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Bußgeldbescheid mit 1 Monat Fahrverbot - einziger Wohnsitz im Ausland außerhalb EU


04.08.2012 04:32 |
Preis: 75,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer


| in unter 2 Stunden

Ich lebe seit Jahren in Singapur, habe keinen Wohnsitz mehr in Deutschland und besitze einen deutschen sowie einen singapurischen Führerschein. Bei meinem letzten Besuch in Deutschland (Mietwagen) wurde mir folgende Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt: Abstand auf einer Autobahn von weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Es folgte ein Bußgeldbescheid per Einschreiben mit 1 Monat Fahrverbot und 4 Punkten.

Meine Fragen:
- kann ich einen Eintrag der Punkte im Verkehrszentralregister vermeiden (z.B. durch Vorlage meines singapurischen Führerscheins)?
- unter den Hinweisen steht geschrieben, daß in sonstigen ausländischen Fahrausweisen das Fahrverbot zu vermerken sei bzw. auf ausdrücklichen Wunsch dieser bei der zentralen Bußgeldstelle verwahrt werden kann; gibt es Alternativen bzw. kann ich dies auf Grund der langen Postwege umgehen?
- falls nein, spricht etwas gegen die Versendung des singapurischen Führerscheins?
- falls ich Einspruch einlegen muß, kann ich dies auch per Fax erledigen oder nur auf dem postalen Wege?

Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 53 weitere Antworten zum Thema:
Fahrverbot Bußgeldbescheid Ausland Monat
04.08.2012 | 06:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
143 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Rechtlich gesehen wäre als erstes zu klären, inwiefern der Bußgeldbescheid an Sie ohne dt. Wohnsitz gültig zugestellt werden konnte.

Danach gilt folgendes: Solange Sie noch deutscher Staatsbürger sind, können Sie auch noch Punkte bzw. Eintragungen im Verkehrszentralregister bekommen. Damit ist auch Ihre 1. Frage beantwortet, da die Eintragung ins Verkehrszentralregister vollkommen unabhängig von Ihrem singapurischen Führerschein ist.

Die singapurische Fahrerlaubnis kann Ihnen nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und für die Dauer der Strafe entzogen werden, allerdings kann die singapurische Fahrerlaubnis natürlich nicht aberkannt werden (dieses Recht steht nur Singapur zu). Es gibt aus meiner Sicht auch keine rechtlichen Gründe, die gegen die Versendung der singapurischen Fahrerlaubnis sprechen (Frage 3).

Eine Einspruchseinlegung kann selbstverständlich auch per Fax erfolgen. Ob hier aufgrund der von Ihnen schon angesprochenen langen Postwege eine Einstellung aus verfahrensökonomischen Gründen in Betracht kommt ist nicht sicher, dürfte aber immerhin möglich sein. Ansonsten wird die Strafe einfach nur im Führerschein vermerkt. Eine Alternative zwischen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Versendung des Führerscheins sehe ich nicht.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung in dieser Angelegenheit stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Waldstetten

143 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht, Kaufrecht