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Frage geschrieben am 30.09.2011 10:26:23

BtMG/Urlaub Kanada und USA

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 765
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

für nächstes Jahr ist ein Geschäftstermin in Kanada, sowie ein privater Aufenthalt in Kanada, sowie auch in den USA (Urlaub)geplant.

Vor drei Jahren wurde ich allerdings zu folgendem "verurteilt":

30 Tagessätze á 20,00 Euro aufgrund von §§1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BtMG, 53 StGB

Nun stellt sich mir die Frage, ob es hier Probleme bei der Passkontrolle an den Flughäfen oder gar mit der Einreise geben könnte, da dieser Eintrag, soweit mir bekannt, erst nach 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister gelöscht wird.

Um eine baldige Antwort zu diesem Fall wäre ich sehr dankbar, da die Buchungen bereits in zwei Wochen stattfinden werden.

Sollten Sie hierzu genauere Angaben benötigen, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

MfG und vielen Dank im Voraus


Antwort geschrieben am 30.09.2011 11:47:17
Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
Eisenberger Straße 1, 07774 Dornburg-Camburg, Tel: 036421 / 24930, Fax: 036421 / 24933
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Grundsätzlich gilt zunächst, dass ins BZR (Bundeszentralregister) grundsätzlich jede strafgerichtliche Verurteilung eingetragen wird, also auch Ihre Verurteilung zu 30 Tagessätzen. .

Als „Vorstrafen" gelten Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und zu Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten.

Die sog. Tilgungsreife hängt von der Höhe der Strafe ab. Bei Verurteilungen von Geldstrafen unter 90 Tagessätzen beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre, wenn keine Freiheitsstrafe usw. im BZR eingetragen sind. Das ist das, was Sie bereits in Erfahrung gebracht haben.

Das Führungszeugnis widerrum ist eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Grundsätzlich werden im Führungszeugnis Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten eingetragen.

Grundsätzlich gilt: wer keine Eintragung im Führungszeugnis hat, darf sich „nicht vorbestraft" nennen.

Da Ihre Verurteilung nicht im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen worden ist, werden Sie auch keine Probleme bei der Passkontrolle an den Flughäfen oder mit der Einreise haben.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412671047
Fax: 032121128582
Email: uschwerin@raschwerin.de



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