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Frage geschrieben am 18.02.2011 18:36:06

Bundeswehrdienstzeit-Anspruch auf "Unfallrente"

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 962
Guten Tag

Während meiner Dienstzeit habe ich mir unter anderem drei Bänderrisse am Sprunggelenk rechts, sowie eine Watson-Jones Operation zugezogen. Einen Bänderabriss links. Sowie einen Unfall bei der Heimfahrt bei dem ich einen Schaden am linken Knie davon getragen habe.
Nun habe ich weiterhin Probleme mit meinem Sprunggelenk rechts wie auch dem Knie.

Nun meine Fragen.
Habe ich Anspruch auf eine Unfallrente oder einen sonstigen Ausgleich?
Aufgrund eines Arbeitsunfalls in meiner letzten Tätigkeit an der Hand wurde nun ein Gutachten erstellt welches jedoch auf unter 20% lautet.

Habe ich einen Anspruch das ein Gutachten erstellt wird in dem alles aufgeführt wird?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 18.02.2011 22:00:30
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich regelt das Soldatenversorgungsgesetz im dritten Teil die Beschädigtenversorgung. Gem. § 80 SVG erhält der während des Dienstes beschädigte Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen entsprechender gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag unter Anwendung der Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes eine entsprechende Versorgung, wenn er diese beantragt.
Gem. § 81 Abs. 2 Nr. 3 SVG gehören zum Dienst auch die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort und nach Nr. 4 die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Wehrdienst in diesem Sinne ist nicht nur der Grundwehrdienst, sondern darüber hinaus u.a. auch geleisteter freiwilliger Wehrdienst und auch Wehrübungen gem. § 6 WPflG (vgl. a. § 2 SVG). Sofern Ihnen aus den von Ihnen aufgeführten Verletzungen Folgeschäden, sowohl gesunderheitlicher als wirtschaftlicher Art, entstanden sind, kann Ihnen aufgrund eines entsprechenden Antrag eine Versorgung zustehen.
Nach § 81 Abs. 6 SVG ist zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge der Dienstbeschädigung grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit eines entsprechenden ursächlichen Zusammenhangs ausreichend.

Ein entsprechendes medizinisches Gutachten hat grundsätzlich alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere, wenn eine Vielzahl verschiednener Verletzungen gegeben sind, die zu der gesundheitlichen Gesamtsituation beitragen. Insbesondere dann ist es nicht unüblich, wenn auch mehrere Gutachten erforderlich werden, um auch die Ursächlichkeit des Wehrdienstes für die Gesundheits(folge)schäden ermitteln zu können. Nach § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz ist der Grad der Schädigungsfolgen nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung zu beurteilen, die aufgrund der verschiedenen Gesundheitsstörungen (Verletzungen) auftreten. Entsprechend sind auch die Gutachten zu erstellen, die dann die gesundheitliche Gesamtsituation würdigen sollten

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, das diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121



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