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Bürgschaft, Kündigung wg. Betrug


23.12.2008 09:35 |
Preis: ***,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sonja Richter


| in unter 1 Stunde

Ist es möglich, eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft wegen (des Verdachts des) Betrugs fristlos zu kündigen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
Bürgschaft Kündigung wg.
23.12.2008 | 09:56

Antwort

von

Rechtsanwältin Sonja Richter
188 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Bürgschaftsvertrag (§ 765 BGB) ist ein einseitig verpflichtender Vertrag. Dieser kann grds. nur dann gekündigt werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Fehlt es an einer derartigen Vereinbarung kann der Vertrag aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB gekündigt werden. Hierfür wäre dann keine Frist einzuhalten. Ein wichtiger Grund liegt danach vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wann dies der Fall ist, bleibt immer eine Frage des Einzelfalls. Der Verdacht des Betrugs kann jedoch einen derartigen wichtigen Grund darstellen.

Je nach Gestaltung des Falls (hierzu sind Ihre Informationen sehr begrenzt) kommt jedoch unter Umständen auch eine Anfechtung der Bürgschaftserklärung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) in Betracht, um sich von dem Vertrag wieder zu lösen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sonja Richter
Norderstedt

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