06.07.2012 | 20:00
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:
1.
Grundsätzlich bleibt die von Ihnen als Gesellschafter zur Besicherung der Verbindlichkeiten der GmbH bereitgestellte Bürgschaft auch nach dem Ende der GmbH unberührt. Ihr Aus-scheiden aus der Gesellschaft steht dann entgegen, wenn sich eine spezielle Regelung in der Bürgschaft findet. Um eine eindeutige Beurteilung der Rechtslage in Ihrem Fall abgeben zu können ist es erforderlich sowohl die Bürgschaftsurkunde als auch die zugrunde liegenden Gesellschafter und Geschäftsführer Verträge zu prüfen.
2.
Ohne diese Unterlagen gesehen zu haben wird aber bei der Prüfung Ihrer Haftung vor allem zu beachten sein, ob die Bürgschaft ausschließlich an Ihre Haftungsschuld als Gesellschafter anknüpft, also an der Enthaftungswirkung teilnimmt, die durch Ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft eingetreten ist, oder ob Anknüpfungspunkt der Haftung vielmehr die Gesell-schaftsschuld ist, mit der Folge dass Sie für sämtliche Verbindlichkeit mit haften, die bis zum Ende / also bis zur Auflösung der Gesellschaft entstanden sind. Im Regelfall, also bei Besi-cherung der Gesellschaftsschuld durch den nachmalig ausgeschiedenen Gesellschafter, bleibt die Bürgschaft von den Folgen der Enthaftung unberührt, auch wenn die Gesell-schaftsschuld erst Jahre nach dem Ausscheiden entsteht.
3.
Grundsätzlich bleib es dem Gläubiger, also in Ihrem Fall den Versicherungsgesellschaften deshalb unbenommen, Sie als ausscheidenden Gesellschafter im Zuge des Ausscheidens aus dieser Sicherheit zu entlassen. Eine entsprechende Verpflichtung kann sich beispiels-weise aus der Sicherungsabrede (also nicht gesellschaftsrechtlich) ergeben.
4.
Ohne einen solchen Enthaftungstatbestand bleibt Ihre Haftung trotz des Ausscheidens be-stehen. In Ihrem Fall wird es so sein, dass die Bürgschaften gerade dem Zweck dienen sollten die Insolvenz der GmbH gegenüber den Konzernen abzufedern, gleichzeitig aber Re-gressansprüche der Kunden mit der Insolvenz der GmbH untergehen zu lassen. Durch den Fortbestand der Bürgschaft ist es dann so, dass neben den insolvenzrechtlichen Anreizen – Besicherung von Gesellschaftsschulden durch persönlich haftende Gesellschafter - Be-standskraft im Fall eines Insolvenzplans gemäß
§ 254 Abs. 2 InsO und Geltendmachung ohne Beschränkung durch
§ 93 InsO – bei langfristigen Gesellschaftsverbindlichkeiten gerade der Enthaftungsschutz im Vordergrund stehen sollte. Vor diesem Hintergrund wird es auch nur schwerlich möglich sein, aus der Sicherungsabrede zwischen Ihnen und den Konzernen eine entsprechende Enthaftungsverpflichtung zu begründen.
5.
Für den Fall von Formverstößen oder unwirksamer Bürgschaftsklauseln auf Basis der BGH Rechtsprechung die in den letzten Jahren durchaus strenger geworden ist, zu deren An-wendbarkeit ich aber wie gesagt Ihre Urkunden prüfen müsste, bin ich geneigt eine persönli-che GmbH-Gesellschafterhaftung im Wege der Durchgriffshaftung anzunehmen. Für diesen Fall würde sich Ihr ausscheiden nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen richten, also insbesondere nach
§ 160 Abs. 1 S. 1 HGB.
6.
Daraus folge, dass Sie nach Ihrem Ausscheiden nicht mehr für Neuverbindlichkeiten haften (sog. Nachhaftungsbegrenzung). Die Nachhaftungsbegrenzungslösung besteht darin, dass dann auch die Haftung für Altverbindlichkeiten nach fünf Jahren endet. Der Ablauf der Aus-schlussfrist hat zur Folge, dass erst jetzt fällig werdende Altverbindlichkeiten keine Nachhaf-tung mehr auslösen und dass eine bereits entstandene Nachhaftung endet, soweit sie nicht durch haftungserhaltende Maßnahmen über die Enthaftungsschwelle hinübergerettet worden ist. Hier wäre also nicht etwa nur an die schon erwähnte Bürgschaft zu denken, sondern bei-spielsweise auch an von Ihnen abgegebene Schuldanerkenntnisse, Verurteilungen, Verglei-che oder sonstige zwischenzeitlich begründete rechtskräftige Titel, mit der Folge der Nach-haftungserhaltung gemäß
§ 197 Abs. 1 Nrn. 3-5 BGB.
7.
Nur soweit gar keine haftungserhaltenden Maßnahmen, weder aus der Bürgschaft noch aus den anderen Titeln gegen Sie gerichtet wurden und bestehen haften Sie nicht mehr für For-derungen die nach dem Ablauf der Enthaftungsfrist (5 Jahre nach Ihrem Ausscheiden) ent-stehen.
8.
Ganz unterschiedlich wird das Schicksal von Feststellungen beurteilt, die bereits vor Beginn der Enthaftungsfrist erwirkt wurden. Unklar ist, wie Feststellungen zu behandeln sind, die vor Eintritt der Nachhaftungssituation gegen den Nachhaftungsschuldner selbst, also gegen den Gesellschafter bzw. den früheren Unternehmensträger, erwirkt wurden. Dies wird ganz un-terschiedlich gesehen: Bei
§ 160 HGB soll es zur Verhinderung der Enthaftung nach der kaum bestrittenen herrschenden Auffassung ausreichen, wenn der Gläubiger bereits vor Fristbeginn eine Feststellung gegen den nachmals ausgeschiedenen Gesellschafter erwirkt hat. Solche Feststellungen liegen nach Ihren Angaben jedoch nicht vor, da sämtliche Forde-rungen entstanden sind, nachdem Sie aus der GmbH ausgeschieden sind.
9.
Ob und inwieweit Sie sich zur Wehr setzten können hängt in erster Linie maßgeblich von den Bürgschaften ab, die Sie übernommen haben. Für den Fall einer so genannten Ausfall – Bürgschaft setzt dies die sorgfältige Durchführung der meist im Bürgschaftsvertrag bezeich-neten Maßnahmen, unter Umständen auch erfolglose Inanspruchnahme eines anderen Bür-gen oder das Fehlen eines anderen Einstandspflichtigen (gesetzliche Insolvenzsicherung) voraus.
10.
Da das Fehlen eines anderen Einstandspflichtigen von Gläubiger, d.h. in Ihrem Fall von den Versicherungskonzernen zu beweisende Voraussetzung ist, sollten Sie zunächst nicht zahlen, sondern diesen Nachweis (fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme insbesondere derjenigen Gesellschafter die bis zum Ende tätig waren) verlangen. Sofern dieser Nachweis jeweils gelingt wäre dann anhand weiterer Überprüfungen die Wirksamkeit der Bürgschaft selbst zu hinterfragen und notfalls zu bestreiten. In diesem Zusammenhang wird schließlich auch an die Verjährung der Bürgschaftsforderung zu denken sein.
Bitte beachten Sie, sehr geehrter Ratsuchender, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sein kann
Diese ersetzt eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht sondern dient ausschließlich einer überschlägigen und nicht abschließenden Einschätzung der Rechtslage Ihres Falles.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Markus Koerentz, LL.M.