementsprechend optimiert.

Leider haben Sie ja bereits eine Aussage bei der Polizei gemacht. Dazu wären Sie nicht verpflichtet gewesen. Es besteht dabei immer die Gefahr, Aussagen zu machen, die vermeintlich entlasten, sich später jedoch als Belastung herausstellen können, weil die Ermittlungsbehörden die ausgesagten Tatsachen auf andere Weise noch gar nicht hätten beweisen können (z.B. indem sie sagen, sie hätten immer nur zum Eigenverbrauch gekauft; = häufiger gegen Geld von der bestimmten Person gekauft).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtlage verschaffen.

Falls Sie noch Fragen haben, nicht vergessen: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion!

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.04.2010 21:54:50

vielen dank schon mal für die schnelle antwort.
also beweisen konnten die mir schon das ich des öfteren bei ihm war und gekauft habe.die haben mir schriftlich aufgezeichnete telefonate gezeigt.
wird denn dadurch das ich jetzt öfter bei ihm war und mir immer nur geringe mengen geholt habe das "zusammengerechnet"?ich habe immer nur so 15-20 euro geholt und was das für ne menge an gramm war wußte ich nie.
ne grobe einschätzung is immerhin besser als gar keinen schimmer zu haben.
und nen termin bei nem anwalt werde ich noch machen muss mir nur vorher einen hier suchen.
ich bedanke mich recht herzlich für diese grobe einschätzung.
MfG Stefan Herrmann
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.04.2010 23:25:34

Danke für die Nachfrage. Sie dürften der typische Gelegenheitskonsument mit Eigenverbrauch sein.

Die Mengen werden nicht addiert. Es handelt sich um den Erwerb geringer Mengen in mehreren Fällen.

Ich wünsche einen angenehmen Abend
mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt




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Cannabis eigenkonsum | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-04-22
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