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Frage geschrieben am 06.04.2011 11:15:18

Buchveröffentlichung: Personendaten anonymisieren? Quellen nennen?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 925
Guten Tag,

ich plane in einem Buch über Kriminalfälle zu berichten.

Muss ich Namen von Tätern und Opfern unkenntlich machen, auch wenn diese in Presseberichten schon mehrfach genannt wurden? Wenn ja: reicht es, nur den Nachnamen auf einen Buchstaben zu kürzen oder sollte ich Phantasienamen wählen und gar auch Orte ändern?

Die verwendeten "Fakten" zu den Fällen beziehe ich aus verschiedenster Literatur, Reportagen und Foren und kann diese nicht immer auf ihre Qualität prüfen. Gibt es Probleme, wenn ich falsche Angaben weiter verbreite? Bin ich verpflichtet, die Quellen zu nennen?

Vielen Dank

-- Einsatz geändert am 06.04.2011 15:22:25


Antwort geschrieben am 06.04.2011 17:16:32
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

1. Ihre erste Frage spielt auf eine mögliche Verletzung des sog. Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der namentlich genannten Personen durch die Veröffentlichung an.
Eine bereits mehrfach erfolgte Nennung der Namen von Tätern und Opfern einer Straftat im Rahmen der Presseberichterstattung bedeutet nicht automatisch, dass man die jeweiligen Namen bedenkenlos selber veröffentlichen kann. Es ist zwar durchaus wahrscheinlich, dass die jeweiligen Namen veröffentlicht werden durften, da die Presse sich im Vorfeld ihrer Berichterstattung in der Regel über die Zulässigkeit der Namensnennung vergewissert, um sich nicht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen auszusetzen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass im Einzelfall auch Namensnennungen erfolgten, die nicht hätten erfolgen dürfen. Eine unzulässige bereits erfolgte Namensveröffentlichung legitimiert aber nicht weitere Namensveröffentlichungen.

Es ist vielmehr bei jeder Namensnennung darauf zu achten, dass eine Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit stattfindet. Straftaten spielen sich regelmäßig in der sog. Sozialsphäre ab; das ist der Bereich des menschlichen Lebens, in dem sich die jeweilige Person als Teil einer sozialen und gesellschaftlichen Gemeinschaft zeigt und von ihr auchh wahrgenommen wird, ohne sich aber dabei der Öffentlichkeit bewusst zuzukehren.

Eine Berichterstattung unter Namensnennung ist hier in der Regel dann unzulässig, wenn es sich um eine Person handelt, die ohnehin bereits im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung steht (z.B. ist es zulässig, von der Bewährungsstrafe eines Klaus Zumwinkel wegen Steuerhinterziehung zu berichten). Handelt es sich aber um Personen, die gänzlich unbekannt sind, müssen sich diese eine Veröffentlichung ihres Namens in der Regel nicht gefallen lassen (auch der Persönlichkeitsschutz von Angehörigen ist ggf. zu beachten).

Eine Abkürzung des Namens ist aber in der Regel ausreichend. Soweit ein Rückschluss auf die Person des Betroffenen dem Teil der Öffentlichkeit möglich ist, der mit dem Sachverhalt ohnehin vertraut ist, greift dies üblicherweise nicht mehr in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein.

2. Bzgl. sonstiger "falscher Angaben" gilt, dass diese zunächst mal geeignet sein müssen, irgendwelche Rechte Betroffener zu beeinträchtigen. Hier gibt es derart viele mögliche Konstellationen, dass diese im Rahmen dieser Erstberatung unmöglich umfassend erörtert werden können. Sollten Sie bspw. versehentlich die Behauptung veröffentlichen, dass Herr Zumwinkel sich wegen Straßenraubs anstelle von Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, werden Sie mmöglicherweise Post von seinen Anwälten bekommen. Bei kritischen Informationen sollten Sie daher unbedingt deren Wahrheitsgehalt soweit als möglich überprüfen.

3. Wenn Sie die veröffentlichten Berichte gänzlich in eigenen Worten abfassen, müssen Sie nicht einzelne Fakten mit Quellenangaben belegen. Um aber möglichen Urheberrechtsverletzungen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie bei der Übernahme von ganzen Textpassagen o.ä. § 51 UrhG beachten und bei Zitaten natürlich die Quelle angeben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


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