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Bürgschaft


| 16.04.2009 20:24 |
Preis: ***,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier meine Frage. Wenn eine Bürgschaft, die für ein Ratenkredit für ein Auto von der Bank in Anspruch genommen wird, d.h. der ürsprüngliche Schuldner kann den Kredit nicht mehr bedienen und der Bürge wird verpflichtet die Zahlungen zu tätigen, wem gehört dann das Auto nach Bezahlung der austehenden Zahlungen. Oder besser gesagt wer darf das Auto dann fahren. Kann man den eigentlichen Schuldner zwingen, das Auto zu überschreiben oder zu verkaufen. Der Schuldner ist kein Familienmitglied. Die austehende Summe ist 98 % der ürsprünglichen Summe. Bin auch offen für andere Vorschläge: z.B. Annulierung, etc.

Mit freundlichen Grüssen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Bürgschaft
16.04.2009 | 20:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Ein Eigentumswechsel vollzieht sich nicht, wenn der Bürger die Hauptforderung des Gläubigers erfüllt.
Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner nach § 774 BGB auf ihn über.

Der Bürge erhält durch demnach durch seine Leistung aus dem Innenverhältnis einen Ersatzanspruch gegen den Schuldner.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Bewertung des Fragestellers 2009-04-18 | 06:24


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War positiv überrascht, dass die Antwort so schnell kam.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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