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Frage geschrieben am 20.02.2010 20:58:46

Bußgeldbescheid: Rote Ampel als Radfahrer missachtet, aber Fußgängerampel

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4168
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Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten, dass ich Ende September 2009 als Radfahrer eine rote Ampel missachtet habe (beobachtet durch Polizeistreife, die mich dann anhielt). Ich war auf der Radwegführung über eine rote Fußgängerampel gefahren, während die Ampel für Autos in der fraglichen Fahrtrichtung noch grün zeigte. Die StVO-Fassung vom 01.09.2009 (also gerade frisch) sagt dazu in §37 Abs 2 Satz 6, "Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten." Besondere Radfahr-Ampeln gab es an der fraglichen Ampel nicht, also gilt die Übergangsregelung aus StVO §53 Abs. 6, "An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten." - diese letzte Regelung hätte ich dann eindeutig missachtet.

Gegen den Bußgeldbescheid habe ich Einspruch erhoben und habe nun die Ladung zum Amtsgericht (Hamburg-Wandsbek) erhalten.

Jetzt die Frage: Der Bußgeldbescheid nennt als Paragraphen StVO §37, aber gerade nicht den oben genannten StVO §53. Den §37 alleine hätte ich ja durchaus beachtet, nur eben die frühere Regelung und jetzige Übergangsregelung in §53 hätte ich missachtet, aber der wird im Bescheid nicht angeführt (Zitat unten). Bedeutet dies, dass der Bußgeldbescheid sozusagen unwirksam ist bzw. beim Amtsgericht dadurch keine Verurteilung zu erwarten ist?

Wenn ja, würde ich zum Gerichtstermin hingehen und dies dort so vertreten. Wenn nein, würde ich den Einspruch wohl eher zurücknehmen und eben die 123,50 EUR (bzw. vermutlich noch zuzüglich weiterer Gebühren) zahlen. Von einer Antwort würde ich mir also eine Einschätzung wünschen, ob man durch die fehlende Nennung des richtigen Paragraphen vor Gericht ohne Verurteilung durchkommt oder ob die Eindeutigkeit der geltenden StVO-Regelung hier auf jedem Fall eine Verurteilung erwarten lässt, unabhängig von der Formulierung im Bußgeldbescheid.

Text des Bußgeldbescheids:

Ihnen wird vorgeworfen, am xx.09.2009 um xx Uhr in Hamburg, xx/yy, als Radfahrerin bzw. Radfahrer, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde am.
§24 StVG; §37 Abs. 2, §49 StVO; 132.3 BKat; §3 Abs. 6 BKatV

Beweis: Zeugenangaben
Zeugen: PM xx


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Diese Antwort ist vom 20.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.02.2010 21:17:46
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
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Guten Tag!

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Leider können Sie aus der fehlerhaften Paragrafenbezeichnung keine für Sie günstigen Folgen ableiten. Es mag durchaus sein, dass die Zitierung der Paragrafen fehlerhaft ist. Spätestens im Urteil des Gerichts wird dies jedoch korrigiert werden.

Letztlich kommt es nur darauf an, ob Sie sich des Verstoßes schuldig gemacht haben und ob diese Tat im Bußgeldbescheid hinreichend konkret bestimmt ist.

Ich halte den Einspruch dennoch nicht für völlig aussichtslos. Angesichts der unübersichtlichen Rechtslage können Sie unter Umständen mit einem gewissen Entgegenkommen seitens des Gerichts rechnen. Wenn Sie glaubhaft darlegen können, dass Sie sich im Irrtum über die Rechtslage befanden und dies mit der Gesetzesänderung begründen, können Sie vielleicht mit der Einstellung des Verfahrens rechnen.

Sie können Ihren Einspruch immer noch im Termin zurücknehmen, wenn Sie merken, dass das Gericht nicht geneigt ist, Ihnen entgegenzukommen. Das Gericht wird Ihnen in jedem Fall hierzu Gelegenheit geben. Zusätzliche Gerichtskosten fallen nur an, wenn das Gericht ein Urteil fällen muss. Ansonsten werden nur Zustellkosten umgelegt und diese sind bereits angefallen. Einen Versuch ist es also aus meiner Sicht allemal wert.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Biernacki
Rechtsanwalt


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