Frage geschrieben am 11.02.2006 17:49:00
Bootskauf
Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3281wir haben im herbst 2004 ein für uns tolles Boot gekauft. Im Frühjahr 2005 erfolgte ein geringfügiger Umbau des Bootes bei dem festgestellt wurde, dass das Holz im Inneren komplett morsch war. Daraufhin wurde der Verkäufer verständigt. dieser redete sich raus und meinte er hätte das Boot nur auf Kommision verkauft und wir müssen uns an den Vorbesitzer melden. Dieser war aber nicht zu erreichen. Der auf dem Kaufvertrag eingetragene Name und Adressen gibt es nicht. Zur krönung ging dan Pfingsten 2005 kurz nch der Wasserung das Boot unter und wurde aufwendig geborgen. Wieder wanten wir uns an den Verkäufer. Auch diesmal verwies er uns an den Vorbesitzer. Nach einigem Hin und Her haben wir im August 2005 bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei gab diese Akte an die Staatsanwaltschaft weiter. Der Staatsanwalt hat jetzt am 02.02.2006 einen Antrag auf Strafbefehl beim Gericht gestellt.
1. Wie können wir erfahren, was der Inhalt des Strafbefehls ist?2. Sind mit dem Strafbefehl auch unsere Forderungen berücksichtigt?
3. Was müssen wir weiter unternehmen um unsere Forderungen durchzusetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.2.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.02.2006 19:02:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 386
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vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Sie können durch einen Rechtsanwalt Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, um den Inhalt des Antrags auf Erlass des Strafbefehls zu erfahren (§ 406 e StPO). Als Verletzter sollten Sie jedoch unter Angabe des Aktenzeichens bei Gericht einen schriftlichen Antrag auf Auskunft über den Ausgang des Verfahrens nach § 406 d StPO stellen. Sie werden dann von dem Gericht entsprechend informiert.
Wird in dem Strafverfahren ein Strafbefehl erlassen, sind hierdurch Ihre zivilrechtlichen Ansprüche nicht abgegolten. Vielmehr müssen Sie im Anschluss hieran Ihre Forderung gegenüber dem Anspruchsgegner geltend machen. Zahlt dieser nach einer entsprechenden außergerichtlichen Aufforderung nicht, müssen Sie Ihre Forderung durch einen Mahnbescheid oder Erhebung einer Klage geltend machen. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung des Anspruchsgegners werden die Anspruchsvoraussetzungen im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Strafbefehl begründet werden können. Das Zivilgericht kann auf Ihren Antrag hin die Strafakte dem Verfahren beiziehen, wobei das Zivilgericht jedoch grundsätzlich nicht an ein strafrechtliches Urteil gebunden ist.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2006 19:15:58
Danke für Ihre schnelle Antwort aber bitte wie verhält es sich mit der Verjährung von unseren Ansprüchen? Wenn der Strafbefehl sich auch noch eine Weile hinzieht sind im Oktober 06 2 Jahre rum.
Ich bedanke mich für die schnelle Antwort.
Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Danke für Ihre schnelle Antwort aber bitte wie verhält es sich mit der Verjährung von unseren Ansprüchen? Wenn der Strafbefehl sich auch noch eine Weile hinzieht sind im Oktober 06 2 Jahre rum.
Ich bedanke mich für die schnelle Antwort.
Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.02.2006 01:15:10
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Nachfrage teile ich Ihnen mit, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB drei Jahre beträgt und mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erhält. - Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche (§§ 823 ff BGB), die nach Ihrer Sachverhaltsschilderung in Betracht kommen werden, unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist. Die Verjährung wird hiernach nicht bereits im Herbst 2006 eintreten.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Nachfrage teile ich Ihnen mit, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB drei Jahre beträgt und mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erhält. - Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche (§§ 823 ff BGB), die nach Ihrer Sachverhaltsschilderung in Betracht kommen werden, unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist. Die Verjährung wird hiernach nicht bereits im Herbst 2006 eintreten.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
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