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Frage geschrieben am 27.04.2009 17:51:43

Buch Präsentation im Internet ohne Anfrage beim Autor

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1658
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Es geht um die Präsentation eines Romans.
Der Roman wird plötzlich auf einer Webseite präsentiert(www.Sozialprojecte.com, Foto des Buches, in einer Auflistung mit anderen Büchern).

Diese Webseite sagt dem Autor überhaupt nicht zu.
Es gab nie eine Anfrage beim Autor oder beim Verlag. Der Verein ist beiden gänzlich unbekannt.

Ich möchte keine indirekte Werbung für diese Buch machen, man kann diese Präsentation jedoch sehr leicht finden, wenn man auf Google (Zeile: mit der genauen Wortgruppe) den Autorennamen „Marc Houma“ eingibt.

Die Antwort des Geschäftsführers, auf die schriftliche Bitte des Autors das Buch zu entfernen(Einschreiben und Fax) lautet:
„… entwickelten wir einen Workaround damit dieses Buch nicht mehr auf dem Bildschrim erscheint. Dies geschah… freiwillig. Gemäß den Amazon Richtlinien wären wir dazu nicht verpflichtet".

Die wichtigste Frage lautet: Was haben Amazon Richtlinien mit dieser Präsentation zu tun?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage im Rahmen des von Ihnen gebotenen Einsatz in einem dazu angemessenen Umfang erfolgt. Beachten Sie bitte weiterhin, dass die Beantwortung unter Zugrundelegen des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes erfolgt, dass aber bereits leichte Abweichungen bzw. unterlassene Angaben zu anderen Ergebnissen führen könnten.

Zu Ihren Fragen:

Grundsätzlich haben Sie als Urheber eines Buches einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigung Ihres geistigen Eigentumes. Bei Schriftwerken ist von einem geschützten Werk dann auszugehen, wenn das Buch veröffentlicht wurde. Dies ist, so wie ich Ihren Sachverhalt verstehe, der Fall.

Der Autor eines Buches, das im Internet auf einer Internetseite angezeigt wird, ohne dass von dem Inhaber des Urheberrechtes eine Einwilligung dazu erteilt worden wäre, kann gemäß dem Urheberrechtsgesetz einen Beseitigungsanspruch verbunden mit einem Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Verletzungen in der Zukunft geltend machen. Dabei ist es üblich, eine strafbewährte Unterlassungserklärung unter Fristsetzung und der Androhung rechtlicher Schritte beizufügen. Der Adressat dieses Anspruches ist in diesem Falle der Verantwortliche für die Internetseite, auf der die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Auch Schadensersatzansprüche sieht das UrhG vor. Den entsprechenden § des UrhG habe ich unter der Antwort beigefügt.

Der Verursacher der Urheberrechtsverletzung ist auch verpflichtet, die Kosten eines Rechtsanwaltes, der mit der Durchführung dieser Abmahnung beauftragt wurde, zu ersetzen, wobei diese Kosten des Rechtsanwaltes seit dem 01.09.2008 gemäß § 97a UrhG auf 100 EUR begrenzt sind.

Ihrem Sachverhalt entnehme ich, dass die Veröffentlichung auf der Internetseite www.Sozialprojecte.com erfolgt ist. Grundsätzlich haben dann die AGB von Amazon keinerlei rechtliche Bedeutung. Etwas anderes könnte sich lediglich dann ergeben, wenn Sie das Buch über Amazon vertreiben, und mit Annahme der AGB von Amazon zu einer Veröffentlichung Ihres Buches auf Drittseiten zugestimmt hätten. Ob dies der Fall ist, kann Ihrem Sachverhalt nicht entnommen werden. Gerne darf ich Sie bitten, mir diesbezüglich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nähere Informationen mitzuteilen.

Sollten Sie im Rahmen der Durchsetzung Ihrer Urheberrechtsansprüche rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne per e-Mail (r.engels.rechtsanwalt@gmail.com) mit mir in Verbindung setzen.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Robert Engels
Rechtsanwalt


§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.04.2009 21:09:24

Sehr geehrter Herr Engels,

ich möchte gerne zu dieser Anmerkung nachfragen:"Etwas anderes könnte sich lediglich dann ergeben, wenn Sie das Buch über Amazon vertreiben, "

Das Buch wird über Amazon vertrieben, jedoch nicht von mir, aktuell auch nicht vom Verlag.

Hat dies einen Einfluss bei der Entscheidung ob der Verein "Sozialprojecte" das Buch
präsentieren darf, weil es über Amazon vertrieben wird ?

Mit freundlichen Grüssen



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.04.2009 22:15:48

Sehr geehrter Fragesteller,

unterschieden werden muss im Urheberrecht grundsätzlich einerseits zwischen dem Urheberrecht an sich, d.h. den Rechten, die sich aus der Tatsache ergeben, dass jemand ein geschütztes Werk erschaffen hat, und andererseits den weiteren Rechten, die hinsichtlich des Werkes bestehen können, wie z.B. das Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht. Das Urheberrecht an sich ist nach deutschem Recht nicht übertragbar (außer bei Erbfolge), d.h. der Urheber bleibt bis zu seinem Tode oder bis zum Ablauf von 70 Jahren der Inhaber der ihm als Urheber zustehenden Rechte.

Jedoch kann der Urheber weitere Rechte, wie z.B. das Nutzung- oder Verwertungsrecht an dem Werk zivilrechtlich übertragen. Ob in Ihrem Fall eine Einwilligung erteilt wurde, die im Zeitpunkt Ihrer Erteilung Amazon berechtigte, wiederum Dritten die Stellung Ihres Buches auf deren Webseiten zu ermöglichen, kann ich ohne nähere Kenntnis der einzelnen rechtlichen Vorgänge nicht beurteilen. Auch ist es mir nicht möglich zu beurteilen, ob eine solche Einwilligung, so sie denn erteilt worden wäre, auch dann noch rechtgültig ist, wenn das Buch nicht mehr von Ihnen oder dem Verlag vertrieben wird.

Konkret: Einfluss darauf, ob der Verein Sozialprojekte das Buch präsentieren darf, könnte eine von Ihnen in der Vergangenheit erteilte Einwilligung, z.B. an Ihren Verlag oder auch an Amazon haben.

Für nähere Informationen unter Mitteilung des konkreten Sachverhaltes bitte ich Sie, sich per e-Mail an mich zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Robert Engels
Rechtsanwalt


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Buch Präsentation im Internet ohne Anfrage beim Autor | Gesamtbewertung: 3.4/5 | Datum: 2009-04-28
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Bewertung: Fragesteller
Irgend ein Mensch XYZ, verkauft über Amazon meinen Roman. Und wenn dieser, bei der Verkaufseinrichtung auf Amazon, mit einem Kreuzchen einwilligt -> ja, auch andere dürfen dieses Buch präsentieren. Was ist denn dann? Gibt es überhaupt Wege das unterbinden? Das sind Fragen die lassen sich beantworten, losgelösst von jedweden Vertragsabschlüssen. Ich wünsche mir halt, dass man doch den Rahmen aufzeigt, indem sich dan ganze bewegt.


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