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Frage geschrieben am 19.01.2011 09:06:32

BtmG Verstoß mit Amphetamin in BW

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1847
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema Verstoß.
Hallo,

ich bin Krankenpfleger und vergangenen Sonntag gegen 05.00 Uhr morgens,wurden bei mir im Rahmen einer Personenkontrolle auf der Straße 3,7g Amphetamin konfisziert. Natürlich kommt es dadurch zu einer Anzeige. Ich bin zu diesem Zeitpunkt das erste mal überhaupt negativ auffällig geworden und hatte auch sonst noch keine Anzeige in meinem Leben erhalten.

Meine Frage ist nun, mit was für einem Strafmaß ich zu rechnen habe, bzw. ob die Möglichkeit besteht maximal 90 Tagessätze zu bekommen, was hieße, dass ja dann ein Eintrag ins Führungszeugnis ausbleiben würde.

Ich freue mich auf Ihre schnelle Anwort.

Mit freundlichem Gruß

Sascha Hoffmann


Antwort geschrieben am 19.01.2011 11:00:20
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
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Sehr geehrter Fragesteller,

die Strafhöhe hängt nicht von der Menge ab, die Sie bei sich hatten, sondern von der Qualität und der Wirkstoffmenge des Amphetamins, da die Wirkstoffmenge einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs darstellt; BGH, Beschluss vom 15.12.2005 - 5 StR 439/05.

Sollte es sich um eine durchschnittliche Qualität und Wirkstoffmenge handeln, sollten Sie mit einer Verurteilung zwischen 40 und 50 Tagessätzen rechnen. Eine Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen ist eher unwahrscheinlich.

Beachten sie jedoch, dass bei einer weiteren Verurteilung ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt unabhängig von der Tagessatzzahl.

Des Weiteren würde bereits bei einer Erstverurteilung auch unter 90 Tagessätzen idR eine Eintragung in einem behördlichen Führungszeugnis erfolgen. Dies sollten Sie bedenken, falls Sie ein behördliches Führungszeugnis in den nächsten Jahren vorlegen zu müssen, zum Beispiel Ihrem Arbeitgeber.

In diesem Falle rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann sich nach Akteneinsicht bemühen, dass das Verfahren eingestellt wird. In diesem Falle wären Sie nicht vorbestraft und ein Eintrag ins Führungszeugnis würde nicht erfolgen. Außerdem würden sie im Falle eines weiteren Verstoßes gegen das BtMG (oder wegen einer anderen Straftat) von der Beschränkung eines Eintrags im Führungszeugnis hinsichtlich der 90 Tagessätze profitieren.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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