Frage geschrieben am 10.03.2010 17:23:12
Brillenersatz
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1471Hat ein Widerspruch zweck?
Muß der Arbeitgeber zahlen?
Antwort geschrieben am 10.03.2010 18:28:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht Thomas Fertig
Friedrichstr. 15, 63739 Aschaffenburg, Tel: 06021/3501-0, Fax: 06021/3501-11
Sozialrecht, Versicherungsrecht, Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung
Bewertungen: 9
Friedrichstr. 15, 63739 Aschaffenburg, Tel: 06021/3501-0, Fax: 06021/3501-11
Sozialrecht, Versicherungsrecht, Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung
Bewertungen: 9
unter Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung und Ihres Einsatz-Betrages meine nachfolgende Einschätzung:
1. Ein Widerspruch bei der BG macht m.E. wenig Sinn, weil über die gesetzliche Unfallversicherung nur Personenschäden abgesichert sind, nicht jedoch Sachschäden.
2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet für den Schaden aufzukommen, auch nicht aus dem arbeitsvertraglichen Fürsorgepflichten - aber: Fragen kostet nichts.
3. Ansprüche gegenüber dem Kind scheitern bereits an § 828 Abs. 1 BGB, da Kinder unter sieben Jahren nicht für Schäden haften.
Im Ergebnis sehe leider keine Möglichkeit für Sie den Schaden von Dritten ersetzt zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Fertig
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Fertig direkt

