Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Bürgschaft.
Guten Abend,
ich habe eine Frage zum Bürgschaftsrecht: Ich bin vor 20 Jahren als Ehepartner als Bürge "gehandhabt" worden, (ich kann es nur so ausdrücken) als es um den Hausbau ging. Es hieß damals, ohne meine Bürgschaft gibt es keine Finazierung. ich war berufstätig, hatte also ein Einkommen. Die Sache wurde wie ein reine Formalität gehandhabt, war aber damals offensichtlich wie ich jetzt hörte, bei den Banken bei Ehepartnern, die eine Immobilie finanzieren wollen, üblich und rechtmäßig.Oder?
Aktuell bin ich in die Pflicht genommen, weil der Hauptschuldner mit den Zahlungen im Rückstand ist. Es gibt jedoch derzeit noch Verhandlungsgepräche um einen neuen Rückzahlungsplan, die Bank hat die Forderung an mich, zu bürgen (noch) nicht bewirkt, aber auch nicht zurück genommen.
Meine Frage an Sie ist, auf was der Gläubiger, die Bank - mit der Forderung der Bürgschaft Anspruch hat? Gibt es einen Schutz für Rücklagen in kleinem Umfang, für meine priv. Rentenversicherung, also für meine Rücklagen zur Altersvorsorge, für meinen einfachen PKW usw. Wie weit darf die Bank mit den Forderungen gehen? Ich bin bald im Rentenalter. Ich bin sehr auf Ihre Antwort gespannt und bitte um Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen, C.
Antwort geschrieben am 23.03.2011 23:57:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA in Financial Services (Wales) Ulrich Barth
Friedrichstraße 171, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30 - 303 66 05 14, Fax: +49 (0)30 - 303 66 05 15
Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht, Reiserecht, Steuerrecht
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auf Grundlage Ihrer Angaben antworte ich im Rahmen der hier vorgesehenen überschlägigen Prüfung einer Angelegenheit und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Als Bürge haben Sie sich verpflichtet für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen.
Von daher kann die Bank von Ihnen Erfüllung der gesamten (noch) offenen Verbindlichkeit verlangen und zu diesem Zweck in Ihr gesamtes Vermögen vollstrecken.
Davon ausgenommen sind:
1. unpfändbare Sache (§ 811 ZPO)
Darunter fallen die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen (z.B. Kleidung, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengeräte, wie Fernseher, Telefon, Waschmaschine), soweit diese zu einer Berufstätigkeit und einer angemessenen Lebensführung nötig sind. Ferner ua. Nahrungsmittel, Kleintiere, Dinge welche Sie zur Fortführung einer körperlichen oder geistigen Arbeit benötigen oder Bücher. Die Aufstellung kann hier an dieser Stelle nicht abschließend sein.
Ein PKW fällt hingegen unter die pfändbaren Gegenstände, vor allem dann, wenn er nicht der Berufsausübung dient.
2. Arbeitseinkommen (§ 850 ff. ZPO)
Die Pfändung von Arbeitseinkommen ist durch die aus sozialpolitischen Gründen eingeführten §§ 850a – k ZPO beschränkt.
Arbeitseinkommen sind Dienst- und Versorgungsbezüge und zwar unabhängig davon, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf erzielt werden. Auch Abfindungen fallen darunter.
Ferner fallen darunter fortlaufende Bezüge, wie Karenzentschädigungen, Versicherungsrenten (jedoch nur soweit, als diese ein Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenversorgung ersetzen oder ergänzen, insbesondere nicht Kapitallebensversicherungen und zwar auch dann nicht, wenn bei Ablauf ein Rentenwahlrecht eingeräumt ist, eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und eine Versicherungsrente. Für Sozialversicherungsrenten gilt über § 850i Abs. 4 das SGB I; Thomas/Putzo ZPO 31. Auflage § 850 Rn 8 - 9)
Unpfändbar sind die Hälfte der für Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens, die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus betrieblichem Anlass (Feiern) und Treuegelder, Entschädigungen und Aufwandsersatz für auswärtige Beschäftigung, Gefahrenzulagen, Weihnachtsvergütungen bis höchstens 500 Euro, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder oder etwa Gnadenbezüge. Eine genaue Auflistung können Sie § 850a ZPO entnehmen.
Bedingt pfändbar sind hingegen die in § 850b ZPO genannten Dinge. Dies aber nur dann, wenn die Vollstreckung in das sonstige Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat.
Arbeitseinkommen ist bis zur Grenze von 930,00 Euro monatlich unpfändbar (§ 850c Abs. 1 ZPO). Sofern Sie Ihrem früheren Ehegatten, einem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach §§ 1651l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt gewähren, erhöht sich die Grenze je nach Zahl der unterstützten Personen auf maximal 2060 Euro monatlich (§ 850c Abs. 1 ZPO) Weitere Regelungen, welche im Rahmen dieser überschlägigen Antwort zur weit führen würden, sind in § 850c Abs. 2 – 4 ZPO enthalten.
Wie das pfändbare Arbeitseinkommen zu berechnen ist, ergibt sich aus § 850e ZPO.
3. Altersrenten
Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um Altersrenten Selbständiger handelt, welche gemäß § 851c ZPO einem Pfändungsschutz unterliegen können, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (regelmäßige und lebenslange Zahlung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, keine Verfügung mehr möglich ist, Dritte als Berechtigte ausgeschlossen sind und die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen für den Todesfall, nicht vereinbart wurde). Erfasst werden die Produkte Kapitallebens- und Rentenversicherung sowie entsprechende Bank- und Fondssparpläne. In Absatz 2 dieser Vorschrift finden Sie eine Regelung bis zu welcher Höhe Beträge in solchen Produkten angesammelt werden können.
Auch die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen dem Pfändungsschutz, indem auf diese die Pfändungsschutzvorschriften der Arbeitseinkommen anzuwenden sind (§ 54 Abs. 4 SGB I).
Schließlich unterliegen auch Renten aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen für Selbstständige dem Pfändungsschutz. Hierzu zählen etwa die Rürup-Rente. Der Pfändungsschutz entspricht wieder dem für Arbeitseinkommen.
Gestatten Sie abschließend noch den Hinweis, dass eine weitere Bearbeitung (Berechnung unpfändbarer Teile des Einkommens und abschließende Begutachtung der Pfändungsaussichten des Gläubiger) nur über eine Direktanfrage möglich sind, da hier von Ihnen umfangreich Verträge vorgelegt werden müssen (z.B. Arbeitsverträge, Policen, Sparverträge, Bürgschaftsvertrag usw.).
Schließlich ist dabei besonders auch zu klären, ob die Bürgschaft überhaupt wirksam zustande gekommen ist, insbesondere denke ich hier an eine Ausnutzung des Näheverhältnisses zum Hauptschuldner durch die Bank (Ehegatte).
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.03.2011 21:47:27
Sehr geehrter Herr Barth,ich komme einige Tag später mit einer Nachfrage auf Sie zu und zitiere Ihre Antwort in einem Teilbereich:
"insbesondere nicht Kapitallebensversicherungen und zwar auch dann nicht, wenn bei Ablauf ein Rentenwahlrecht eingeräumt ist, eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und eine Versicherungsrente. Für Sozialversicherungsrenten gilt über § 850i Abs. 4 das SGB I; Thomas/Putzo ZPO 31. Auflage § 850 Rn 8 - 9)"
Wie ist dieses "nicht" zu verstehen? Gehört die Kapitallebensversicherung NICHT zu den pfändbaren Gegenständen? Geht eine Bürgschaft auf meine erben über?
Von Ihrer Antwort abgesehen, wollte ich zu meinem Thema sehr rasch eine persönliche weiter gehende Beratung. Wenn ich Sie damit beauftragen wollte, wie würde das ablaufen? Telefonische Beratung, Kosten nach Zeit berechnet?
Ich bitte um Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
C.
Sehr geehrter Herr Barth,ich komme einige Tag später mit einer Nachfrage auf Sie zu und zitiere Ihre Antwort in einem Teilbereich:
"insbesondere nicht Kapitallebensversicherungen und zwar auch dann nicht, wenn bei Ablauf ein Rentenwahlrecht eingeräumt ist, eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und eine Versicherungsrente. Für Sozialversicherungsrenten gilt über § 850i Abs. 4 das SGB I; Thomas/Putzo ZPO 31. Auflage § 850 Rn 8 - 9)"
Wie ist dieses "nicht" zu verstehen? Gehört die Kapitallebensversicherung NICHT zu den pfändbaren Gegenständen? Geht eine Bürgschaft auf meine erben über?
Von Ihrer Antwort abgesehen, wollte ich zu meinem Thema sehr rasch eine persönliche weiter gehende Beratung. Wenn ich Sie damit beauftragen wollte, wie würde das ablaufen? Telefonische Beratung, Kosten nach Zeit berechnet?
Ich bitte um Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
C.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.04.2011 18:07:13
Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
auf Ihre Nachfrage antworte ich wie folgt:
1.
Kapitallebensversicherungen (mit oder ohne Rentenwahlrecht) sind nach herrschender Meinung vollständig der Pfändung unterworfen.
Dies ist nur dann nicht der Fall wenn unwiderruflich vor Ablauf (!) der Versicherung und vor der ersten Pfändung durch einen Gläubiger (!) die Kapitalauszahlung ausgeschlossen und stattdessen eine Rentenzahlung zu Versorgungszwecken vereinbart ist.
Nur dann gelten solche Rentenzahlungen als Arbeitseinkommen gemäß § 850 Abs. 3 lit. b) ZPO und unterliegen den Pfändungsbeschränkungen der §§ 850a bis 850i ZPO.
2.
Die Haftung des Erblassers für eine künftige Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft kann auf den erben übergehen (Palandt/Weidlich BGB 70. Auflage § 1967 Rn 3). Dieser kann sich davor schützen, was jedoch Gegenstand einer weitergehenden Beratung sein sollte.
3.
Hinsichtlich einer weitergehenden Beratung ist eine Direktanfrage hier das bessere Mittel, da die zu klärenden Fragen einerseits sehr komplex sind und andererseits weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen, ein Telefonat also erst nach Durchsicht aller Unterlegen überhaupt ergiebig ist.
Sofern Sie mich mit einer Direktanfrage beauftragen wollen, fügen Sie bitte folgende Unterlagen in Kopie an:
- Lebensversicherung/en inkl. Bedingungen,
- Rentenbescheid bzw. letzte Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung über die zu erwartende Rente,
- kurze Vermögensaufstellung zum jetzigen Zeitpunkt (es genügt Art des Vermögens, z.B. Sparguthaben und derzeitiger Saldo),
- Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge,
- Bürgschaftserklärung,
- Kreditvertrag, ggf. Angaben zur Höhe der noch bestehenden Kreditverpflichtung,
- Aufstellung zu möglichen Erben,
- kurze Schilderung der Bankgespräche unter Angaben in Frage kommender Zeugen,
- Aufstellung Ihrer Vermögenslage und des Verdienstes zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung und Angaben dazu, ob die Bank diese Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse kannte
Sobald mir die Unterlagen vorliegen, teile ich Ihnen mit, ob und zu welchem Preis ich die Direktanfrage übernehmen kann.
Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
auf Ihre Nachfrage antworte ich wie folgt:
1.
Kapitallebensversicherungen (mit oder ohne Rentenwahlrecht) sind nach herrschender Meinung vollständig der Pfändung unterworfen.
Dies ist nur dann nicht der Fall wenn unwiderruflich vor Ablauf (!) der Versicherung und vor der ersten Pfändung durch einen Gläubiger (!) die Kapitalauszahlung ausgeschlossen und stattdessen eine Rentenzahlung zu Versorgungszwecken vereinbart ist.
Nur dann gelten solche Rentenzahlungen als Arbeitseinkommen gemäß § 850 Abs. 3 lit. b) ZPO und unterliegen den Pfändungsbeschränkungen der §§ 850a bis 850i ZPO.
2.
Die Haftung des Erblassers für eine künftige Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft kann auf den erben übergehen (Palandt/Weidlich BGB 70. Auflage § 1967 Rn 3). Dieser kann sich davor schützen, was jedoch Gegenstand einer weitergehenden Beratung sein sollte.
3.
Hinsichtlich einer weitergehenden Beratung ist eine Direktanfrage hier das bessere Mittel, da die zu klärenden Fragen einerseits sehr komplex sind und andererseits weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen, ein Telefonat also erst nach Durchsicht aller Unterlegen überhaupt ergiebig ist.
Sofern Sie mich mit einer Direktanfrage beauftragen wollen, fügen Sie bitte folgende Unterlagen in Kopie an:
- Lebensversicherung/en inkl. Bedingungen,
- Rentenbescheid bzw. letzte Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung über die zu erwartende Rente,
- kurze Vermögensaufstellung zum jetzigen Zeitpunkt (es genügt Art des Vermögens, z.B. Sparguthaben und derzeitiger Saldo),
- Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge,
- Bürgschaftserklärung,
- Kreditvertrag, ggf. Angaben zur Höhe der noch bestehenden Kreditverpflichtung,
- Aufstellung zu möglichen Erben,
- kurze Schilderung der Bankgespräche unter Angaben in Frage kommender Zeugen,
- Aufstellung Ihrer Vermögenslage und des Verdienstes zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung und Angaben dazu, ob die Bank diese Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse kannte
Sobald mir die Unterlagen vorliegen, teile ich Ihnen mit, ob und zu welchem Preis ich die Direktanfrage übernehmen kann.
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