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Sehr geehrte Damen und Herren,
nach mittels Radar und Beweisfotos festgestellter Geschwindigkeitsübertretung um 31 kmh in geschlossener Ortschaft am 28.08.04 drohen mir einmonatiges Fahrverbot nebst 3 Punkten und 125 € Geldbuße.
Im Anhörungsbogen habe ich am 12.09.04 angegeben, dass das Fahrzeug an diesem Tag von einem Angehörigen benutzt wurde.
Ich erhielt darauf einen Bußgeldbescheid vom 15.10, auf den ich unter Verstreichenlassen der Frist nicht reagiert habe.
An Stelle einer Gelegenheit zur Gegenüberstellung mit den Beweisfotos - so zumindest früher schon erlebt - bekam ich dann nochmals eine undatierte Mahnung, auf die ich auch nicht reagierte.
Meine Fragen:
1. Muss vor Festlegung eines Bußgeldes nach oben erfolgten Angaben nicht erst der Fahrer ermittelt werden oder kann dies evtl. ohne erfolgte Mitteilung an mich bei Nachbarn in der Umgebung mittels der Beweisfotos getan worden sein?
2. Gebe es eine nachträgliche Möglichkeit des Einspruchs gesetzt der Fall, dass meine Identität von einem Nachbarn als Zeugen mir unbekannterweise bejaht worden ist?
3. Falls die Identitätsermittlung doch nicht erfolgt sein sollte, wann verjährt der Bußgeldbescheid wg. nicht erfolgter Ermittlung des Fahrers?
Ich danke Ihnen für eine Antwort aller drei Fragen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.1.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.01.2005 17:21:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Breite Straße 147 - 151, 50667 Köln , Tel: 0221/2724745, Fax: 0221/2724747
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Eherecht
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richtig ist, daß der Fahrer ermittelt werden muß.
Problematisch ist nur, daß Sie gegen den Bußgeldbescheid keine Rechtsmittel eingelegt haben.
Sie können als Betroffener selbst oder durch einen Anwalt gegen den Bußgeldescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen (§67 Abs. 1 OWiG).
Die Frist beginnt mit der wirksamen Zustellung gem. § 51 OWiG. Sollte ein Zustellungsmangel vorliegen, dann wird die Frist überhaupt nicht in Gang gesetzt und der Bußgeldbescheid also nicht rechtskräftig.
Ein Bußgeldbescheid ist auch nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln unwirksam, z.B. wenn die falsche Behörde entschieden hat.
Da ich keine Anhaltspunkte für solche Fehler sehe, ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig.
Der Bescheid verjährt erst in 3 Jahren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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