Die Verfass.beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar-so das BVG K. Gibt es Ver-gleichsurteile, wo diese Entscheidung von Karlsruhe gekippt und somit angenommen wurde?
Mit freundl Gruß
H.H
Besten Dank im voraus!
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Diese Antwort ist vom 8.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.12.2009 16:38:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass die ZPO für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht anwendbar ist. Das Gericht hat eine eigene Verfahrensordnung, nämlich das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG).
Dort ist geregelt, dass die Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93b BVerfGG) unanfechtbar ist (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Ein Rechtsmittel ist also nicht statthaft.
Daher gibt es leider auch keine vergleichbaren Urteile, die Ihnen weiterhelfen würden. (Bitte bedenken Sie auch, dass es - anders als im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilprozess - kein höheres Gericht als das BVerfGG gibt, das über eine "Nichtannahmebeschwerde" entscheiden könnte.)
Wenn grundlegende Rechte verletzt worden sind, bleibt Ihnen noch die Klage zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Wenn dort ein für Sie positives Urteil gefällt wird, dann kann dies für Ihren Zivilprozess in Deutschland bedeuten, dass das Verfahren wieder aufgenommen werden muss.
Mit welchen Erfolgsaussichten Sie rechnen können, lässt sich an dieser Stelle leider nicht beurteilen. Am BVerfG ist jedenfalls, wie gesagt, leider kein Rechtsschutz mehr zu erlangen. Bedauerlicherweise ist die Rechtslage insoweit eindeutig.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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