ich habe folgende Fragestellung an Sie:
Eine Bruchteilsgemeinschaft bestehend aus 5 Miteigentümern an einem Grundstück möchte folgende
Vereinbarungen als Belastung des jeweiligen Miteigentumsanteils im Grundbuch eintragen lassen, die den zuk. Bestand der Bruchteilsgemeinschaft sichern helfen sollen.
1) Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, soll ausgeschlossen werden.
2) Die Miteigentümer verzichten auf das Recht, ihren selbständigen Miteigentumsanteil mit Grundpfandrechten (Grundschulden) zu belasten.
3) Vereinbarung der Unstatthaftigkeit der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an Dritte
Meine Frage bezieht sich auf die Vereinbarung 3):
"Unstatthaftigkeit der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an Dritte"
Ziel dieser Vereinbarung "Unstatthaftigkeit der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an Dritte" soll es sein, eine Auflösung der
Bruchteilsgemeinschaft durch eine öffentliche Zwangs-/Teilungsversteigerung nach Vollstreckung von Gläubigern in Miteigentumsanteile zu verhindern.
Die Teilungsversteigerung erfolgt dann zwischen den verbleibenden Miteigentümern.
Soweit ist mir die Bedeutung bekannt.
Ein weiteres Ziel der Vereinbarung soll darauf abzielen, dass die (verbleibenden) Miteigentümer eine Kontrolle darüber haben, wer zukünftig Miteigentümer wird, für den Fall, dass ein Miteigentümer seinen Anteil veräußern möchte und somit aus der Bruchteilsgemeinschaft aussteigt.
Frage:
Besitzen die verbleibenden Miteigentümer durch Vereinbarung 3) eine Art Vorkaufsrecht und wie verhält es sich im Todesfall (Vererbung) und bei Schenkung?
Es ist durchaus der Wusch der Miteigentümer, das Grundstückübertragungen im Rahmen Vererbung /Schenkung (zb: Kinder od. innerhalb Verwandtschaft)
weiterhin möglich bleiben sollen.
Hier ist Ihr Rat gefragt, mir die konkrete Bedeutung der Vereinbarung zur "Unstatthaftigkeit der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an Dritte"
aufzuzeigen.
Vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Frage.
Antwort geschrieben am 11.08.2011 19:04:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 90
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
"Vereinbarung der Unstatthaftigkeit der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an Dritte"
Das bedeutet, dass der Bruchteilseigentümer nur an die anderen Miteigentümer verkaufen kann.
Aufgrund Ihrer Äußerungen bedarf es keiner weiteren Auslegung. Es ist gewollt, dass eine Schenkung oder Vererbung des Anteils möglich sein soll.
Die Schenkung (an jedermann) wird nicht ausgeschlossen.
Es wird kein Vorkaufsrecht begründet.
Im Todesfall erben die Abkömmlinge des Erblassers, es sei denn, der Erblasser verfügt seinen Anteil an einen Dritten.
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Für Sie wichtig:
Es wird nicht verhindert, dass eine Zwangssicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung auf den Anteil eingetragen wird. Damit wird die angestrebte Verhinderung einer Zwangsversteigerung nicht erreicht.
Im Übrigen sehe ich nicht, wie eine Teilungsversteigerung zu Stande kommen soll, da Sie die Aufhebung der Gemeinschaft für immer ausgeschlossen haben.
Da Sie keine Grundschuldeintragungen dulden, steht diese dann immer an erster Stelle und verlockt den Gläubiger gerade zur Versteigerung.
Es wurden keine Vereinbarung zu Reallasten getroffen.
Es werden die Möglichkeiten von Eintragungen von Dienstbarkeiten nicht berücksichtigt.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
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