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Bußgeldverfahren nach §47 OWiG eingestellt, Rechnung von Gerichtskasse !?


| 03.12.2010 11:18 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler


| in unter 2 Stunden

Hallo,

als Halter eines Firmenfahrzeuges wurde mir ein Bußgeldbescheid zugestellt "mangels Ladungssicherung"

Gegen diesen Bußgeldbescheid habe ich bei der Verwaltungsbehörde Einspruch eingelegt, da die Fahrzeuge mit entsprechenden Ladungssicherungen ausgestattet sind, und die Mitarbeiter drauf hingewiesen sind diese auch zu benutzen. Das wird auch regelmäßig kontrolliert.

Die Verwaltungsbehörde gab es weiter an das Amtsgereicht.

Im mündlichen Termin vor dem Amtsgericht wurde dann der Mitarbeiter als Zeuge gehört,( dieser war auf Anordnung als Zeuge geladen ) und mein Einlass gehört. Die Richterin kam zu dem Entschluss daß ich meiner Sorgfaltspflicht nachgekommen bin, stellte das Verfahren ein, und ich sollte den in der Verhandlung den Einspruch zurücknehmen.
"Einen guten Weg hat Sie mir noch gewünscht"

mit Datum vom 23.11.2010 bekam ich dann eine Rechnung der Gerichtskasse über 99,50 €
"Rücknahme des Einspruchs"
"Auslagen für Zustellung"
"Zeugenentschädigung"

Mit Datum vom 22.11.2010, jedoch im Briefkasten erst am 29.11.2010 wurde mir vom Amtsgericht die Mitteilung zu dem Bußgeldverfahren zugesandt.
"Das Verfahren wird gem. §47 Abs. 2 OWiG eingestellt."


Nun meine Frage,

1. Ist es richtig daß ich für die Kosten aufkommen muß, obwohl das Verfahren zu meinen Gunsten eingestellt worden ist ??

2. Muß ich auch für die Kosten Zeugenentschädigung aufkommen, denn die habe ich ja nicht bestellt ???

3. Kann ich, und wo muß ich gegen diese Rechnung Einspruch einlegen ??


Vielen Dank,

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
Bußgeldverfahren
03.12.2010 | 12:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Bei einer Einstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG werden die Verfahrenskosten von der Staatskasse getragen. Als Betroffener müssen Sie nur Ihre notwendigen Auslagen selbst tragen – Zeugenentschädigung und Zustellkosten fallen in der Regel nicht hierunter. Anders kann dies bei der Zeugenentschädigung dann sein, wenn Sie deren Vernehmung beantragt haben.

Ich rate Ihnen, beim Absender (ich gehe davon aus, dass der Brief vom Kostenbeamten des Amtsgericht kommt) zu reklamieren und auf den Sachverhalt hinzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2010-12-03 | 12:17


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Vielen Dank, das ist genau die Antwort die ich mir erhofft habe. Grüße,


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
Konstanz

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Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht