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Frage geschrieben am 10.03.2010 12:02:02

Bussgeldbescheid

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Dezember 2009 wurde ich ausserhalb geschlossener Ortschaften mit einer Überschreitung der Geschwindigkeit von 34km/h ( nach Toleranzabzug ) geblitzt.

Bei dem Blitzer handelt es sich um einen umgerüsteten Ampelblitzer einer Ortsumgehung.

Ich bekam dauraufhin im Januar sowie nochmals im Februar einen Anhörungsbogen des Landratsamtes Mittelsachsen.

In diesem habe ich jeweils angegeben, den Vorwurf nicht zuzugeben und auf die aktuellen Rechtsprechungen verwiesen:

AG Grimma 003Owi153 Js 30059/09;
AG Grimma Urteil vom 22.10.2009, Az. 3 Owi 151 Js 33023/09;
AG Eilenburg ( 5 Owi 253 Js 53556/08);
AG Eilenburg, Urteil. vom . 28.10.2009 – 5 Owi 256 Js 32476/09;
AG Wurzen, Urteil vom 22.10.2009, 3 Owi 151 Js 33023/09

Nun erhielt ich einen Bußgeldbescheid mit folgenden Festsetzungen:

Fahrverbot: 1 Monat
Punkte: 3
Kosten: 143,50€

Nun zu meiner Frage:

Ist es ratsam, selbst gegen den Bussgeldbescheid Wiederspruch einzulegen und abzuwarten, wie sich das Landratsamt verhält oder wäre ein Wiederspruch durch einen Anwalt ratsam ?

Ist es überhaupt sinnvoll einen Wiederspruch auf Basis dieser Rechtsprechungen zu Begründen ?

Ist es überhaupt zulässig, als Beweismittel eine Ampelkreuzung als Zeige zu benennen und als zusätzlichen Zeugen einen Bearbeiter ?


Antwort geschrieben am 10.03.2010 12:37:55
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Strafrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich unter Berücksichtigung ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
zu 1) Angesichts der Folgen der mit Ihrem Kraftfahrzeug begangenen Geschwindigkeitsübertretung halte ich es jedenfalls für sinnvoll, zum einen gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen und zum anderen einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung in dem Bußgeldverfahren zu beauftragen. Gerne stehe auch ich diesbezüglich zur Verfügung.
Unabhängig von der zitierten Rechtsprechung sind eine Vielzahl der gemessenen Geschwindigkeitsübertretungen rechtswidrig festgestellt, da Messfehler vorliegen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig ist, erscheint ratsam, da die Begründung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid durch einen Laien angesichts der Fülle von Entscheidungen (Rechtsprechung) und der Vielzahl möglicher Messfehler bei der Geschwindigkeitsmessung kaum möglich ist. Aufgrund der prozessualen Besonderheiten in einem dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid folgenden Hauptverfahren sollte Ihnen ebenfalls ein Rechtsanwalt zur Seite stehen.
zu 2) So sie selbst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, wird das Landratsamt in aller Regel die Aktie an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeben und in der Folge ein Bußgeldverfahren am Amtsgericht stattfinden.
zu 3)Theoretisch ist es möglich einen bei der Geschwindigkeitsmessung anwesenden Polizeibeamten als Zeugen zu benennen. Für die Ampelkreuzung gilt dies nicht.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Verteidigung in dem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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