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Frage geschrieben am 19.02.2012 22:08:48

Bürgschaft nach § 7 MaBV

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 499
10/2011: Kauf einer noch zu erstellenden Eigentumswohnung vom Bauträger B. Im Kaufvertrag ist zur Kaufpreisfälligkeit als Grundvoraussetzung geregelt,dass eine Vormerkung auf den Kaufgegenstand in das Grundbuch eingetragen ist. Im Kaufvertrag ist weiter geregelt,dass die Eintragung der Vormerkung ersetzt werden kann, durch eine Bürgschaft gemäß §§ 7,2 MaBV.

10/2011: Abschluß Darlehensvertrag (KFW Darlehen) mit der Sparkasse S. Der Darlehensvertrag ist gesichert durch eine Grundschuld auf die Eigentumswohnung. Die Grundschuld wurde vom Notar am Tag des Kaufvertrags bestellt. Im Darlehensvertrag heißt es unter „Sicherheiten": ...Neueintragung einer Gesamtgrundschuld über x Euro mit Übernahme der persönlichen Haftung mit Rang nach Abt. II / neu einzutragende Grunddienstbarkeit (nicht wertmindernd) und an rangerster Stelle in Abt. III, Sicherungsgeber [KÄUFER], gemäß separater Zweckerklärung...

02/2012: Der Bauträger hat eine Bürgschaft nach § 7 MaBV vorgelegt und verlangt die erste Rate in Höhe von 25% (da das zuständige Grundbuchamt überlastet ist und die Vormerkung noch nicht eingetragen wurde). Die Bürgschaft wurde von der Sparkasse S ausgestellt (dieselbe Sparkasse ist hier die finanzierende Bank des Bauträgers als auch mein Darlehensgeber).

Die Rechnung des Bauträgers habe ich nun bei der Sparkasse eingereicht. Diese fordert aber vor einer Auszahlung des Kredits an den Bauträger, die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde (die ja von ihr selbst ausgestellt wurde).

FRAGE: Hat die Sparkasse einen Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaft? Meines Erachtens dient die Bürgschaft meiner Absicherung bis zur Eintragung in das Grundbuch. Die Sparkasse ist ja durch die bestellte Grundschuld abgesichert. Kann die Sparkasse die Bürgschaftsurkunde evtl. zurückverlangen, da die Grundschuld ja ebenso noch nicht im Grundbuch steht (aber vom Notar beurkundet ist)?


Antwort geschrieben am 19.02.2012 22:44:15
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Erhält der Gewerbetreibende - Bauträger - Vermögenswerte des Auftraggebers in Teilbeträgen, oder wird er ermächtigt, hierüber in Teilbeträgen zu verfügen - durch Kreditauszahlung (in Raten), endet die Verpflichtung, dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu leisten, in Bezug auf die Teilbeträge, sobald er dem Auftraggeber die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vermögenswerte nachgewiesen hat; die Sicherheiten und Versicherungen für den letzten Teilbetrag sind bis zu dem oben bestimmten Zeitpunkt aufrechtzuerhalten.

Die Sicherheiten und Versicherungen sind aufrechtzuerhalten, bis zur Rechnungslegung; sofern die Rechnungslegungspflicht entfällt, endet die Sicherungspflicht mit der vollständigen Fertigstellung des Bauvorhabens.

Zudem ist ansonsten die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis bestimmte Voraussetzungen der Sicherung erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist.

Ich kann hier nicht auf den ersten Blick erkennen, dass diese Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind - nach der MaBV -, zumal es hier erst um ein 25%-Rate geht.

Die Bank hat dieses ganz konkret Ihnen dazulegen.

Außerdem hat die Bank in der Tat die Grundschuld - auch wenn diese (noch) nicht eingetragen ist.

Ich würde daher vorerst ohne detaillierte schriftliche Erläuteruung der Bank die Bürgschaftsurkunde nicht herausgeben.

Fordern Sie diese bei der Bank ein, danach können Sie sich gerne im Wege der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion nochmals an mich wenden, ich antworte Ihnen dann.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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