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Ich bin über 21 Jahre alt, nicht vorbestraft undwurde bei einer zivilen Polizeikontrolle in Berlin mit ca. 1 bis 2 g Cannabis aufgegriffen.
1.) Wie gut stehen die Chancen, dass ich aufgrund der geringen Menge straffrei ausgehe?
2.)Sollte ich von Anfang an einen Anwalt einschalten?
3.)Ich bin Medizinstudent und brauche für die Approbation als Arzt in ca. 4 Jahres ein Führungszeugnis. Inwiefern würde sich eine Vorstrafe hier auswirken?
4.) Wie sollte ich mich im Falle einer polizeilichen Vorladung verhalten?
5.) Ich möchte demnächst meine Führerscheinprüfungen ablegen. Kann ich dies im Falle einer Vorstrafe wegen BtM-Besitzes überhaupt?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.3.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.03.2006 15:15:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Georg Calsow
Kurfürstenstraße 23, 10785 Berlin Tiergarten, Tel: 030/23005698, Fax: 030/23005699
Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht, Strafrecht, Tierrecht, Mietrecht
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1. Sie haben recht gute Chancen, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. Nach meiner Erfahrung erfolgt eine solche Einstellung regelmäßig nur gegen Zahlung eines Geldbetrages. Dessen Höhe ist einzelfallabhängig.
2. Grundsätzlich gilt zwar keine Aussage/Einlassung ohne vorherige Akteneinsicht durch einen Anwalt. Dies ist hier aber wohlk auch eine wirtschaftliche Frage.
3. Wie bereits gesagt ist mit einer Vorstrafe eher nicht zu rechnen. Im Führungszeugnis werden nur Vorstrafen bei mehr als 90 Tagessätzen aufgenommen, wenn keine weiteren Straftaten eingetragen sind.
4. Bei der Polizei können Sie aussagen, müssen es aber nicht. Vor dem Hintergrund, dass Sie eine Einstellung anstreben sollten, wäre eine Einlassung sinnvoll in der Sie den Besitz, der ohnehin festgestellt worden ist, einräumen. Problematisch können bei einer Vernehmung natürlich weitergehende Fragen durch den Beamten sein. Insoweit ist eventuell eine schriftliche Einlassung ratsam.
5.Wenn zwischen Btm-Besitz und Straßenverkehr keinerlei Zusammenhang bestand und auch keine Erkenntnisse für einen regelmäßigen Konsum vorliegen, sehe ich keine Gründe, die gegen die Erteilung der Fahrerlaubnis sprechen.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Calsow
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