Bußgeldverfahren nach §47 OWiG eingestellt, Rechnung von Gerichtskasse !?
| 03.12.2010 11:18 |
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Verkehrsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Böhler
| in unter 2 Stunden
Hallo,
als Halter eines Firmenfahrzeuges wurde mir ein Bußgeldbescheid zugestellt "mangels Ladungssicherung"
Gegen diesen Bußgeldbescheid habe ich bei der Verwaltungsbehörde Einspruch eingelegt, da die Fahrzeuge mit entsprechenden Ladungssicherungen ausgestattet sind, und die Mitarbeiter drauf hingewiesen sind diese auch zu benutzen. Das wird auch regelmäßig kontrolliert.
Die Verwaltungsbehörde gab es weiter an das Amtsgereicht.
Im mündlichen Termin vor dem Amtsgericht wurde dann der Mitarbeiter als Zeuge gehört,( dieser war auf Anordnung als Zeuge geladen ) und mein Einlass gehört. Die Richterin kam zu dem Entschluss daß ich meiner Sorgfaltspflicht nachgekommen bin, stellte das Verfahren ein, und ich sollte den in der Verhandlung den Einspruch zurücknehmen.
"Einen guten Weg hat Sie mir noch gewünscht"
mit Datum vom 23.11.2010 bekam ich dann eine Rechnung der Gerichtskasse über 99,50 €
"Rücknahme des Einspruchs"
"Auslagen für Zustellung"
"Zeugenentschädigung"
Mit Datum vom 22.11.2010, jedoch im Briefkasten erst am 29.11.2010 wurde mir vom Amtsgericht die Mitteilung zu dem Bußgeldverfahren zugesandt.
"Das Verfahren wird gem. §47 Abs. 2 OWiG eingestellt."
Nun meine Frage,
1. Ist es richtig daß ich für die Kosten aufkommen muß, obwohl das Verfahren zu meinen Gunsten eingestellt worden ist ??
2. Muß ich auch für die Kosten Zeugenentschädigung aufkommen, denn die habe ich ja nicht bestellt ???
3. Kann ich, und wo muß ich gegen diese Rechnung Einspruch einlegen ??
Vielen Dank,
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