Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327866
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 11.03.2010 14:04:18

Brauchen wir einen Ehevertrag?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 879
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Im Mai diesen Jahres möchten meine Partnerin und ich heiraten. Dabei fragen wir uns, ob wir einen Ehevertrag benötigen, und sind auf der Suche nach einer guten und konkreten Einschätzung - über die allgemeine Aussage hinaus, dass für jede/n ein Ehevertrag Sinn macht.

Folgender Hintergrund liegt unserer Frage zugrunde:

Meine Partnerin besitzt ein Haus auf einem großen Grundstück. Der Wert des Grundstücks beläuft sich auf 250.000 – 300.000 Euro, den zusätzliche Wert durch das (allerdings schon etwas ältere) Haus kennen wir nicht. Das Haus ist abbezahlt, meine Partnerin hat auch sonst keine Schulden. Neben dem Haus hat sie kein größeres Vermögen.

Ich selbst habe ein Vermögen von ca. 150.000 Euro (Bargeld und Wertpapiere), ebenfalls keine Schulden.

Im kommenden Jahr würden wir gerne anbauen, d.h. die Wohnfläche des Hauses erweitern. Dazu werden wir mein Vermögen verwenden. Zurzeit gehen wir davon aus, dass der Anbau ca. 120.000 Euro kosten wird, zudem wird meine Partnerin sehr viel an Eigenleistung einbringen (ich sicher auch ein wenig, aber sie ist bei uns die handwerklich Geschickte).

Bei der Recherche nach unterschiedlichen Formen des Ehevertrags haben wir den Eindruck gewonnen, dass ohne Ehevertrag (also im Falle einer Zugewinngemeinschaft) bei einer möglichen Trennung in der Zukunft folgendes Anwendung finden würde:

Da es sich bei dem Anbau um eine Erweiterung und damit Wertsteigerung des Hauses, das ja meiner Partnerin gehört, handelt, würde sich ihr Vermögen vermehren. Sollte sich also die Situation ergeben, dass wir uns trennen würden, und ich aus dem Haus ausziehen würde, müsste sie mir die Hälfte ihres Zugewinns (also der Wertsteigerung des Hauses) ausbezahlen, oder? Das hieße, dass ich unter Umständen 120.000 Euro in das Haus investiert habe, und im Falle einer Trennung (viel) weniger als dies erhalte.

Dies erscheint uns beiden nicht fair. Unsere Vorstellung wäre es, dass im Falle einer Trennung meine Partnerin auf jeden Fall das Haus behält, und sie mir die Summe, die ich investiert habe, zum großen Teil auszahlt (sicher nicht alles, denn immerhin hat ja auch sie viel Eigenleistung eingebracht und ich hätte ja auch eine ganze Weile kostenfrei darin gewohnt...).

Für die Frage, ob eine Zugewinngemeinschaft Sinn macht oder welche andere Form / Abmachung wir wählen, ist vielleicht noch die Information relevant, dass wir für die nächsten Jahre auch Kinder einplanen. In der ersten Familienjahren wird jeweils eine/r von uns zu Hause bleiben, wobei von der Tendenz her eher meine Partnerin über einen längeren Zeitraum auf ihre Berufstätigkeit verzichten und zu Hause bleiben wird. Für diese Konstellation erscheint uns eine Zugewinngemeinschaft ein faire Regelung und damit die passende Rechtsform.

Deshalb unsere Fragen:

Macht die Zugewinngemeinschaft Sinn? Oder was sonst?
Benötigen wir einen Ehevertrag?
Oder macht es unter Umständen Sinn, für unsere konkrete Situation (Hausanbau) einen gesonderten Vertrag aufzusetzen, und ansonsten die Zugewinngemeinschaft zu wählen?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort – in der Hoffnung, dass ich diese aufgrund einer glücklichen Ehe nie brauchen werde ;-)


Antwort geschrieben am 11.03.2010 14:23:28
Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
Am Planetarium 14, 07743 Jena, Tel: 0364187670, Fax: 03641876779
Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht
Bewertungen: 34
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Es kommen – wie von Ihnen bereits genannt – die Zugewinngemeinschaft oder der Ehevertrag in Betracht.

Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte auch nach der Eheschließung alleiniger Inhaber seines Vermögens. Es entsteht also kein gemeinschaftliches Vermögen.

Auch diejenigen Vermögensgegenstände, die die Eheleute während der Zugewinngemeinschaft erwerben, werden nicht ohne weiteres gemeinschaftliches Vermögen. Erwirbt ein Ehegatte während der Ehe einen Vermögensgegenstand, dann vermehrt er sein eigenes Vermögen.

Nur wenn die Ehegatten bestimmte Vermögensgegenstände gemeinsam erwerben, also zum Beispiel Haushaltsgegenstände anschaffen, erwerben sie jeweils Miteigentum an diesen Gegenständen. Hat ein Ehegatte bei der Eheschließung Schulden, dann haftet ausschließlich er für diese Verbindlichkeiten.

In dem die Eheleute einen Ehevertrag schließen und somit den Güterstand der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung wählen, schließen sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus.

Den Ehegatten ist es möglich, einen früher im Ehevertrag vertraglich vereinbarten Güterstand aufzuheben oder abzuändern.

Darüber hinaus kann in dem Ehevertrag auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss ist allerdings nur gültig, wenn nicht innerhalb eines Jahres der Scheidungsantrag gestellt wird. Nur, wenn in dem Ehevertrag auch der Verzicht für den Fall, dass die Scheidung innerhalb eines Jahres eingereicht wird vereinbart wurde, ist er auch in dieser Situation gültig.

Die Eheleute können den Ehevertrag darüber hinaus mit einem Erbvertrag verbinden.

In Ihrem speziellen Fall geht es vornehmlich um das Haus und die Wertsteigerung. Um also absolut auf der sicheren Seite zu sein, sollte ein Ehevertrag geschlossen werden, die neben den allgemeinen Punkt auch speziell diesen Punkt abdeckt und Sie vor der erwähnten unfairen Situation schützt.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es Ihnen auch frei, diesen Punkt entsprechend zu regeln.

Es sollte ein entsprechender Ausgleich für den Fall der Trennung vereinbart werden.

Eine andere Möglichkeit, also eine andere Vertragsform kommt hier nicht in Betracht. Man kann unter Umständen auch einen separaten nur das Haus betreffenden Vertrag zwischen den Eheleuten schließen. Das erscheint aber wenig sinnvoll. Wenn Sie die Ehe schon vertraglich regeln, dann auch vollumfänglich und nicht nur einzelne Bestandteile.


Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.03.2010 10:39:53

Sehr geehrter Herr Schröder,

danke für Ihre Antwort. Leider finde ich diese recht allgemein - gerade den ersten Info-Teil über die Zugewinngemeinschaft an sich umfasst Infos, die ich mir bereits selbst im Internet aneignen konnte. Dafür beantworten Sie nicht alle meine Fragen, z.B ob unsere Überlegungen zur Frage im Falle einer Trennung überhaupt korrekt sind:

s. ursprünglicher Text:

"Da es sich bei dem Anbau um eine Erweiterung und damit Wertsteigerung des Hauses, das ja meiner Partnerin gehört, handelt, würde sich ihr Vermögen vermehren. Sollte sich also die Situation ergeben, dass wir uns trennen würden, und ich aus dem Haus ausziehen würde, müsste sie mir die Hälfte ihres Zugewinns (also der Wertsteigerung des Hauses) ausbezahlen, oder? Das hieße, dass ich unter Umständen 120.000 Euro in das Haus investiert habe, und im Falle einer Trennung (viel) weniger als dies erhalte."

Ist das so korrekt, d.h. wäre es im Falle einer Trennung so???

Auch verstehe ich Ihre Anmerkung: "Wenn schon eine Regelung, dann eine umfassende" nicht so recht.

Was spricht dagegen, einfach nur die Dinge zu regeln, die uns wichtig sind? Das wäre ja dann im Falle unseres Anliegens (faire Regelung für das Thema Hauserweiterung) sogar ohne Anwalt möglich, oder?

Oder welche weiteren Punkte halten Sie in umserem Fall für sinnvoll, die man auf jeden Fall im Ehevertrag festhalten sollte?

Mit bestem Dank für Ihre Antwort!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.03.2010 10:59:32

Sehr verehter Fragesteller,

vielen Dank für die Nachfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Sie haben Recht, daher ist es empfehlenswert, einen Ehevertrag zu schließen und von Anfang an zu regeln, wie das Vermögen im Falle der Trennung auseinandergesetzt wird.

Die Lösung über den Zugewinn ist nicht zwingend vorzuziehen.

Es sollte also - wie von Ihnen vermutet und auch schon dargelegt - ein Ehevertrag geschlossen werden.

Man kan auch nur z.B. die Sache mit dem Haus regeln. Was ich sagen wollte, ist, dass es aber nicht viel Sinn macht, nur Teilaspekte zu regeln. Wenn man die Ehe schon vertraglichen Regelungen unterwirft, sollte man einen umfassenden Ehevertrag aufsetzen und nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch gleich Unterhalt etc. regeln.

Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen weiter und ich verbleibe mit den besten Wünschen für ein angenehmes Wochenende.

Schröder, RA

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung:
Sehr schnelle Antwort, herzlichen Dank. Einige Darstellungen warfen bei mir eher neue / weitere Fragen auf, diese wurden auf Nachfrage hin jedoch gut beantwortet.


Als Leser können Sie

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

93
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327866
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94077
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Ehevertrag?