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Frage geschrieben am 20.04.2011 16:29:15

Bundesamt für Zivildienst - Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag,

Ein Zivildienstleistender wird nach einer stationären Behandlung vom Bundesamt für den Zivildienst aufgefordert, seinen Arzt bzw. das Krankenhaus von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, damit zur Überprüfung der Tauglichkeit seitens des BAZ ein Befundbericht des behandelnden Arztes eingeholt werden kann.

Bei Nichtenbindung droht das BAZ, "nach Aktenlage" zu entscheiden oder aber den Zivildienstleistenden zu einer Untersuchung durch den Beauftragten Arzt des BAZ vorzuladen.

Was ist unter einer Entscheidung "nach Aktenlage" zu verstehen?

Ist einer eventuellen Vorladung zum Beautragten Arzt des BAZ unbedingt Folge zu leisten?

Hat eine Weigerung des Zivildienstleistenden zur Schweigeplichtsentbindung Folgen im Hinblick auf die Leistungen der Heilfürsorge des Zivildienstes, insbesondere die stationäre Behandlung betreffend?

Falls eine Entbindung der Schweigepflicht erfolgt: Ist das BAZ berechtigt, Informationen über die stationäre Behandlung an die Zivildienststelle weiterzugeben?

Im voraus vielen Dank für gute Antworten.


Antwort geschrieben am 21.04.2011 00:35:44
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
Olivaer Platz 17, 10707 Berlin, Tel: 030 88 71 63 620 5, Fax: 030 88 71 63 612
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Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Was ist unter einer Entscheidung "nach Aktenlage" zu verstehen?

Eine Entscheidung nach Aktenlage bedeutet schlicht, dass die Entscheidung über Ihre Tauglichkeit, die im übrigen nach § 7 des ZDG nach den gleichen Kriterien wie die nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst bestimmt wird, nach dem aktuellen Datenstand der Tauglichkeitsakte (§ 3 I ZDPersAV)gefällt wird. In der Tauglichkeitsakte sind alle tauglichkeitsrelevaten personenbezogenen Gesundheitsdaten gespeichert/vermerkt.

Ist einer eventuellen Vorladung zum Beautragten Arzt des BAZ unbedingt Folge zu leisten?

Ja einer solchen Anordung sollten Sie auf jeden Fall Folge leisten. Denn nach § 39 II ZDG hat sich der anerkannte Kriegsdienstverweigerer einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese zu dulden. Allerdings dürfen ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten oder mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Dienstpflichtigen verbunden sind, nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden, § 39 II S.2 ZDG.

Generell können Dienstvergehen nach § 58a ZDG durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.

Hat eine Weigerung des Zivildienstleistenden zur Schweigeplichtsentbindung Folgen im Hinblick auf die Leistungen der Heilfürsorge des Zivildienstes, insbesondere die stationäre Behandlung betreffend?

Grundsätzlich ist die ärztliche Schweigepflicht ein Ausfluss des grundrechtlich verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art 1,2 GG. Würde aber die Berufung hierauf nachteilige Folgen für den Bürger haben, hieße dies, dass dieses fundamentale Recht nur unvollständig gewährt würde. Jeder Bürger darf sich aber, ohne rechtliche oder tatsächliche Nachteile befürchten zu müssen, auf dieses Recht berufen, und die Erteilung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht verweigern, ohne Nachteile zu befürchten. Insofern dürften Ihnen keinerlei Nachteile aus der Verweiegrung der Entbindung von der ärztlichen Scheigepflciht entstehen. Diesbezügliche Auskunftspflichten, die sie verpflichten könnten, die Entbindung von der ärztichen Schweigepflciht zu erteilen, finden sich im ZDG nicht.

Falls eine Entbindung der Schweigepflicht erfolgt: Ist das BAZ berechtigt, Informationen über die stationäre Behandlung an die Zivildienststelle weiterzugeben?

Nach § 11 ZDPersAV (2) übermittelt das BAZ personenbezogene Daten eines Zivildienstpflichtigen, den es zum Zivildienst heranzieht, an die Beschäftigungsstelle, soweit dies für die Durchführung des Zivildienstes erforderlich ist. Die Datenverarbeitung und -nutzung durch die Beschäftigungsstelle unterliegt der Kontrolle des Bundesamtes.
Insoerfn ist aber auf den Einzelfall abzustellen, ob das BAZ diesbezügliche Daten von Ihnen weitergeben darf. Es kommt darauf an inwiefern die relevanten Daten für die Durchführung des Zivildienstes Relevanz haben.

Im übrigen ist es nach § 3 III ZDPersAV nur Ärzten und Ärztinnen sowie das sonstige Personal des Ärztlichen Dienstes und des für die Heilfürsorge zuständigen Referats sowie der fachaufsichtlich vorgesetzte Arzt oder die fachaufsichtlich vorgesetzte Ärztin gestattet Einsicht in Ihre gesundheitsrelevanten Daten zu nehmen, sodass nach dieser Norm im Umkehrschluss die Weitergabe jedenfalls gesundheitsrelevanter Daten aus der stationären Behandlung an die Zivildienststellen nicht zulässig ist.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen einen Einblick in die Rechtslage verschaffen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)

Hinweis: Jede Weglassung oder Hinzufügung von Umständen kann die Rechtslage verändern.

Rechtsanwaltskanzlei Ouahes

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