Antwort geschrieben am 02.11.2011 15:31:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Hünecke
Langer Weg 3, 39112 Magdeburg, Tel: 0391/63609371, Fax: 03222/2468761
Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 17
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal können Sie die Angaben zu Ihrem Bruder als Fahrer verweigern, da Ihnen insoweit ein Aussageverweigerungsrecht zusteht - §§ 46 Abs. 1 OWiG, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO.
Sofern jedoch der verantwortliche Fahrzeugführer - sprich Ihr Bruder - nicht ermittel werden kann, droht prinzipiell die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage - § 31a Abs. 1 StVZO. Allerdings gilt diese Sanktion nur für den "Fahrzeughalter" - hier also die Mietwagenfirma, weshalb Sie im Ergebnis nichts zu befürchten haben.
Sollte Ihr Bruder als verantwortlicher Fahrzeugführer jedoch ermittelt werden können, werden in der Regel 160,00 € Geldbuße, 3 Punkte im Verkehrszentralregister sowie 1 Monat Fahrverbot fällig. Der jeweilige Bußgelbescheid wird auch in Polen zugestellt.
Das Fahrverbot würde sodann in den Führerschein Ihres Bruders eingetragen werden. Geschieht dies nicht, droht ihm, wenn er das nächste Mal in Deutschland kontrolliert wird, eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - § 21 Abs. 1 StVG
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen einen ersten Einblick in die rechtliche Situation geben können und Ihnen entsrpechend Ihrer Fragestellung weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hünecke
Rechtsanwalt und Bankkaufmann
Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung auf Basis der Fragestellung keine ausführliche Rechtsberatung ersetzen kann, die allen relevanten Umständen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung trägt. Für weitergehende Rechtsauskünfte können Sie mir jederzeit ein entsprechendes Mandat erteilen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.11.2011 15:47:04
Danke für die Antwort.
Sind die Verjährungsfristen vergleichbar mit denen innerhalb Deutschland Der Verstoß war am 09.09.2011, somit wäre die Verjährung am 10.12.2011, wenn mein Bruder bis dahin nicht ermittelt wurde.
Danke für die Antwort.
Sind die Verjährungsfristen vergleichbar mit denen innerhalb Deutschland Der Verstoß war am 09.09.2011, somit wäre die Verjährung am 10.12.2011, wenn mein Bruder bis dahin nicht ermittelt wurde.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.11.2011 15:56:29
Sehr geehrte Ratsuchender,
ganz so einfach ist die Sache mit der Verjährung in Bußgeldsachen leider nicht.
Die allgemein bekannte Frist von 3 Monaten gemäß § 26 Abs. 3 StVG lässt sich nicht in jedem Fall durch einfache Rückrechnung vom Tatzeitpunkt her ermitteln. Denn im § 33 OWiG sind eine Vielzahl von Möglichkeiten aufgeführt, die diese Frist unterbrechen.
Ob tatsächlich die Verfolgungsverjährung eingetreten ist oder nicht, kann erst nach Einsicht in die Verfahrensakte mti Sicherheit festgestellt werden. Hierfür müssten Sie jedoch einen Rechtsanwalt beauftragen.
In diesem Zusammenhang erlaube ich mir auf meinen Rechtsshop zu verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hünecke
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchender,
ganz so einfach ist die Sache mit der Verjährung in Bußgeldsachen leider nicht.
Die allgemein bekannte Frist von 3 Monaten gemäß § 26 Abs. 3 StVG lässt sich nicht in jedem Fall durch einfache Rückrechnung vom Tatzeitpunkt her ermitteln. Denn im § 33 OWiG sind eine Vielzahl von Möglichkeiten aufgeführt, die diese Frist unterbrechen.
Ob tatsächlich die Verfolgungsverjährung eingetreten ist oder nicht, kann erst nach Einsicht in die Verfahrensakte mti Sicherheit festgestellt werden. Hierfür müssten Sie jedoch einen Rechtsanwalt beauftragen.
In diesem Zusammenhang erlaube ich mir auf meinen Rechtsshop zu verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hünecke
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 02.11.2011 15:58:39
Das Aussageverweigerungsrecht folgt richtigerweise aus § 55 Abs. 1 StPO.
Das Aussageverweigerungsrecht folgt richtigerweise aus § 55 Abs. 1 StPO.
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