Bußgeldverfahren; Verjährung
| 01.07.2009 13:14
| Preis:
***,00 € |
Verkehrsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hallo,
Ich habe folgendes Problem:
Ich bin am 05.04.2009 Mit dem Fahrzeug eines Freundes geblitzt worden. Laut Anhörungsbogen, den mein Freund gestern (30,06.2009) bekommen hat, bin ich 56km/h zu schnell gewesen (70km/h Zone, Ausserorts). Ich Dachte es sei dort 100, dementsprechend wären 120Km/h ja noch im Rahmen gewesen. Naja wie dem auch sei.
Gibt es eine Möglichkeit, irgendwie den
Führerschein behalten zu können ? Ich bin darauf angewiesen. Bin Berufstätig und mache nebenbei noch Abendschule. Ich bin nicht mehr in der Probezeit, habe keine Punkte und bin noch nie Verkehrsrechtlich aufgefallen. Was ist mit dem "Gerücht", den Zeitpunkt des Fahrverbotes selber bestimmen zu können beim ersten Mal ?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Verjährung
01.07.2009 | 13:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Verjährungsfrist beträgt in Ihrem Fall gem.
§ 26 III StVG drei Monate, da ein Bußgeldbescheid noch nicht ergangen ist. Eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung erfolgt nach dem Katalog des
§ 33 OWiG.
Als Ersttäter können Sie den Beginn des Fahrverbotes innerhalb eines Zeitrahmens von vier Monaten ab Rechtskraft der Bußgeldentscheidung selbst bestimmen. Dies ist geregelt in
§ 25 IIa StVG. Das Fahrverbot beginnt spätestens mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Ob und welche Ansatzpunkte zur Verteidigung gegen die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung bestehen, kann regelmäßig erst nach Einsichtnahme in die Bußgeldakte beurteilt werden. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der für Sie Akteneinsicht nehmen kann. Bis dahin empfehle ich Ihnen keine Angaben gegenüber der Bußgeldbehörde zu machen. Als Betroffener sind Sie nicht zu Angaben verpflichtet, da Sie sich nicht selbst belasten müssen. Machen Sie Angaben, besteht die Gefahr, dass einzelne Verteidigungsansätze dadurch ggf. angeschnitten werden.
Ein Absehen von einem Fahrverbot ist möglich, wenn die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht gewahrt ist. Gegen Erhöhung des Bußgeldes kann u.U. auf das Fahrverbot verzichtet werden. Es gibt dazu aber keine Pauschalformel; die Gründe müssen im Einzelfall dargelegt werden. Der bloße Verweis auf Berufstätigkeit und Abendschule genügt erfahrungsgemäß nicht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
01.07.2009 | 14:46
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Beziehen sich die 3 Monate Verjährungszeit auf mich ab der Tat, oder auf meinen Freund undabhängig von dem § 33 OWiG? Oder haben die Nach der Aussage meines Freundes nochmals 3 Monate Zeit, um mich zu kontaktieren ?
Sonnige Grüße aus Hamburg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.07.2009 | 15:39
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bei der Ausgangsantwort habe ich versehentlich nicht berücksichtigt, dass bislang Ihr Freund angehört wurde und noch keine Anhörung gegenüber Ihnen erfolgt ist. Die Verfolgungsverjährung wird Ihnen gegenüber durch die Anhörung des Fahrzeughalters noch nicht unterbrochen, d.h. die Drei-Monats-Frist läuft weiter.
Wurde Ihr Freund als Betroffener angehört, kann es u.U. sinnvoll sein, zunächst keine Angaben zur Sache gegenüber der Bußgeldbehörde zu machen und abzuwarten, ob und gegen wen ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Wurde der Freund als Zeuge angehört, ist er hingegen verpflichtet Auskunft zu geben, sofern kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Sofern Sie in der Sache Akteneinsicht nehmen wollen, sprechen Sie sich bitte vorher mit Ihrem Freund zum weiteren Vorgehen ab und legen Sie den Anhörungsbogen dem Anwalt zur endgültigen Beurteilung der günstigsten Taktik vor.
Mit freundlichen Grüßen