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Frage geschrieben am 17.09.2004 11:35:00

Cannabis Anbau

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 18997
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Cannabis.
Guten Tag,
ein Freund von mir hat in seinem / unserem Schrebergarten Cannabis angebaut. Er wurde angezeigt und gestern kam
die Anklageschrift.
Man bezieht sich auf die $$ 1, 3 Abs.1 und 29 Abs. 1 Nr. 1
Was verbirgt sich hhinter diesen Paragraphen ?
Tatsächlich beschlagnahmt wurden ca. 100-150 Pflanzen. Im Polizeibericht ist von ca. 460 Stück die Rede und in der Anklage von ca. 720 Pflanzen, was definitiv nicht der Realität entspricht.
Wie kann er diese Behauptung wiederlegen ?
Er hat jetzt 1 Woche Zeit die Vornahme einzelner Beweiserhebungen zu beantragen und gegebenenfalls Zeugen zu benennen.
Ich, als seine Freundin kann Angaben zu dem Sachverhalt und der angebauten Menge Auskunft geben.
Macht das Sinn mich als Zeugin zu benennen oder wird man mir eh nicht glauben ?
Ist es sinnvoll die Ermittlung des THC Gehalts zu beantragen,
oder wird das sowieso grundsätzlich vorgenommen ?
Die Kosten sind doch bestimmt von ihm zu tragen. Wissen Sie was so etwas kostet?
Erschwerend kommt noch dazu, dass sich mein Freund keinen Anwalt leisten kann. Er bekommt nur wenig Arbeitslosenhilfe.
Der Anbau diente lediglich dem Eigenbedarf, da er es sich nicht mehr leisten konnte Cannabis käuflich zu erwerben und die Kreise wo das gehandelt wurde nicht gefielen.
Es war also kein Handel beabsichtigt, was ich auch bestätigen kann.
Wir wissen nicht so genau wie wir sinnvollerweise verfahren sollen. Er ist wegen dem BtMG noch nicht vorbestraft und ich bin mit dem Gesetz auch noch nicht in Konflikt gekommen.
Mit welchem Strafmass müssen wir rechnen ?
Kann man mich als Besitzerin des Grundstücks auch zur Rechenschaft ziehen ?
Besten dank für Ihre Mühe
MfG


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.9.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.09.2004 12:40:59
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Breite Straße 147 - 151, 50667 Köln , Tel: 0221/2724745, Fax: 0221/2724747
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Sehr geehrter Rechtssuchender, 1. Die o.g. §§ sind die Vorschriften des sog. Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (kurz: Betäubungsmitt............

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