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Guten Tag,
am 02.12.10 um 16:40 hatte ich als Fahrer eines Sattelzuges auf der BAB 2 im Bereich Königslutter einen Verkehrsunfall.
Auf relativ glatter Autobahn rutschte die SZM plötzlich nach links über beide Überholfahrstreifen und landete in der Mittelleitplanke. Der Auflieger schleuderte ebenfalls herum und stand quasi in Entgegengesetzter Fahrtrichtung.
Außer an der Leitplanke entstand kein weiterer Sachschaden, es wurde niemand Verletzt.
An dem Tag herrschten hinsichtlich des Winterdienstes auf der Autobahn A2 schon seit der Nacht katastrophale Zustände.
Ich fuhr in einer unendlich langen Kolonne von LKW´s. Die Geschwindigkeit betrug ca. 45 Km/h (eher weniger als mehr).
Dieselbe Stelle haben also vor mir hunderte anderer LKW ohne Schwierigkeiten passiert.
Bei der Polizeilichen Unfallaufnahme habe ich keine Angaben zum Unfall gemacht.
Die Geschwindigkeit wurde aus dem digitalen Fahrtenschreiber nicht ausgelesen(?!).
Nun bekam ich vom zuständigen Landkreis einen so genannten Anhörungsbogen.
Der Tatvorwurf: (Originaltext)
Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- und Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall.
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
Nach meinen bisherigen Recherchen würde mich das ca. 120,- € Bußgeld und 3 Punkte kosten(!?).
Meines Erachtens ist das sehr hart (klar, jeder bestrafte empfindet das wohl so...)
Nun meine Fragen:
Hat es Sinn, einen Anwalt zu beauftragen?
Um Wie viel Euro bzw. Punkte könnte dieser die Strafe evtl. abmildern?
Wie viel Euro müsste ich für diesen Anwalt in Etwa einplanen?
Vielen Dank
(Ich habe keine Rechtsschutzversicherung)
Antwort geschrieben am 19.12.2010 14:19:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Der Vorwurf der unangepassten Geschwindigkeit wird bei derartigen Unfällen bei Glatteis im Regelfall erhoben. Nach § 3 Abs. 1 StVO darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Allerdings was heißt in Ihrem Fall schon angepasste Geschwindigkeit, wenn die vor Ihnen fahrenden LKW auch mit dieser Geschwindigkeit, nämlich mit der von Ihnen angegebenen Geschwindigkeit von ca. 45 km/h fuhren und nichts passierte. Jedoch dürfte diese Argumentation einen Richter vor Gericht wenig beeindrucken. Der Richter würde argumentieren, dann haben die anderen halt Glück gehabt.
Jedenfalls spricht die Tatsache, dass es zu einem Schleudern Ihres LKWs kam, für die Tatsache, dass die von Ihnen gefahrene Geschwindigkeit von ca. 45 km/h eben nicht den Witterungsverhältnissen angepasst war. Sie müssen in derartigen Fällen halt die Geschwindigkeit so reduzieren, dass es zu keinem Ausscheren bzw. Schleudern Ihres Fahrzeuges, was letztlich auch mit einer erheblichen Gefahrensituation für die anderen Verkehrsteilnehmer verbunden ist, kommt.
In der Sache selbst sehe ich daher leider so gut wie keine Möglichkeit, gegen den zu erwartenden Bußgeldbescheid erfolgreich Einspruch zu erheben.
Die Beauftragung eines Anwaltes würde Ihnen mit der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins einschließlich der Einsichtnahme in die Bußgeldakte ca. 600,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer kosten, ob Ihnen dies weiterhelfen würde, bezweifle ich.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Internetplattform eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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