Antwort vom
26.02.2010 | 13:07
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Nach Ihren Sachverhaltsschilderung wird Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zur Last gelegt.
Das Ihnen auferlegte Fahrverbot richtet sich letztlich nach
§25 StVG. Danach kann die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung seiner Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, ein Fahrverbot für die Dauer von 1-3 Monaten neben einer Geldbuße auferlegen.
Soweit Sie argumentieren, dass nach ihrem Kenntnisstand ein Fahrverbot bei Wiederholungstätern erst bei 26 km/h in Frage komme, so stellen Sie auf §4 Abs.2 BKatV ab. Hierbei heisst es, dass ein Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Maßgeblich wird sein, dass §4 BKatV hierbei die Formulierung „in der Regel" enthält. Dies bedeutet, dass bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h im Regelfall ein Fahrverbot zu verhängen ist und nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass in Ausnahmefällen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von weniger als 26 km/h auch ein Fahrverbot verhängt werden kann.
Dies steht auch im Einklang mit
§25 StVG. Auch dieser ist eine sogenannte KANN-Vorschrift, d.h. es steht im Ermessen der Behörde, ob ein Fahrverbot verhängt wird. Diese Ermessensentscheidung ist durch das Gericht nur ab- und änderbar, wenn Fehler bei der Ausübung des Ermessens vorliegen.
Die Bußgeldstelle wird das neuerliche Fahrverbot Ihnen gegenüber damit begründen, dass Sie innerhalb kürzester Zeit 3 gleichartige Ordnungswidrigkeiten begangen und damit in grober Art und Weise und beharrlich gegen Ihre Pflichten Verstoßen haben.
Soweit Sie beabsichtigen Einspruch einzulegen, so können die Erfolgsaussichten nur bei Kenntnis der Behördenakte beurteilt werden. Möglicherweise ist die Messung auch selbst angreifbar. Auch wären die zeitlichen Abstände der einzelnen Ordnungswidrigkeiten bekannt. Ggf. könnte man damit argumentieren, dass die nunmehr begangene Ordnungswidrigkeit in Unkenntnis des jetzt vollzogenen Fahrverbotes erfolgten.
Auch könnte Sie ggf. damit argumentieren, dass Ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, soweit Sie den
Führerschein erneut abgegeben müssen. Dagegen spricht aber der Umstand, dass Sie bereits ein Fahrverbot derzeit verbüßen. Auch könnte man versuchen, durch Erhöhung des Bußgeldes das Fahrverbot sozusagen abzulösen. Um die Erfolgsaussichten hierfür zu erhöhen, sollten Sie das Verfahren, soweit Sie Einspruch einlegen, durch einen Anwalt Ihres Vertrauens begleiten lassen.
Gemäß
§25 Abs.2a StVG sind bei mehreren rechtskräftigen Fahrverboten die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldbescheide zu berechnen. Dies bedeutet, dass, wenn die Behörde den Wirksamkeitszeitpunkt des Fahrverbotes nicht um maximal 4 Monate verschiebt, unverzüglich das neuerliche Fahrverbot sich an die weiteren anschließt. Eine Verlagerung kommt nicht in Betracht und wäre auch nicht mit dem Charakter einer Denkzettel und Besinnungsmaßnahme vereinbar.
Eine Möglichkeit den Zeitraum durch Verschiebung der Wirksamkeitsfrist um bis zu 4 Monate, mit der Folge, dass der Führerschein möglicherweise erst später abgegeben werden kann, sehe ich vorliegend nicht, da dies nur dann möglich ist, wenn innerhalb der letzten 2 Jahre kein Fahrverbot verhängt worden war,
§25 Abs.2a StVG.
Ihnen verbleibt daher nur die Möglichkeit, möglicherweise Einwände gegen die Messung selbst zu erheben, soweit diese fehlerhaft war oder mit einer Bedrohung Ihrer wirtschaftlichen Existenz zu argumentieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe