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Frage geschrieben am 18.10.2011 18:51:50

Bußgeldbescheid aus Italien

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 935
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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wir waren im August 2010 in Italien in Urlaub und haben einen nicht nachvollziehbaren Verkehrsverstoß begangen. Text: Der Fahrzeugführer fuhr auf der Fahrbahn, die anderen Verkehrsteilnehmern vorbehalten ist und entsprechend gekennzeichnet.
Ich habe keine Ahnung, was damit gemeint sein könnte. Auch Beweise wie Foto zur eindeutigen Vergehens-bzw. Fahrerfeststellung fehlen. Mir erscheint die Erhebung eine reine Willkür. Ferner die Frage nach den Verjährungsfristen.
Für eine Beantwortung wäre ich ihnen sehr dankbar. Vielen Dank.



Antwort geschrieben am 18.10.2011 20:14:03
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Moritz Kerkmann
Obernstraße 91, 28832 Achim, Tel: 042025232180, Fax: 042025232181
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Ihnen tatsächlich ein Bußgeldbescheid einer italienischen Behörde zugestellt wurde, da sich hier immer mehr Trittbrettfahrer tummeln.

Die Ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit ist nicht ganz abwegig. Nach italienischem Recht reicht es aus, wenn Sie kurzfristig eine Spur benutzt haben, welche z. B. Rettungswagen vorbehalten ist, oder wenn Sie aus Versehen in eine der vielen Einbahnstraßen gefahren sind. Auch reicht es den Behörden oftmals aus, wenn nur ein Kennzeichen notiert wurde, da die Beweisanforderungen mit den in Deutschland geltenden Bestimmungen nicht zu vergleichen sind.

Erforderlich ist jedoch, dass Ihnen präzise und detaillierte Angaben bzgl. des Gesetzesverstoßes gemacht werden, samt Angabe der Gründe. Daran scheint es nach Ihren Angaben schon zu mangeln.

Weiter ist hier eine Verjährung der Ordnungswidrigkeit denkbar:

Nach Art. 201 des codice della strada verjähren Ordnungswidrigkeiten betreffend Personen, welche im Ausland ansässig sind, 360 Tage ab der Feststellung.

Problem: Fristbeginn
Umstritten ist jedoch auf was sich das Wort "Feststellung" bezieht. Die Behörden vertreten oft die Ansicht, Festellung sei gegeben ab Identifizierung des Halters. Meiner Meinung nach bezieht sich Feststellung jedoch auf die Feststellung des Verstoßes und damit den Tattag. Begründen lässt sich dies mit dem Wortlaut der und der Historie der Vorschrift.

Problem Fristende:
Die italienischen Gericht vertreten unterschiedliche Meinungen, wann die Frist endet. Abstellen kann man nämlich sowohl auf das Absendedatum als auch auf den Tag der Zustellung bei Ihnen.

Sie sehen also, die Rechtslage ist ein wenig uneindeutig.

Aus einer ersten Prüfung heraus erscheint mir ein Einspruch gegen den Bescheid ( recurso ) Erfolg versprechend, insbesondere wenn der Bescheid erst nach Ablauf der 360 Tage abgeschickt wurde.

Eine weitergehende Bewertung, wäre es nach Einsicht in Ihre Unterlagen möglich.

Der Einspruch gegen einen formellen Bußgeldbescheid ist mittels Einschreiben und Rückschein innerhalb von 60 Tagen ab Datum der Zustellung bei der im Bescheid angegebenen Behörde bzw. beim Präfekten einzulegen (Art. 203 Codice della Strada).

Begründen können Sie den Einspruch mit der mangelden Begründung des Bußgeldbescheides und der Verjährung der Ordnungswidrigkeit.

Der Präfekt entscheidet regelmäßig im schriftlichen Verfahren über den Einspruch. Wird diesem nicht stattgegeben, verdoppelt sich das zu zahlende Bußgeld.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage verschafft.

Mit freundlichen Grüßen aus Achim und schönen Abend noch,

Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt

Gärtner und Kerkmann Rechtsanwälte (GbR)
Obernstraße 91
28832 Achim

Telefon: 04202/523 218 0
Fax: 04202/ 523 218 1

E-Mail: info@gaertner-kerkmann.de
Homepage: www.gaertner-kerkmann.de

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Bußgeldbescheid aus Italien | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-10-19
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