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Frage geschrieben am 08.12.2009 16:02:28

Brauche Vergleichsurteile, nach § 544 ZPO vorzugehen, gegen BVG K.

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1107
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Brauche 2 Vergleichsurteile, wo es möglich ist, z.B. nach § 544 ZPO vorzugehen? Obwohl zuerst der 2. Senat des BVG Karlsruhe die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen hat u. die Ent-scheidung unanfechtbar ist. Es handelt sich um Amtsmissbrauch von Richtern am AG, LG! Mein RA hat am OLG Rechtsmittel und die Gegenvorstellung eingereicht u. alle Fristen eingehalten. Die Richter am AG u. LG unterstützen vorsätzlich eine staatlich eingesetzte Betreuerin in ihrem Betrug. Der Präsident am LG sichert zivilrechtlichen Rechts-schutz für die betroffenen Richter u. für die Betreuerin zu.
Die Verfass.beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar-so das BVG K. Gibt es Ver-gleichsurteile, wo diese Entscheidung von Karlsruhe gekippt und somit angenommen wurde?
Mit freundl Gruß
H.H
Besten Dank im voraus!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.12.2009 16:38:00
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrter Fragesteller,

Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass die ZPO für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht anwendbar ist. Das Gericht hat eine eigene Verfahrensordnung, nämlich das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG).

Dort ist geregelt, dass die Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93b BVerfGG) unanfechtbar ist (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Ein Rechtsmittel ist also nicht statthaft.

Daher gibt es leider auch keine vergleichbaren Urteile, die Ihnen weiterhelfen würden. (Bitte bedenken Sie auch, dass es - anders als im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilprozess - kein höheres Gericht als das BVerfGG gibt, das über eine "Nichtannahmebeschwerde" entscheiden könnte.)

Wenn grundlegende Rechte verletzt worden sind, bleibt Ihnen noch die Klage zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Wenn dort ein für Sie positives Urteil gefällt wird, dann kann dies für Ihren Zivilprozess in Deutschland bedeuten, dass das Verfahren wieder aufgenommen werden muss.

Mit welchen Erfolgsaussichten Sie rechnen können, lässt sich an dieser Stelle leider nicht beurteilen. Am BVerfG ist jedenfalls, wie gesagt, leider kein Rechtsschutz mehr zu erlangen. Bedauerlicherweise ist die Rechtslage insoweit eindeutig.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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