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Frage geschrieben am 23.11.2010 13:15:24

Bussgeldbescheid aus dem Ausland

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1375
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe zwei Bussgeldbescheide aus Holland erhalten, einen wg. geringer Geschwindigkeitsüberschreitung und einen wg. Überschreitung der zulässigen Parkzeit. Austelldatum August bzw. September 2010.
Muss ich diese Bescheide bezahlen bzw. können diese auf Grund der neuen EU-Gesetze hier in Deutschland vollstreckt werden oder gelten diese Gesetze erst für Verstöße nach Inkraftsetzung?

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 23.11.2010 14:08:02
Rechtsanwalt Dirk Zetsche
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage in diesem Forum, vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Die Frage nach der Vollstreckbarkeit von Bußgeldbescheiden aus dem EU- Ausland hat sich mit der Einführung des Gesetztes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) grundlegend geändert. Gem. § 87 Abs.2 IRG werden von Gerichten oder Verwaltungsbehörden in anderen EU-Staaten rechtskräftig verhängte, strafgerichtlich überprüfbare Geldsanktionen vollstreckt. Der Begriff der Geldsanktion umfasst neben Geldbußen und Geldstrafen auch Verfahrenskosten (§ 83 Abs.3 IRG).

Eine Bagatellgrenze von 70 € ist jedoch eingeführt worden. In diesen 70 € befinden sich sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten. D.h. sollte das Bußgeld und die Verfahrenskosten unter 70 € liegen sollten sie diesbezüglich nichts zu befürchten haben. Sollte dies darüber liegen und die Geldbuße nicht bezahlen so wird dieses vom Bundesamt für Justiz vollstreckt werden. Das Umsetzungsgesetz ist am 28.10.2010 in Kraft getreten. Dies hat jedoch nicht zur Folge dass sämtliche Ordnungswidrigkeiten welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind nicht vollstreckbar sind. Entscheidend ist hier das Datum zu welchem der Bußgeldbescheid ausgestellt worden ist.
Sollten Sie diesen Bußgeldbescheid nicht begleichen, da die Ausstellung des jetzigen Bußgeldbescheides bereits vor dem genannten Datum liegt, so bleibt es den holländischen Behörden vorbehalten einen erneuten Bußgeldbescheid ggf. mit erhöhtem Bußgeld zu verfassen. Und diesen zu vollstrecken.
Ich empfehle Ihnen von daher beide Bußgeldbescheide zu begleichen soweit keine weiteren sachlichen Gründe dagegen sprechen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage geben und meine Ausführungen haben Ihnen weitergeholfen. Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.11.2010 14:38:21

Vielen Dank für Ihre Antwort. Leider kann ich diese nicht eindeutig bewerten. Was verstehen Sie unter einem "neuen" Bussgeldbescheid? Holländische Behörden berechnen für jede Mahnung eine sehr hohe Gebühr, die jeden Bescheid leicht über die Bagatellgrenze hinausgehen läßt. Aber eine Mahnung ist ja noch keine neuer Bussgeldbescheid und kann man diese beliebig oft neu austellen? Dann könnte man ja theoretisch noch Fälle neu aufrollen, die Jahre zurückliegen. Ist das Gesetz hier nicht eindeutig?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.11.2010 15:13:56

Sehr geehrter Fragesteller,

Die entsprechenden Mahngebühren sind genau das Problem. Diese werden in der Regel zusammen mit dem Bußgeld die Bagatellgrenze überschreiten. Diese Mahnung wird dann als ein neuer Bescheid bewertet so dass dieser dann nach dem Stichtag liegt und somit auch in Deutschland vollstreckbar ist. Alte Fälle kann man nur insoweit neu aufrollen, als die Verfolgungsverjährung in dem jeweiligen EU Mitgliedsstaat noch nicht eingetreten ist. Wie lang diese in den Niederlanden ist, kann ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung leider nicht mitteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Bussgeldbescheid aus dem Ausland | Gesamtbewertung: 3.2/5 | Datum: 2010-11-27
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