ich plane die Digitalisierung meiner beruflich als Nachschlagewerk verwendeten Bücher.
Beruflich verwende ich diese Bücher vor allem zur Unterrichtsvorbereitung in einer betrieblichen Ausbildung, auch um Auszüge an die Klasse weiterzugeben. Für diese klassische Vervielfältigung im Rahmen von Schulen und Ausbildung sind mir die Regelungen jedoch bekannt. Die Bücher sind mein Eigentum, da selbst gekauft oder geschenkt bekommen.
Ich möchte die Bücher komplett digitalisieren (inkl. OCR), auf einem einzigen eBook abspeichern und danach physisch vernichten. Der temporäre Vorgang der Vervielfältigung bei der Digitalisierung selbst sollte ja durch § 44a Urhg. rechtlich unkritisch sein.
Meine Fragen:
- Ist es richtig, dass es sich bei meinem Vorhaben nicht um eine Vervielfältigung im Sinne des Urhg. handelt, und damit keine rechtlichen Probleme zu erwarten sind?
- Ist das nun einzige vorhandene digitale Exemplar rechtlich genauso zu behandeln bezüglich Vervielfältigung (z.B. für den Unterrichtsgebrauch), wie das analoge Original? Darf ich also den ebook reader mit der entspr. Seite auf die Kopiermaschine legen oder Darf ich das digitale Exemplar direkt vom ebook Reader auf meinem PC öffnen (ohne eine Kopie zu machen) und den enstpr. Auszug aus dem Werk direkt ausdrucken? Dürften dies auch meine Lehrerkollegen mit meinem ebook Reader so tun?
- Darf ich ein Backup des digitalen Exemplars anfertigen, sofern dieses nicht in direkt nutzbarer Form vorliegt (z.B. in einer Backuparchivdatei)? Darf dieses Backup auch in lesbarer Form vorhanden sein (z.B. durch einfaches Kopieren auf USB Stick)?
Antwort geschrieben am 17.12.2011 14:15:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
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gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
I.
Entsprechend § 16 UrhG gehe ich davon aus, dass es sich bei Ihrem Vorgehen um eine Vervielfältigung handelt. Analog § 16 Abs. 2 UrhG ist auch die Übertragung auf ein anderes Medium eine Vervielfältigung i. S. d. UrhG; entsprechend dürfte es auch irrelevant sein, dass Sie das ursprüngliche (physische) Werk vernichten wollen.
II.
Gemäß § 53 Abs. 1 UrhG wäre die Vervielfältigung Ihrer Bücher ausschließlich zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern (sprich Ihrem E-Book) zulässig.
Die Digitalisierung von Büchern ist in Ihrem Fall für die Tätigkeit im schulischen Bereich bzw. zu Ausbildungszwecken jedoch gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG verboten. Hier ist ausschließlich die Veröffentlichung kleiner Teile des Werkes gegen Vergütung (§ 52a UrhG) möglich.
Auch § 44a UrhG hilft Ihnen hier nicht weiter, da dann entsprechend § 44a Nr. 2 UrhG eben keine rechtmäßige Nutzung ermöglicht wird.
Soweit Sie an einer staatlichen Schule beschäftigt sind ergeben sich obige Ausführungen auch aus dem Gesamtvertrag zu § 53 UrhG (mehr Informationen u.a. hier: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/)
III.
Ihre übrigen Fragen haben sich daher erledigt, da die beruflich genutzte digitale Vervielfältigung von Büchern in Ihrem Fall nicht zulässig ist. Eine Ausnahme wäre jedoch nach § 53 Abs. 4 UrhG möglich, wenn Sie die Einwilligung des jeweiligen Berechtigten (Autor, Rechteinhaber, Verlag, etc.) einholen würden.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.12.2011 14:46:27
Vielen Dank für die Ausführungen Herr Otterbach.
Welche Änderungen ergeben sich für die im Urhg angesprochenen alten bereits mehr als 2 Jahre vergriffenen Werke?
Mehr als die Hälfte meiner Sammlung besteht aus solchen "Klassikern".
Vielen Dank für die Ausführungen Herr Otterbach.
Welche Änderungen ergeben sich für die im Urhg angesprochenen alten bereits mehr als 2 Jahre vergriffenen Werke?
Mehr als die Hälfte meiner Sammlung besteht aus solchen "Klassikern".
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.12.2011 17:58:32
Dies bestimmen § 53 Abs. 4 UrhG bzw. § 53 Abs. 2 Nr. 4 b). Insoweit ist jedoch fraglich, ob Ihre Bücher tatsächlich vergriffen sind. Ein Werk gilt als vergriffen, wenn es vom Verlag nicht mehr geliefert werden kann, somit dem Verleger kein kopierfähiges Vervielfältigungsexemplar mehr zur Verfügung steht (h.M.: Schricker, Verlagsrecht, § 29 Rn. 3).
Abgesehen davon besteht weiterhin die Problematik des eigenen Gebrauchs, der jedenfalls nicht die Weitergabe an Dritte (also an Schüler) umfasst. Machen Sie demnach von einer Seite Ihres E-Books eine Kopie liegt m.E. kein eigener Gebrauch mehr vor sondern eine unzulässige Vervielfältigung an Dritte.
Hinzuweisen wäre eventuell noch auf § 64 UrhG: Das Urheberrecht erlischt nämlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. In diesem Fall wäre eine Digitalisierung urheberrechtlich bedenkenlos.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche noch ein schönes Restwochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt
Dies bestimmen § 53 Abs. 4 UrhG bzw. § 53 Abs. 2 Nr. 4 b). Insoweit ist jedoch fraglich, ob Ihre Bücher tatsächlich vergriffen sind. Ein Werk gilt als vergriffen, wenn es vom Verlag nicht mehr geliefert werden kann, somit dem Verleger kein kopierfähiges Vervielfältigungsexemplar mehr zur Verfügung steht (h.M.: Schricker, Verlagsrecht, § 29 Rn. 3).
Abgesehen davon besteht weiterhin die Problematik des eigenen Gebrauchs, der jedenfalls nicht die Weitergabe an Dritte (also an Schüler) umfasst. Machen Sie demnach von einer Seite Ihres E-Books eine Kopie liegt m.E. kein eigener Gebrauch mehr vor sondern eine unzulässige Vervielfältigung an Dritte.
Hinzuweisen wäre eventuell noch auf § 64 UrhG: Das Urheberrecht erlischt nämlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. In diesem Fall wäre eine Digitalisierung urheberrechtlich bedenkenlos.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche noch ein schönes Restwochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach
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