Frage geschrieben am 20.05.2010 14:33:57
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Bußgeldbescheid
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1612Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Frage: Kann die Verwaltungsbehörde bei Kennzeichenanzeigen einen Bußgeldbescheid gegen den Fahrzeughalter erlassen, nur weil er bei der Anhörung geschwiegen hat? Meines Wissens ist der Schluß von der Halter- auf die Fahrer- bzw. Tätereigenschaft unzulässig und die Verwaltungsbehörde handelt pflichtwidrig, wenn sie nichts zur positiven Feststellung/Ermittlung des tatsächlich verantwortlichen Fahrers zur Tatzeit unternimmt. Ich wurde als Halter zu keinem Zeitpunkt von der Polizei oder anderen Ermittlungspersonen zur Fahrerfeststellung kontaktiert.
Antwort geschrieben am 20.05.2010 14:47:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 326
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zunächst ist relevant, ob Sie in dem Bescheid als "Beschuldigter" aufgeführt worden sind. Ich gehe davon aber zunächst auch aus, da sonst die dreimontige Verjährung eingetreten wäre.
Das Schweigen auf derartige Briefe ist Ihr gutes Recht und kann auch nicht zum Nachteil gewertet werden.
Grundsätzlich ist die Behörde in der Pflicht, Ihnen der Verstoß nachzuweisen. Dazu gehört bei Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen nicht nur das Kennzeichen, sondern auch der Beweis, dass Sie als Fahrer gefahren sind, z.B. mittels eines Blitzerfotos. Wenn Sie darauf nicht zu erkennen sind, dann haben Sie auch nicht die Geldbuße zu tragen.
Selbst wenn dies gelingen sollte, dann gibt es noch gewisse Lücken, die man aufgreifen könnte, wie z.B. die halbjährliche Überprüfungs-Pflicht des Gerätes. Wird dies versäumt, so kann das Foto und die MEssung zwar grundsätrzlich noch verwertet werden, jedoch ist der Sicherheitsabschlag entsprechend höher (Beschl. v. 24.01.2006 - 3 Ss OWi 582/05).
Dies lässt sich jedoch nur mittels Akteneinsicht beantworten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid (i.d.R. zwei Wochen) bereits läuft und Sie rechtzeitig Einspruch erheben müssen, um die Strafe abwenden zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.05.2010 15:00:46
In dem Anhörbogen wurde ich persönlich mit dem Vorwurf konfrontiert durch die Anrede: "Sehr geehrter Herr..., Ihnen wird vorgeworfen..." Ich muss also davon ausgehen, dass ich von der Verwaltungsbehörde als Betroffener im VOWi-Verfahren geführt werde. Aber dies nur aufgrund meiner Haltereigenschaft? Muss die Verfolgungsbehörde nicht aktiv ermitteln, ob Halter und Fahrer identisch sind?
In dem Anhörbogen wurde ich persönlich mit dem Vorwurf konfrontiert durch die Anrede: "Sehr geehrter Herr..., Ihnen wird vorgeworfen..." Ich muss also davon ausgehen, dass ich von der Verwaltungsbehörde als Betroffener im VOWi-Verfahren geführt werde. Aber dies nur aufgrund meiner Haltereigenschaft? Muss die Verfolgungsbehörde nicht aktiv ermitteln, ob Halter und Fahrer identisch sind?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.05.2010 15:11:15
Sehr geehrter Fragesteller,
der Passus "Ihnen wird vorgeworfen" lässt eindeutig die Beschuldigteneigenschaft erkennen.
Ich bin aber doch etwas verwundert, dass Ihnen bislang kein einziger Lichtbildbeweis vorgelegt worden ist, der Sie als Fahrer eindeutig identifiert. Entweder die Behörde hat kein Foto und versucht es eben durch die Haltereigenschaft und hofft, dass Sie keinen Einspruch erheben und dass es "den Richtigen getroffen hat", oder Sie haben ein Lichtbild und zeigen es nicht vor.
Dies birgt natürlich ein gewisses Prozessrisiko, wenn Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen und Ihnen die Behörde dann eindeutig die Fahrereigenschaft nachweist.
Dies lässt sich aber mittels Akteneinsicht relativ leicht herausfinden, die parallel zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden kann.
Meine Kanzlei steht Ihnen auf Wunsch selbstverständlich in dieser Angelegenheit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
der Passus "Ihnen wird vorgeworfen" lässt eindeutig die Beschuldigteneigenschaft erkennen.
Ich bin aber doch etwas verwundert, dass Ihnen bislang kein einziger Lichtbildbeweis vorgelegt worden ist, der Sie als Fahrer eindeutig identifiert. Entweder die Behörde hat kein Foto und versucht es eben durch die Haltereigenschaft und hofft, dass Sie keinen Einspruch erheben und dass es "den Richtigen getroffen hat", oder Sie haben ein Lichtbild und zeigen es nicht vor.
Dies birgt natürlich ein gewisses Prozessrisiko, wenn Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen und Ihnen die Behörde dann eindeutig die Fahrereigenschaft nachweist.
Dies lässt sich aber mittels Akteneinsicht relativ leicht herausfinden, die parallel zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden kann.
Meine Kanzlei steht Ihnen auf Wunsch selbstverständlich in dieser Angelegenheit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
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