18.08.2012 | 01:03
Antwort
von
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
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131/12
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage geschrieben am 18.08.2012 00:17:37
Burn-Outs, elterliche Sorge für Väter und eingeschränkte Erziehungsfähigkeit?
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 25,00 |
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Nach dem Bundesverfassungsgericht ist die gemeinsame elterliche Sorge einzurichten, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Die gemeinsame elterliche Sorge ist nur dann NICHT einzurichten, wenn (in Ihrem Fall seitens der Kindesmutter (KiM) dargelegt wird, dass eine gemeinsame elterliche Sorge das Kindeswohl gefährden würde. [vgl. auch unter http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Sorgerecht/gemeinsames-sorgerecht-bei-nichtehelichen-eltern_1117.php
Ihr Burnout hat dabei folgende Relevanz:
Ob das Sorgerecht (im Folgenden „SR") besser auf Sie beide zu übertragen ist, beurteilt sich nach festsgelegten Kriterien. Aus diesen wird ermittelt, was für das Kindeswohl am Besten ist.
Diese sind:
Förderungsgrundsatz, Kontinuitätsgrundsatz, Bindungen des Kindes und Kindeswille
Bei der Frage der FÖRDERUNG könnte Ihre Burnout-Erkrankung eine Rolle spielen.
Dabei ist nämlich zu fragen, bei welchem Elternteil das Kind besser gefördert wird d.h. ob es – auf Ihren Fall übertragen – bei dem alleinigen SR der KiM besser geraten würde.
Was dabei berücksichtigt wird, gibt das folgende Zitat gut wider (Großbuchstaben-Hervorhebung durch Unterzeichner):
„Der Förderungsgrundsatz stellt darauf ab, bei welchem Elternteil das Kind die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erfahren kann (BVerfG
FamRZ 81, 124). Das ist der Elternteil, der nach seiner eigenen Persönlichkeit, seiner Beziehung zum Kind und nach den äußeren Verhältnissen eher in der Lage zu sein scheint, das Kind zu betreuen und seine seelische und geistige Entfaltung zu begünstigen (KG
FamRZ 90, 1383; Brandbg
FamRZ 96, 1095). Es ist daher eine Prognose abzugeben, bei welchem Elternteil das Kind eher zu einer körperlich und psychisch gesunden, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit mit einer seinen Möglichkeiten und Bedürfnissen entspr Ausbildung heranwachsen wird. Schlicht ausgedrückt: Es ist zu fragen, bei wem das Kind aller Voraussicht nach besser "geraten" wird. Dabei richtet der Förderungsgrundsatz das Augenmerk auf die Fähigkeiten und Möglichkeiten des jeweiligen Elternteils. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit lassen sich diese unter folgenden Aspekten betrachten:
aa) Erziehungseignung im engeren Sinn und Erziehungsstil.
Welcher Elternteil besser geeignet ist das Kind zu erziehen und welcher Elternteil das bessere Erziehungskonzept und den besseren Erziehungsstil hat, lässt sich anhand von positiven Merkmalen nur schwer feststellen, zumal man innerhalb einer gewissen Bandbreite mit Wertungen zurückhaltend sein muss. Es ist nicht Aufgabe des Familienrichters darüber zu befinden, welcher Erziehungsauffassung generell der Vorzug zu geben ist, solange die in Betracht kommenden innerhalb bestimmter Grenzen liegen (Hamm
FamRZ 89, 654; vgl auch Johannsen/Henrich/Jaeger § 1671 Rz 60; FAFamR/Maier Kap 4 Rz 195). DESHALB BESCHRÄNKT SICH DIE PRÜFUNG IM ALLG DARAUF, OB BEI EINEM ELTERNTEIL OBJEKTIVE UMSTÄNDE FESTZUSTELLEN SIND, DIE SEINE ERZIEHUNGSEIGNUNG MINDERN ODER GANZ AUFHEBEN (…). SOLCHE SIND INSB PSYCHISCHE ERKRANKUNGEN, deutlich verminderte Intelligenz, erhöhte Aggressions- und Gewaltbereitschaft; Alkohol- und Drogenabhängigkeit (Brandbg FamRZ 02, 1),(...)"
[Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar, 7. Auflage 2012
Autor: Ziegler/
§ 1671 BGB , Rn. 30 u . 31]
PSYCHISCHE/PSYCHIATRISCHE ERKRANKUNGEN können also die ERZIEHUNGSEIGNUNG MINDERN ODER GANZ AUFHEBEN (VGL AUCH Fachanwalt -KOMM-FAMR/ZIEGLER § 1671 RZ 42 FF). Es ist jedoch aufgrund Ihrer Burnout-Erkrankung ALLEINE noch nicht klar vorhersehbar, wie ein Gericht entscheiden würde. Denn Aspekte wie die BINDUNG (d.h. ob das Kind auch eine sehr starke Bindung zu Ihnen hat) sind auch zu berücksichtigen. Letztlich spielt es auch eine Rolle, wie stark Ihre Burn-Out-Erkrankung ist und ob Sie sich bemühen, diese „in den Griff" zu bekommen.
Wichtig ist aber in jedem Fall:
Es hat durch das Gericht eine Gesamtabwägung ALLER obigen Kindeswohlkriterien zu erfolgen, wobei eine Rangordnung der Kindeswohlkriterien nicht besteht . D.h. alle Kriterien stehen über den Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben (vgl. Prütting aaO Rn. 53).
Abschließend sei noch angemerkt, dass ein Bournout eines Elternteils nicht zwangsläufig diesem das Sorgerecht entzieht, wie das Urt. des
OLG Brandenburg v. 21.10.2010, Aktenzeichen
9 UF 45/10, verdeutlicht. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des
§ 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
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