Campingplatz e. V., Sitzungsergänzung Daueraufenthalt
| 28.01.2012 21:46 |
Preis: ***,00 € |
Vereinsrecht
Beantwortet von
Kann ein Ganzjahrescampingplatz e.V. a) Nach Berechnung der laufenden Saison für diese Saison, bzw. b) generell, die Nutzungszeit eines auf dem Gelände des e.V. abgestellten privaten Wohnwagens per Satzungsergänzung einschränken? ("Daueraufenthalt")
(Die Frage bezieht sich nicht auf die Thematik Wohnsitzanmeldung)
Antwort vom
28.01.2012 | 22:23
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Kann ein Ganzjahrescampingplatz e.V. a) Nach Berechnung der laufenden Saison für diese Saison, bzw. b) generell, die Nutzungszeit eines auf dem Gelände des e.V. abgestellten privaten Wohnwagens per Satzungsergänzung einschränken? ("Daueraufenthalt")
Ja, das kann der Verein in den beiden Fällen. Sie können das als Einschränkung des Vereinszwecks angeben. Allerdings ist zur Wirksamkeit der Satzungsänderung und damit der der Satzungsänderung gem.
§ 71 Abs. 1 BGB die Eintragung in das Vereinsregister erforderlich. Gem.
§ 58 BGB ist nur der Sollinhalt der Vereinssatzung bestimmt. Im
§ 59 BGB finden Sie weitere Voraussetzungen für die Anmeldung zum Vereinsregister.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt