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Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich bitte um Beantwortung folgender Rechtsfrage:
Ich wurde am 09.04.09 um 12:13 auf der BAB 61, Gemarkung Mendig, mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 116,77 km/h mit einem Abstand zum Vorausfahrenden am Messpunkt von 0.53 Sec = 17.19m, d.h. weniger als 3/10 des halben Tachowertes gemessen (nach Abzug der Toleranz). Damit ergibt sich nicht nur ein Bußgeld, sondern auch ein einmonatiges Fahrverbot, da der Wert unter 3/10 des halben Tachowertes (= 17,51) liegt.
Auf den Bildern sind sowohl mein Fahrzeug, als auch das Kennzeichen als auch ich einwandfrei zu erkennen.
Angaben der Polizei zur Messung:
Timer: JVC/Piller Typ CG-P 50-E Nr. 15279745
Kamera: PAL Kamera Sanyo, Typ VCC -9100 P, Nr. 3345030621DPSX73
letzte Eichung: 15.12.2008, gültig bis 31.12.09
Als Zeugen sind zwei Polizeibeamte genannt
Meßstrecke 50,5m, 1% Toleranz auf die Meßstrecke
Toleranz Stoppuhr 0,1%
Da sowohl das Auto als auch ich einwandfrei identifiziert wurden, habe ich mich bei meinem Einspruch, der auf die Aufhebung des einmonatigen Fahrverbots abzielt, auf das Fahrverhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs bezogen und ein Abbremsen dessen für den zu geringen (es geht ja nur um die Differenz zw. 17,19m und 17,51m bei der Vermeidung des Fahrverbots) Abstand begründet und meine Frau als Beifahrerin und Zeugin benannt.
Dieser Einspruch wurde abgelehnt mit dem Auswertprotokoll der Messung und dem hinweis, daß bei der Messung auch besonders auf das Fahrverhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs geachtet wurde und hier keine Veränderung des Fahrverhaltens (starkes Abbremsen etc.) festgestellt wurde. Explizit wurden gemessen:
Bei Einfahrt in den Beobachtungsbereich: Abstand 0.46 sec oder 14.45m
Einfahrt Meßbereich: Abstand 0.53 sec = 17.49m
Ausfahrt Meßbereich: Abstand 0.53 sec = 17.19m
Die Frage lautet also, ob man erfolgreich argumentieren kann, daß ein Abbremsen des Vordermanns zu einem verringerten Abstand innerhalb des Beobachtungs/Messbereichs geführt hat, der letztendlich das Unterschreiten der Untergrenze von 3/10 des halben Tachowertes zur Folge hatte, oder ob Sie hier eine andere oder keine Chance zur Vermeidung des einmonatigen Fahrverbotes sehen?
Mit besten Grüssen,
SE
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.08.2009 14:48:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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ohne Einsicht in die Bußgeld-Akte und das Video lässt sich nicht einschätzen, ob Sie sich erfolgreich auf ein Abbremsen des Vordermannes berufen können.
Entscheidend können Abstandsveränderungen in der Beobachtungsstrecke vor der eigentlichen Messstrecke sein.
Durch Akteneinsicht können sich auch eventuelle formale Fehler der Messung finden lassen.
Eine Möglichkeit wäre noch einen Grund darzulegen, warum vom einmonatigen Regelfahrverbot in Ihrem konkreten Fall ausnahmsweise – wegen einer besonderen Härte, z.B. drohender Existenzverlust – abgewichen werden soll.
Eine Rolle spielt auch, ob Sie bereits wegen zu geringer Abstände im Straßenverkehr aufgefallen sind.
Nach der Ablehnung Ihres Einspruchs übergibt die Bußgeldbehörde die Akte an die Staatsanwaltschaft, die Sie an das Amtsgericht weiterleitet (§ 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 OWiG)
Ich rate Ihnen, sich einen Anwalt für Verkehrsrecht vor Ort zu nehmen, der Akteneinsicht beantragt und Sie dann entsprechend beraten und tätig werden kann.
Sie müssen die Kosten (für den Anwalt) und den Nutzen (möglicher aber nicht sicherer Wegfall des Fahrverbots und Erhöhung der Geldbuße) abwägen.
Akteneinsicht wird übrigens auch Ihnen als Betroffenen unter Aufsicht gewährt (§ 49 Abs. 1 OWiG).
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
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