01.05.2008 | 18:40
Antwort
von
Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gemäß § 54 Brandenburgische Bauordnung bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, der Baugenehmigung, soweit in den §§ 55, 58, 60, 61, 71 und 72 Brandenburgische Bauordnung nichts anderes bestimmt ist.
Eine Ausnahme findet sich in § 55 Abs. 7 Nr. 3 Brandenburgische Bauordnung. Danach bedürfen die Errichtung oder Änderung bauliche Anlagen, auf Camping- oder Wochenendhausplätzen (Ferienhäuser), in Gärten und zur Freizeitgestaltung die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen oder nicht überdachte Terrassen, ausgenommen Gebäude keiner Baugenehmigung.
Das Vorhaben ist demnach grundsätzlich genehmigungsfrei.
ABER!:
Gleichwohl muss das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Der Verzicht auf eine Baugenehmigung geht einher mit den gesteigerten Verantwortlichkeiten der Bauherrschaft und des Entwurfsverfassers; sie haben selbst darauf zu achten, dass das Bauvorhaben dem geltenden materiellen Recht entspricht. Es gilt § 55 Abs. 1 Satz 1 Brandenb. BauO, wonach bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen auch soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.
Bei der Freistellung bauplanungsrechtlich nicht relevanter Vorhaben sind jedoch die bundesrechtlichen Vorgaben der §§
29 bis
37 BauGB und die Planungshoheit der Gemeinde, die in
§ 36 BauGB ihren Niederschlag findet, zu beachten.
Eine Freistellung kommt deshalb nur bei bauplanungsrechtlich nicht relevanten Vorhaben in Betracht. Sie kann zudem dann erfolgen, wenn das Vorhaben einem anderen Zulassungsverfahren unterliegt, in dem nach den §§
34,
35 BauGB sowie nach
§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit entschieden wird.
Da hier der grundsätzlich genehmigungsfreie Bau der Terrasse im Außenbereich erfolgt, orientiert sich dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach
§ 35 Abs. 2 BauGB.
Ein privilegiertes Vorhaben nach
§ 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor, so dass sich dessen Zulässigkeit nach
§ 35 Abs. 2 BauGB beurteilt.
Auf Grund dessen ist in Ihrem Fall ein erforderliches Genehmigungsverfahren für den Bau der geplanten Terrasse erforderlich.
Der Bau der Terrasse ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Da hier ein enger Zusammenhang mit dem bereits genehmigten Bau eines Ferienhauses besteht und die Voraussetzungen des
§ 35 Abs. 3 BauGB nicht einschlägig sind ist von der Zulässigkeit der Bebauung auszugehen, dessen Genehmigung jedoch von der zuständigen Baubehörde erteilt werden muss.
Bedauerlicherweise lässt sich kein günstigeres Ergebnis für Sie mitteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Hinweis:
Wer anwaltliche Dienstleitungen in Anspruch nimmt und hierfür selbst einen Betrag als Honorar einsetzt, hat dieses auch zu zahlen.
Ich bitte Sie daher, dafür Sorge zu tragen, dass der von Ihnen eingesetzte Betrag von Ihrem Konto eingezogen werden kann.
Andererseits müsste ich davon ausgehen, dass nie beabsichtigt wurde, diesen Betrag zu zahlen, was den Straftatbestand des Eingehungsbetruges erfüllt und die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, eine Strafanzeige zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt