Frage geschrieben am 27.01.2012 15:03:43
Brautkleid im Second Hand Laden
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 657nach meiner Hochzeit wusste ich nicht so recht wohin mit meinem Brautkleid und entschloß mich, es in dem ortsansässigen Second Hand Laden in Kommission zu geben. Es wurde schriftlich ein Abholtermin vereinbart, sollte das Kleid bis dahin nicht abgeholt werden. Die AGB des Second Hand Ladens wiesen daraufhin, daß die Ware bei nicht fristgerechtem Abholens in den Besitz des Ladens fallen würde.
Zum vereinbarten Abholtermin war das Kleid noch nicht verkauft, man forderte mich aber dazu auf, das Kleid noch etwas dazulassen, da noch mehrere Anprobetermine von potentiellen Käuferinnen ausstanden. Da ich sowieso keine Verwendung für das Kleid hatte, lies ich es da und es wurde ein neuer Abholtermin auf meinem "Vertrag" vermerkt. Auch an diesem Termin war das Kleid noch nicht verkauft und wieder sagte man mir, daß es demnächst Anprobetermine geben würde und man mich anruft, wenn ich das Kleid abholen kann. Auch dies wurde auf meinem "Vertrag" vermerkt (Abholtermin Anruf). Eine Weile verstrich und ich fuhr an dem Laden vorbei und musste feststellen, daß er geschlossen war. Nicht nur geschlossen, sondern komplett leer, ohne Informationen des Verbleibs. Ich versuchte unter den angegebenen Telefonnummern jemanden zu erreichen. Ohne Erfolg. Anhand der Namen der Inhaber des Ladens versuchte ich in der Umgebung private Telefonnummern zu finden. Leider auch nicht sehr erfolgreich.
Was kann ich nun tun? Habe ich noch eine Chance mein Kleid bzw den vereinbarten Gegenwert zu erhalten?
Vielen Dank für eine Antwort
xxx
Antwort geschrieben am 27.01.2012 16:02:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Insolvenzrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 40
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Sehr wahrscheinlich sind Sie Betrügern (1.) oder Pleitiers (2.) zum Opfer gefallen.
Im schlechtesten Fall sehen Sie weder das Brautkleid noch einen Geldersatz.
(1.)
Sie sollten sich damit aber nicht still abfinden, sondern bei der örtlich zuständigen Polizeibehörde Strafanzeige wegen aller in Betracht kommenden Delikte erstatten.
Geben Sie den Polizeibeamten die notwendigen Informationen wie Ladenadresse, Täterbeschreibung, Belege und schildern Sie die genauen Umstände.
Machen Sie sich am besten schon jetzt Notizen über den genauen Hergang, damit Sie diese später als Gedächtnisstütze heranziehen können. Bewahren Sie sich die Unterlagen bzw Kopien davon für den Faall eines späteren Prozesses in dieser Angelegenheit auf.
Danach ist die Polizei am Zug. Mit etwas Glück können die Betreiber ermittelt werden. In diesem Fall bekämen Sie eine Nachricht und könnten Ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen.
Ich warne jedoch vor zuviel Euphorie - in aller Regel ist bei den Beteiligten nichts zu holen.
Sollte in den AGB des Second Hand Ladens wirklich wortwörtlich gestanden haben, dass die Ware bei nicht fristgerechter Abholung in den Besitz des Ladens fallen würde, wird diese Klausel allenfalls für Erheiterung bei Gericht sorgen, nicht aber dafür, dass Sie Ihr Eigentum an dem Brautkleid verloren haben.
(2.)
Für den Fall der Insolvenz (das würde Ihnen die Polizei mitteilen oder Sie forschen in den Insolvenzbekanntmachungen am zuständigen Insolvenzgericht ) müssten Sie dem Insolvenzverwalter Ihr Eigentum an dem Brautkleid nachweisen. Danach bekämen Sie es in natur wieder falls vorhanden oder müssten einen Ersatzanspruch zur Tabelle anmelden.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
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