Ich habe einen Bussgeldbescheid über gesamt 83.50 Euro + 3 Punkte bekommen ( 60 Euro Bescheid, 20 Euro Kosten, 3.50 Euro Auslagen ).
Überschreitung 27km/h
Zulässig : 50km/h
Beweismittel : Frontfoto und Sendsormessung
Zeuge : Herr xxxxx
usw. xxxxx
Fragestellung :
Die Messung fand ca. 80 - 90 meter hinter dem Ortseingangsschild statt.
Kein Geschwingkeitstrichter
Vor dem Orteingangsschild - 100 km/h zulässig
Kein Foto aufgedruckt oder beigelegt !
Ist diese Messung - So kurz nach dem Ortseingangsschild zulässig und welche Chancen bestehen bei einem Einspruch ?
Weniger wegen des Geldes als eher wegen der Punkte !
Fahrzeug PKW / Firmenwagen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 2.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.03.2009 19:19:57
gern möchte ich Ihre Frage anhand der von Ihnen gemachten Angaben zum Sachverhalt und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung ab dem Schild, durch das die Begrenzung begründet wird, in Ihrem Falle also ab dem Ortsschild. Das bedeutet, dass Sie formal gesehen bereits am Ortsschild die reduzierte Geschwindigkeit erreicht haben müssen. Toleranzen sieht die StVO insoweit nicht vor.
Es gibt jedoch in den einzelnen Bundesländern Richtlinien, nach denen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden sollen. In einigen dieser Richtlinien finden sich auch Angaben dazu, innerhalb welcher Entfernung nach dem Beginn einer Geschwindigkeitsbegrenzung gemessen werden soll. Die Betonung liegt hier allerdings auf dem Wort "soll". Das heisst, dass diese Richtlinien keine zwingenden Vorschriften darstellen. Es handelt sich um reine verwaltungsinterne Regelungen. Hier besteht zum einen immer ein gewisser Spielraum in der Anwendung (Beispiel: Verkürzung der angegebenen Entfernungen bei Gefahrenstellen, etc). Zum anderen begründet eine Messung, die entgegen einer solchen verwaltungsinterne Richtlinie durchgeführt wurde, aber auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Messung (so zB OLG Oldenburg Ss 10/96). Allein der Umstand, dass ca 90 m hinter dem Ortsschild gemessen wurde, muss also den Bussgeldbescheid nicht zwingend fehlerhaft werden lassen.
Nichts desto trotz ist es natürlich möglich, dass die Messung aus anderen Gründen fehlerhaft ist und damit zur Rechtswidrigkeit des Bussgeldbescheides führen könnte. Dies wäre aber nur nach entsprechender Akteneinsicht zu beurteilen, alles weitere wäre reine Spekulation und würde Ihnen nicht helfen. Diezbezüglich sollten Sie sich gegebenenfalls an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden. Nur nach entsprechender Akteneinsicht könnten Erfolgsaussichten eines Einspruches eingehender beurteilt werden.
Ein Foto muss nicht abgedruckt oder beigefügt werden. Diesbezüglich schwankt die Praxis einzelner Bussgeldstellen sehr stark – manche schicken Beweisfotos mit, andere nicht. Es genügt, wenn entsprechende aussagekräftige Beweismittel existieren, man muss sie Ihnen allerdings nicht mitschicken. Sie können ein Foto aber im Rahmen einer Akteneinsicht anfordern.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen eine erste Orientierung gegeben haben zu können. Es sei der Hinweis erlaubt, dass die Beratung nur anhand der von Ihnen gemachten Angaben erfolgt ist und lediglich eine erste grobe Einschätzung darstellt. Die ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüssen,
J. Lau
Rechtsanwältin
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