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Frage geschrieben am 17.01.2011 13:11:54

Bundeszentralregister (BZR) / Nicht erlaubte Auskunft

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1539
Sehr geehrte Damen und Herren, vor kurzem kam ich wieder in Berührung mit der deutschen Bürokratie. Ich bin seit mehr als 20 Jahren nebenberuflich Pyrotechiker und besitze den Befähigungsschein (§20 SprengG) und den Erlaubnisschein (§27 SprengG). Vor Ablauf von 5 Jahren muss man einen Wiederholungslehrgang Pyrotechnik machen und hierfür benötigt man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB) des Ordnungsamtes. Bei mir ist es so, dass ich bis spätestens Anfang Mai 2011, den erfolgreichen Besuch eines Wiederholungslehrganges durch Zeugnis gegenüber dem Ordnungsamt nachweisen muss. Ich stellte also Anfang letzte Woche den Antrag auf Erteilung dieser UBB und erhielt plötzlich Post vom Ordnungsamt. Man könne mir keine UBB ausstellen, denn es laufe ein Verfahren wegen Nötigung im Strassenverkehr. Das war mir bewusst, aber ich ging davon aus, daß das schwebende Verfahren mir erstmal keine Schwierigkeiten beim Antrag macht. Bis Mai 2011 ist es noch lang und es kann ja auch sein, dass der Richter mir glaubt und ich daher keine Verurteilung erhalte, sondern daß ggf. das Verfahren eingestellt wird. Durch das Versagen der UBB aber kann ich nicht auf den Kurs (70€) gehen, erhalte also kein Zeugnis und kann keinen Antrag auf Verlängerung der Scheine stellen. Ich verliere diese Scheine dann für immer, es sei denn ich mache den kompletten Grundkurs neu (1350€). Eine Auskunft aus dem BZR wird ohnehin beim Antrag auf Verlängerung der Scheine gezogen.

Frage: Ist es dem Ordnungsamt gestattet auch bei einem schwebdenden Verfahren, die UBB nicht auszustellen? Hat das Amt möglicherweise eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR angefordert? Darf dies die Behörde und wie kann ich mich wehren?


Antwort geschrieben am 17.01.2011 13:52:48
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Verwaltungsakt, der nur ausgestellt werden darf, wenn die Behörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft hat. Dazu wird in der Regel das Bundeszentralregister, das Gewerberegister und die örtliche Polizei um Stellungnahme gebeten. Die Polizei stellt fest, ob es anhängige Verfahren gibt, die noch nicht in den Registern eingetragen sind. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsregister wird ebenfalls eingesehen.

Gemäß § 8 I Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, (...) dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen

a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder

b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder

c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.


Diese erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gem. § 8a II Nr. 1a SprengG Personen nicht, die

1.
a) wegen einer vorsätzlichen Straftat

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

[…]

Ein Vorgehen gehen diesen Bescheid wäre hier aufgrund der expliziten Wortwahl des § 8a II SprengG " in der Regel" möglich.

Noch einmal auf den Punkt gebracht:
Die Zuverlässigkeit wird von der Behörde von Amts wegen geprüft.

Sie entwickelt dazu auf der Basis von ihr bekannten Tatsachen eine Prognose, ob der Erlaubnisinhaber in Zukunft durch Ausübung der Erlaubnis eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt.

Gründe, die eine Unzuverlässigkeit indizieren, sind – wie gesehen - teilweise im Gesetz selbst angeführt.

Im Einzelfall problematisch und streitig wird diese Prognose meist dann, wenn die Prognose der Unzuverlässigkeit an fachfremde Verhaltensfehler geknüpft wird.

Es lässt sich meines Erachtens von rüdem Fahrverhalten im Straßenverkehr nicht ohne weiteres auf eine mögliche Unzuverlässigkeit als Sprengberechtigter schließen.

Es gibt auch einzlene Gerichtsurteile, die dieses ebenfalls aussprechen.

Unzuverlässigkeit wird man aber mindestens da bejahen können, wo die typischen Risiken der Erlaubnisausübung mehrfach aufgetreten sind. Je schwerer der Eingriff durch den Fortfall der Erlaubnis für den Inhaber ist, desto exakter und begründeter muss die Prognose der Behörde sein - so auch hier.

Darauf sollten Sie die Behörde aufmerksam machen.

Denn die Behörde muss folgendes beachten:
- das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, es handelt sich um eine gut zu begründene Prognoseentscheidung;

- es handelt sich um keine einschlägige Strafttat – sollte Sie vorliegen –, die einen direkten Zusammenhang zum Sprengstoffgesetz hat.

Sie können bei einer negativen Entscheidung Widerspruch/Klage einlegen, binnen Monatsfrist nach Eingang des (Widerspruchs-)Bescheids.

Falls Sie noch Fragen dazu haben oder eine Vertretung wünschen, so stehe ich Ihnen dabei gerne zur Verfügung. Eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.01.2011 14:10:36

Sehr geehrter Herr Anwalt, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. In den nächsten 48 Stunden erwarte ich eine telefonische Auskunft vom Ordnungsamt. Dies, weil ich bereits Ende der eltzten Woche beim Amt nachgehakt habe. Sollte die telefonische Auskunft negativ sein, dann beantrage ich einen rechtzsmitelfähigen Bescheid. Mein Problem ist aktuell ein echtes Zeitproblem. Es gibt in Deutschland immer weniger Kursanbieter und die sind fast voll. Ich habe inzwischen mit meinem Kursanbieter telefoniert. Er wäre bereit mich in den Kurs aufzunehmen. Sollte ich den Kurs machen, dann erhalte ich das notwendige Zeugnis erst nach Vorlage der UBB. Wenn jetzt der späteste Zeitpunkt für die rechtzeitge Antragstellung auf Verlängerung verstrichen ist (05.05.2011) und ich zwischenzeitlich die Nötigungsverwurf vom Tisch habe, kann ich dann das Ordnungsamt belangen? Quasi eine Verlängerung auch nach Ablauf der Frist für den Nachweis der Fachkunde erwirken, da unschuldig? Unter Berücksichtigung der in Kürze zu erwartenden Antwort würde ich mich gg. bei Ihnen nochmals melden. Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.01.2011 15:38:32

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Ihr angedachtes Vorgehen finde ich gut. Sie können auch ggf. das Ordnungsamt im Wege der Amtshaftung belangen.

Vorrangig müsste man allerdings auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid dringend hinwirken und dagegen Widerspruch/Klage/einstweiliger Rechtsschutz einlegen, denn sonst scheidet im Nachhinein eine Amtshaftung wegen unterlassener Rechtsmittel aus.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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