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Guten Tag,
wie ich gehört habe, tritt ab morgen eine neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in Kraft. Bezogen auf Fahrzeugangebote im Internet, wie z.B. auf Autoscout24.de, hätte ich hierzu ein paar Fragen, um Abmahnungen aus dem Weg zu gehen:
- Die einzige Neuerung scheint ja die Einordnung der Fahrzeuge in Effizienzklassen zu sein, richtig? Nun ist die Frage, ob die Effiziensklasse nur bei Neufahrzeugen, oder bei Neufahrzeugen und tageszulassungen oder gar allen Fahrzeugen anzugeben ist.
- Zweitens wäre es wichtig zu wissen, in welcher Form die Daten angegeben werden müssen, also einfach nur in Textform oder wirklich als Grafik. Und wenn als Grafik, welche Infos in dieser Grafik enthalten sein müssen.
Ich freue mich auf eine schnelle Info.
Antwort geschrieben am 30.11.2011 13:18:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Das Bundeskabinett hat die Novellierung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung zur Kenntnis genommen und somit gebilligt. Die Verordnung wird August 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 01.12.2011 in Kraft.
Die Einordnung in Effizienzklassen ist vorerst die einzige Neuerung und gilt nur für Neuwagen und meines Erachtens auch nur für die Hersteller neuer Wagen, also nicht für Händler.
Wie der Hinweis an die Verbraucher auszusehen hat, können Sie unter:
http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/pkw-energieverbrauchskennzeichnungsverordnung-verbraucherinfo,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf
dort insbesondere S. 19 ff.
nachlesen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
Luisenstr. 25
80333 München
Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.11.2011 13:39:40
Vielen Dank für Ihre Antwort.
In dem von Ihnen genannten Dokument steht allerdings:
"Wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum
Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), hat die Angaben nach Abschnitt
II Nummer 2 Satz 1 sowie zusätzlich die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen
Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 bei der Beschreibung des
Fahrzeugmodells anzugeben und einen Hinweis auf die Internetadresse beizufügen, unter
welcher der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den
Stromverbrauch abgerufen werden kann; der Händler kann in Bezug auf die grafische
Darstellung auf die entsprechenden Internetseiten des Herstellers hinweisen. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein. Es ist sicherzustellen
dass die Angaben nach Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 sowie die CO2-Effizienzklassen
einschließlich der grafischen Darstellungen dem Benutzer spätestens in dem Augenblick
zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine
Konfiguration abgeschlossen hat."
Daraus geht nicht hervor, dass diese Angaben nur bei Neufahrzeugen gemacht werden müssen. Ebenso ist hier die Rede davon, dass auch Händler die Angaben machen müssen. Oder genügt hier lediglich der Link zum Hersteller, sodass die Effizienzklasse nur in Textform angegeben werden muss?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
In dem von Ihnen genannten Dokument steht allerdings:
"Wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum
Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), hat die Angaben nach Abschnitt
II Nummer 2 Satz 1 sowie zusätzlich die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen
Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 bei der Beschreibung des
Fahrzeugmodells anzugeben und einen Hinweis auf die Internetadresse beizufügen, unter
welcher der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den
Stromverbrauch abgerufen werden kann; der Händler kann in Bezug auf die grafische
Darstellung auf die entsprechenden Internetseiten des Herstellers hinweisen. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein. Es ist sicherzustellen
dass die Angaben nach Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 sowie die CO2-Effizienzklassen
einschließlich der grafischen Darstellungen dem Benutzer spätestens in dem Augenblick
zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine
Konfiguration abgeschlossen hat."
Daraus geht nicht hervor, dass diese Angaben nur bei Neufahrzeugen gemacht werden müssen. Ebenso ist hier die Rede davon, dass auch Händler die Angaben machen müssen. Oder genügt hier lediglich der Link zum Hersteller, sodass die Effizienzklasse nur in Textform angegeben werden muss?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.11.2011 16:23:01
Ich leite dies ab aus der Verordnung bei Haushaltsgeräten, welche ebenfalls nur für Neugeräte anzuwenden war.
M.E. genügt der Link zum Hersteller.
Ich leite dies ab aus der Verordnung bei Haushaltsgeräten, welche ebenfalls nur für Neugeräte anzuwenden war.
M.E. genügt der Link zum Hersteller.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 30.11.2011 16:55:54
Klarstellung: Verlässliche Aussagen hinsichtlich der Einzelheiten bei der Handhabung liegen noch nicht vor. GGfs. muss das Ministerium angeschrieben werden, damit diese eine Handlungsanweisung geben.
Klarstellung: Verlässliche Aussagen hinsichtlich der Einzelheiten bei der Handhabung liegen noch nicht vor. GGfs. muss das Ministerium angeschrieben werden, damit diese eine Handlungsanweisung geben.
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