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Buchhaltungsservice Dienstleistungsvertrag


21.06.2012 08:44 |
Preis: 25,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 2 Stunden

Darf ich als Buchhaltungsservice bei Kündigung des Vertrages durch den Kunden noch Nachbesserung sprich Buchungen vornehmen und Unterlagen nochmal einsehen um eine komplette Übergabe herzustellen bzw. Fehlbuchungen oder nachgelieferte Belege einzubuchen.
21.06.2012 | 09:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung des gebotenen Mindesteinsatzes wie folgt beantworten:

Nach Beendigung des Vertrages dürfen Sie gegen den Willen des Auftraggebers nicht mehr tätig werden, insbesondere haben Sie keinen Anspruch darauf, gegen seinen Willen in der Buchhaltung nachzubessern.

Lediglich dann, wenn Gegenseite damit einverstanden ist, oder beispielsweise eine Nachbesserung verlangt, können Sie natürlich erwarten, die erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu bekommen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

538 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht