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Gerichtsverhandlung (5.2) wg. Verletzung v. Richtern wg. Verleumdung, falsche Behauptungen; im Raum stand Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Wurde gedrängt,das zuzugeben, um d. Freiheits-
strafe zu entgehen.Betreuungsakte wurde vorsätzlich nicht mit bei-
gezogen, um meine Beweismittel und Zeugen aus dieser Akte zu vertuschen.- Meine Widersprüche u. Rechtsmittel legte ich am (6.2
und 12.2.) ein.-Urteil wurde zugeschickt am 6.3. - ich beantragte
am 12.3. die Wiederaufnahme nach § 359 STPO mit 2 neuen Zeugen
- kein Bescheid bis heute mir zugegangen; bin ziemlich sicher, dass
es das AG mit Vorsatz ablehnt und so keine Wiederaufnahme er-
folgt. Meinen RA wurde keine Akteeinsicht gewährt, und keine meiner Zeugen wurden geladen. Ich bräuchte Vergleichsurteile, die dem Fall sehr ähnlich sind.
Mit freundl. Gruß
H.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.03.2009 09:48:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 209
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Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Angaben und des von Ihnen ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Eine Wiederaufnahme gem. § 359 StPO ist nur bei einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren möglich. Sie erwähnen, dass Sie Rechtsmittel eingelegt haben, somit wäre das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und der Berufung bzw. Revision Vorzug zu gewähren.
2. Vergleichsurteile wird es so nicht geben, hierzu fehlen Angaben zum Sachverhalt, welche grundsätzlich durch Akteneinsicht zu prüfen sind. Anhand der von Ihnen angegebenen Fristen, ist jedoch zu vermuten, dass das Rechtsmittel eingelegt wurde und die Akten jedoch nocht nicht beim zuständigen Gericht eingetroffen sind, hiernach wird Ihr Verteidiger auch Akteneinsicht erhalten, andererseits sollte sich dieser der Beschwerde bemächtigen. Auf Grund der Zustellung des Urteils am 6.03.09 ist jedoch nicht unüblich noch keine Nachricht erhalten zu haben.
3. Des Weiteren wäre ein Wiederaufnahmeantrag von einem Verteidiger zu unterschreiben, Sie persönlich können diesen Antrag nicht alleine stellen.
§ 366 StPO
Antragsinhalt- und form
(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.
(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
4. Ich rate Ihnen zunächst die Akteneinsicht Ihres Verteidigers abzuwarten und dann zunächst im Rahmen des Rechtsmittels, alle Zeugen und Beweismittel zu benennnen, damit diese in der Berufung berücksichtigt werden. Auf Grund des noch sehr geringen Zeitablaufes sollten Sie Ruhe bewahren und in Kontakt mit Ihrem Verteidiger bleiben, die Mühlen der Justiz mahlen meist langsam.
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel. 0761/2967880
Fax 0761/29678810
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