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Frage geschrieben am 26.07.2010 20:30:25

BtMG - suche Antworten

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1322
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

Meine Frage ist etwas heikel. Einmal angenommen 3 Personen, eine Frau und zwei Männer fahren nach Spanien. Dort wollen sie 50 kg Haschisch holen und diese nach Deutschland bringen, mit dem Auto. Die 2 Männer sind quasi diejenigen, die im Hintergrund die Fäden ziehen, die Frau ist nur der Fahrer und hat auch keine Eintragungen, ist nicht vorbestraft etc. Jetzt werden die 3 angehalten oder sonst was geht schief und die ganze Sache fliegt auf.

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Frau mit einer Geld- bzw. Bewährungsstrafe davon kommt? Oder muss sie auf jeden Fall ins Gefängnis? Stimmt es, dass die herangezogene Menge ausschließlich nach dem THC-Gehalt bemessen wird? Sprich, wenn in den 50 kg Haschisch nur 10 kg THC enthalten sind, misst man das Strafmaß dann nicht mit den 50 sondern mit den 10 kg? Und würde das dann auf drei Personen aufgeteilt? Also nur 3,33 kg für jeden? Bzw. ist es für die Frau etwas anderes, da sie nur als "Handlanger" agiert?

Und wenn man angehalten wird, wird einen die Polizei auf jeden Fall eine Nacht da behalten? Wie lange können die einen überhaupt festhalten? Die sagen ja bestimmt gerne, dass man, wenn man keine Aussage macht, lange da bleiben muss.

In diesem speziellen Fall stellt sich dann auch noch das Problem, dass man ja nicht unbedingt in Deutschland angehalten werden muss, sondern auch in Spanien und Frankreich angehalten werden kann. Wie sieht das da jeweils aus? Bzw. wie lange müsste man jeweils auf so einer Polizeistation verharren und was erwartet einen dann?

Was für Moglichkeiten hat man, aus so etwas wieder heraus zu kommen, ohne im Gefängnis zu landen? Und wie hoch sind die Chancen darauf? (Die ganzen Fragen beziehen sich jeweils nur auf die Frau)

Ich danke Ihnen im Voraus & Freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 26.07.2010 23:43:45
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Fragen, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

1.
Die Frage nach einem etwaig zu erwartenden Strafmaß lässt sich nur schwerlich beantworten und hängt von verschiedenen Faktoren ab. EIne Bewährungsstrafe käme dann wohl nicht mehr in Betracht, wenn eine Mittäterschaft angenommen werden würde. In diesem Fall müsste auch die Fahrerin mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen.

Für die Charakterisierung als Täterschaft oder Teilnehmer kommt es regelmäßig auf die Beweislage an. Erfahrungsgemäß sind Beschuldigte in BtM-Verfahren sich oftmals selbst der nächste, so dass die Fahrerin schnell zur Haupttäterin hochstilisiert werden könnte, was o.g. Straferwartung natürlich manifestiert.

Angesichts der genannten, mehr als erheblichen Menge, wäre die Verhängung einer Bewährungsstrafe mehr Glück als Realität. Dies um so mehr, als § 30 BtMG eine Mindeststrafe von 2 Jahren und selbst in minderschweren Fällen eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht. Eine Geldstrafe ist mithin ausgeschlossen.

2.
Die Frage des THC-Gehaltes stellt sich in diesem Falle nicht, da die nicht geringe Menge durch den BGH ab einer Menge von 7,5g THC angenommen wird. Im Kilobereich ist diese Unterscheidung folglich ohne nennenswerte Auswirkung. Insoweit handelt es sich nur um eine Frage der Länge der Freiheitsstrafe.

Eine Aufteilung "pro Kopf" findet insoweit nicht statt, wenn nicht tatsächlich bei einer Person eine bestimmte Menge gefunden wird. Bei Funden im Fahrzeug kommt es darauf an, wem, sei es durch Zeugenaussagen oder Indizien, welche Beteiligung nachgewiesen werden kann. Im Zweifel haften alle drei für die gesamte Menge.

3.

Bei einem Aufgriff, bspw. an der Grenze, können alle Beteiligten zunächst mit der vorläufigen Festnahme und darauf mit der Vorführung vor den Haftrichter rechnen. Diese muss spätestens einen Tag nach der vorläufigen Festnahme erfolgen, längstenfalls theoretisch also nach knapp 48 Stunden (Festnahme um 00.01, Haftrichter um 23.59 Uhr des Folgetages, wie gesagt, theoretisch). Hier entscheidet sich dann, ob die U-Haft angeordnet wird oder der/die Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.

Ob angesichts der geschilderten Menge und der daraus resultierenden Straferwartung ein schnelles Geständnis die Untersuchungshaft verhindern kann, dürfte fraglich sein. Bereits die hohe Straferwartung wird hier gerne für den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen.

4.

Fragen zum ausländischen Strafrecht können auf dieser Plattform naturgemäß nur rudimentär beantwortet werden. Erfahrungsgemäß ist eine Inhaftierung im europäischen Ausland noch wahrscheinlicher. Ob sodann eine Ausweisung (und Anklage) in Deutschland erfolgt, hängt von den Umständen ab. Gerade in Europa wird jedoch auch im Ausland verurteilt (und dann inhaftiert). Eine Ausweisung kommt dann erst nach einer gewissen Haftzeit in Betracht.

5.

Die einzige Hoffnung für die Fahrerin könnte, bei günstigen Umständen, die Strafmilderungsmöglichkeit des § 31

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 26.07.2010 23:50:55

§ 31 Abs. 1 BtMG darstellen. Hiernach kann die Strafe gemildert werden, wenn durch ein Geständnis, über den eigenen Tatbeitrag hinaus, die Tat (oder weitere Taten) aufgedeckt werden. Dies bedeutet zwangsläufig zunächst, dass die Fahrerin die Mitfahrer "ans Messer" liefern muss. Allerdings besteht insoweit natürlich auch die Gefahr, dass die beiden Mitfahrer ebensolches, zum wechselseitigen Nachteil oder zum Nachteil der Fahrerin versuchen. Wie bereits oben erwähnt, endet die Freundschaft im BtM-Bereich erfahrungsgemäß relativ schnell nach der Festnahme.

Die Pauschale Einschätzung etwaiger Chancen kann im Vorfeld selbstverständlich nicht vorgenommen werden.

6.

Ich erlaube mir die DRINGENDE Empfehlung, sollten Sie mit dem Gedanken an eine entsprechende Teilnahme spielen, diesen möglichst schnell zu verwerfen. Gerade angesichts der wahrlich nicht geringen Menge reden wir hier von Straferwartungen, die die 5 Jahres-Grenze wohl übersteigen dürften und insoweit wohl als "schlechtes Geschäft", nicht zuletzt angesichts des Risikos, anzusehen sein dürfte.

Sollten Sie Rückfragen haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

BtMG - suche Antworten | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-27
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