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Frage geschrieben am 18.03.2010 11:32:13

BtmG mit sonstigen Betäubungsmitteln, Verfahrenseinstellung??

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2224
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich hatte letzte Woche eine Vorladung von der für mich zuständigen
Polizeiinspektion (Bundesland Bayern)im Briefkasten. Ich werde
beschuldigt am 30.07.2009 gegen das Bestäubungsmittelgesetz - mit sonstigen Bestäubungsmitteln - verstoßen zu haben.

Was war passiert: Ich hatte am 30. Juli 2009 bei einem Onlineshop ein sog. Rücherwerk mit dem Namen "Smoke XXX" bestellt (2x 3g, für insgesamt 63,98€) und mit paypal bezahlt. Wie sich jetzt herausstellte, verkaufte der Betreiber des oben genannten Online Shop dieses Produkt, obwohl es einen Stoff enthielt der zu diesem Zeitpunkt unter das Betäubungmittelgesetz fiel. Das Produkt "Smoke XXX" wurde wohl eine Woche zuvor verboten, und der Betreiber wollte seine Lagerbestände noch los werden. Ich wusste natürlich nicht, dass ich somit eine illegale Subsatz bestellt hatte. Auf der Verpackung sind diese Inhaltsstoffe nicht angegeben.
Der Betreiber des Online Shops wohnt wohl in Baden-Würtenberg, da die Staatsantwaltschaft Stuttgart für dieses Fall zuständig ist.

Ich habe der für mich zuständigen Polzeiinspektion mitgeteilt, dass ich keine Angaben zur Sache machen will. (Die Stuttgarter Polizei fand im Zuge einer Hausdurchsuchung bei dem Online Shop Betreiber die Rechnung mit meiner Bestellung in seinen Unterlagen).
Der zuständige Sachbearbeiter sagte mir, dass er dies der
Staatsanwaltschaft in Stuttgart mitteilen werde, und ich dann Post von der Staatsanwaltschaft in Stuttgart erhalten werde.

Meine Frage ist jetzt, was ich zu befürchten habe. Ich bin noch nie mit dem Gesetzt in Konflikt getreten (Ersttäter) und habe jetzt natürlich Angst einen negativen Eintrag in mein Führungszeugnis bzw. ins Zentralregister zu erhalten. Was hat es in diesem Fall mit dem Satz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht..." auf sich??
Da auf der Verpackung dieser Verbotene Stoff nicht angeben war, war es mir unmöglich zu wissen, etwas verbotenes bestellt zu haben. Könnte ich evtl. zivilgerichtlich gegen den Onlineshop- betreiber vorgehen? Wie stehen die Chancen, dass das Verfahren eingestellt wird?



Vielen dank im voraus!!



Antwort geschrieben am 18.03.2010 12:27:12
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Zunächst dürfte erforderlich sein, Aufklärung dahingehend zu bringen, ob hier überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt. Bei dem von Ihnen genannten Stoff handelt es sich augenscheinlich um eine Modedroge, die per Gesetzesänderung zum 22.1.2010 in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen worden ist.

Insofern dürfte hier auch ein Straftatbestand erfüllt sein.

Aus diesem Grund würde ich empfehlen, vorliegend mit der Staatsanwaltschaft zu kooperieren und darzulegen, dass hier die Änderung des Gesetzes nicht bewusst gewesen ist und auf eine Einstellung wegen Geringfügigkeit zu drängen. Da Sie nicht vorbestraft sind, könnte dieses hier gelingen. Ansonsten sollten Sie darauf achten, dass, sofern eine Geldstrafe verhängt wird, diese nicht über 30 Tagessätze liegen sollte. Sodann wird diese Strafe auch nicht in ihr Führungszeugnis aufgenommen.

Gegebenenfalls sollten Sie hier einen Anwalt zurate ziehen, der Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft vertritt. Hier ist es zumeist möglich, auch eine Einstellung auszuhandeln, gegebenenfalls auch gegen Auflagen, z.B. Zahlung einer Geldbuße.

Bezüglich der zivilrechtlichen Ansprüche kann ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs möglich sein, da der Händler hier augenscheinlich in strafrechtlich relevanter Weise Ware angeboten hat. Allerdings ist dem zu entgegnen, dass Sie hiervon auch Kenntnis hätten haben können. Sofern sich der Händler hierauf beruft, ist diesem jedoch entgegenzustellen, dass er die Ware angeboten hat und er entsprechend auch gegebenenfalls auf die Rechtswidrigkeit hinweisen hätte müssen.

Insofern sollten Sie den Händler hier zunächst in Regress nehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich bei weiterem Informationsbedarf gerne zur Verfügung.




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BtmG mit sonstigen Betäubungsmitteln, Verfahrenseinstellung?? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-20
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