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Frage geschrieben am 20.02.2010 20:50:31

CZ Führerschein von 16.2.2006

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1746
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 136 weitere Antworten zum Thema Führerschein.
Hallo
Habe Volgendes Problem , Ich wurde mit 17 mit meinem Roller mit THC angehalten worden und mir wurde mein Führerschein für 1 Monat abgenommen und ich musste ein Busgeld zahlen . Als ich den dann nach einen Monat wieder holen wollte, wurde mir dann eine MPU vorgelegt. Ich habe die dann auch gemacht aber ohne Vorbereitung und habe ein Negatives Ergebniss bekommen. Ich habe es danachauch seien Lassen . Mit 20 Habe ich dann Erfahren das ich einen EU Führerschein aus der CZ erwerben kann , was ich auch gemacht habe habe mich ende 2005 dort Angemeldet und war 2 mal eine woche drüben wegen Theorie und Fahrstunden .Am 16.2.06 Hab ich dan meinen Führerschein bekommen. Hatt auch alles gut geklappt bis letztes Jahr . Bin in eine Verkehrskontrolle geraten und die wollten meinen Führerschein sehen, als ich den Gezeigt habe hatt die Beamtin zu mir Gemeint der Führerschein wäre Ungültig weil da meine Deutsche adresse eingetragen war . Ich bekam auch eine Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubniss es kam auch zu einer Gerichtsverhandlung und das Verfahren wurde eingestellt . Meinen Führerschein habe ich dann Umschreiben Lassen auf eine CZ Adresse um den Bestimmungen von EUGH nachzukommen. Jetzt bin ich vor 2 Wochen wieder angehalten worden war die Selbe Beamtin wie letzte Jahr und die meint wieder das mein Führerschein Ungültig ist .
Meine Frage an euch, Haben die Beamten Recht damit ?? Hab auch Gelesen das mein Führerschein weil er vor dem 26.12.06 Gemacht worden ist durch den Artikel 13 absatz 2 Geschützt ist, weil es damals noch nicht Pflicht war sich einen Wohnsitz in die CZ zu Verlegen??
Jetzt habe ich doch auch eine CZ adresse im Führerschein und der soll Trotzdem ungültig sein . Ich Bitte um Hilfe . In denen 5 Jahren wo ich den Führerschein habe habe ich mir nichts zu Schulden kommen Lassen auser 1 mal zu Schnell mit einem Monat Fahrverbot.
Wie soll ich weiter Vorgehen ??

Mit Freundlichen Grüssen

-- Einsatz geändert am 20.02.2010 22:17:52

-- Einsatz geändert am 20.02.2010 23:25:22


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.02.2010 01:43:39
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Vertragsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

1. Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen sind gemäß § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich berechtigt, von dieser im Inland Gebrauch zu machen. Ausnahmen hiervon sind u.a. in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV aufgeführt. Für Ihren Fall relevant ist Nr.2:
4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, ...
2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,...

Da nach Ihren Angaben in dem Führerschein eine deutsche Adresse eingetragen war, besteht keine Verpflichtung der deutschen Behörden, Ihre tschechische Fahrerlaubnis anzuerkennen. Daher machen Sie sich grundsätzlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG strafbar, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis im Inland benutzen.

2.Art. 13 Abs. 2 3. FS-Richtlinie
Der von Ihnen genannte Artikel verbietet die Einschränkung oder den Entzug einer vor dem 19.01.2013 erworbenen Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Richtlinie. Dies hat seinen Grund darin, daß die 2. FS-Richtlinie in wesentlichen Teilen erst mit diesem Datum außer Kraft tritt.
Allerdings sah bereits die 2. FS-Richtlinie vor, daß Voraussetzung des Erwerbs einer Fahrerlaubnis die Wohnsitznahme im Ausstellerstaat ist. Dieses Wohnsitzerfordernis war bei Ihnen nicht gegeben. Insofern können Sie keinen Vorteil aus Artikel 13 Abs. 2 ziehen. Es bleibt dabei, daß Sie von der Fahrerlaubnis in Deutschland keinen Gebrauch machen dürfen.

Wegen der Kenntnis der Behörden von der ursprünglichen Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in Ihrem Führerschein dürfen Sie auch nach der nunmehr erfolgten Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes meines Erachtens nicht auf eine Anerkennung hoffen.

Im Moment bleibt Ihnen aus meiner Sicht nur, das weitere Vorgehen der Behörden abzuwarten. Es ist zu erwarten, daß wieder ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet wird. Interessant wäre in diesem Zusammenhang, mit welcher Begründung das Verfahren im vergangenen Jahr eingestellt wurde. Zur effektiven Verteidigung gegen den Vorwurf empfiehlt sich grundsätzlich die Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Hierdurch entstehen jedoch nicht unerhebliche Kosten, die nach oben dargestellter Einschätzung der Sach- und Rechtslage von Ihnen selbst zu tragen sein werden, da mit einer Verurteilung zu rechnen sein wird.

Durch die Strafverfolgungsbehörden wird auch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von dem Vorgang erhalten. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann diese durch Bescheid feststellen, daß Sie nicht berechtigt sind, im Inland Gebrauch von Ihrer tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



Große Teichstraße 17
18337 Marlow

Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.02.2010 13:08:06

Danke für die Auskunft

Nur habe ich ja mein Führerschein vor der 2 Richtlinie erworben ,also vor dem juli 2006 können die dann Rückwirkend alle Führerscheine als ungültig erklären ???

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.02.2010 14:10:56

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sie haben Ihre Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der damals gültigen 2. Richtlinie erworben.
Dies bzw. die Tatsache, daß Ihr deutscher Wohnsitz im Führerschein eingetragen wurde, führt dazu, daß Ihre Fahrerlaubnis im Inland nicht anerkannt wird.
Allerdings ist hiermit Ihre Fahrerlaubnis nicht ungültig. Solange die tschechischen Behörden Ihnen die Fahrerlaubnis nicht entziehen (hiermit ist nicht zu rechnen), sind Sie weiterhin im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Sie dürfen diese nur nicht in Deutschland verwenden.

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