Antwort geschrieben am 09.08.2011 17:37:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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die Anordnung zum persönlichen Erscheinen ist nur dann zulässig, wenn die Fahrereigenschaft nicht bestritten wird.
Dann reicht es auch aus, einen Prozessbevollmächtigen zu senden.
Wenn jedoch gerade die Fahrereigenschaft bestritten wird, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, sich dem Termin zu entziehen, da es dem Richter freisteht, sich selbst einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten zu machen, es sei denn, dass auf dem Foto eindeutig eine andere Person zu erkennen ist und dies offensichtlich ist und daher die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich ist.
Anders verhält es sich auch, wenn zum Beispiel gesundheitliche Gründe gegen eine Reise sprechen. Auch in diesem Fall können Sie dann auf Antrag vom Erscheinen entbunden werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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