Zwischen Ende Mai und Ende August wurden mir die Reifen viermal zerstochen; ich habe jedesmal Anzeige bei der Polizei erstattet - ergebnislos! Mir ist natürlich klar, wer und warum (siehe unten), aber von der Polizei wurde mir nur geraten mein Auto woanders zu parken.
Dies habe ich aber nicht getan, sondern stattdessen eine Cam installiert um den Täter überführen zu können.
Am 22.10. wurde mir ein Zettel an's Auto geklemmt: "Du Depp stell Dein Auto wo anders hin. Wir müssen mit unseren Auto hier durchfahren" (sic !)
Und heute, am 4.11.2009, fand ich folgenden Zettel in meinem Briefkasten: "Es ist verboten eine Videokamera an das Haus anzubringen und zu Filmen aus Datenschutz rechtlichen gründen. Sollte die Kamera nicht unverzüglich Abgebaut werden,werden wir es zu einer Anzeige bringen." (Auch wieder O-ton !)
Es ist mir natürlich klar, warum ich die Cam in Wirklichkeit abbauen soll: der Täter möchte mir mal wieder ungeniert Reifen abstechen ...
Selbstverständlich werden die durch die Cam erzeugten Filme nicht irgendwo in's Internet hochgeladen und gezeigt, sondern regelmäßig gelöscht. Wie bereits gesagt, Menschen die auf der Straße vorbeigehen interessiern mich überhaupt nicht, ich möchte nur etwas gegen den Täter in der Hand haben.
Meine Frage ist: Wie verhalte ich mich nun? Muß ich die Cam abbauen oder ist es möglich in dieser Situation eine Ausnahmegenehmigung von Gericht oder Staatsanwaltschaft zu erhalten?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.11.2009 23:52:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Grundsätzlich ist das Aufstellen einer Camera aus Gründen des Datenschutzes nicht unproblematisch. Die Frage muss nach § 6 b BDSG beurteilt werden. Die Überwachung ist zulässig, wenn Sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erfolgt. Es ist dann noch abzuwägen, ob nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Durch das Fertigen von Aufnahmen greifen Sie in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung der Betroffenen ein.
Da Sie nur Mieter der Wohnung sind, benötigen Sie auf jeden Fall die Zustimmung des Vermieters, falls Sie die Camera am Gebäude angebracht haben.
Generell gilt, dass das schutzwürdige Interesse bei öffentlichen Räumen besonders hoch ist. Allerdings dürfte in Ihrem Fall keine andere Möglichkeit bestehen einen Täter zu überführen. In jedem Fall müsste auch kenntlich gemacht werden, dass eine Überwachung stattfindet. Ob im Einzelfall eine Zulässigkeit besteht, könnte nur bei Kenntnis der Örtlichkeit geklärt werden. Es kommt auch darauf an, wieviel von der öffentlichen Straße auf den Aufnahmen sichtbar ist.
Sie sollten in jedem Fall bei der Staatsanwaltschaft anfragen, ob eine private Überwachung per Camera als zulässig gesehen wird. Ich würde eine Überwachung einer öffentlichen Straße immer als problematisch einstufen, auch wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben. Gut wäre es natürlich auch, wenn die Anwohner Ihre Zustimmung erklären würden.
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